Pflegereform 2027: Budgets statt Einzelleistungen
Das Pflegeneuordnungsgesetz soll die Pflegeleistungen ab 2027 umbauen. Aus Pflegegeld und Sachleistung werden Budgets. Beschlossen ist noch nichts, der Entwurf liegt im Bundestag. Wer jetzt beantragt, hat Bestandsschutz.
Inhalt
Die Pflegeversicherung wird seit Jahren umgebaut. Die nächste Stufe steht mit dem Pflegeneuordnungsgesetz an. Der Entwurf datiert vom 5. November 2026.
Der Entwurf wurde als Bundestagsdrucksache 21/8869 geführt und am 5. November 2026 erstmals beraten. Er ging anschließend an die Ausschüsse. Beschlossen ist also noch nichts. Der Ratgeber zur Reform zeigt den Überblick.
Was umgebaut werden soll
Der Kern ist der Umbau der Leistungen zu Budgets. Aus mehreren Einzelleistungen werden wenige, flexible Töpfe. Der Pflegebedürftige soll selbst steuern, wofür er das Geld einsetzt.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird zum Entlastungsbudget. Die Beträge liegen je Pflegegrad bei 380 Euro für Pflegegrad 2 bis 1.080 Euro für Pflegegrad 5.
Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI wird zum Sachleistungsbudget. Die Beträge reichen von 890 Euro bis 2.530 Euro. Aus diesem Topf soll auch professionelle Ersatzpflege gezahlt werden.
Warum Budgets
Die Idee ist die Zusammenführung. Wer Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegegeld getrennt verwaltet, verliert oft Geld. Ein gemeinsamer Topf lässt sich flexibel nutzen.
Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ist schon jetzt ein Schritt dahin, mit 3.539 Euro. Er hat Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Der Ratgeber zur Verhinderungspflege zeigt die Nutzung.
Die Budgets sollen auch digitale Anträge vereinfachen. Ein "Pflege-Cockpit" ist geplant. Anträge und Nachweise sollen dort gebündelt liegen.
Budgets haben einen Nachteil. Wer viel nutzt, stößt früher an die Grenze. Wer wenig nutzt, verliert den Rest. Der Umbau soll das Zusammenlegen vereinfachen, aber die Grenze bleibt.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Umwidmung. Aus dem Sachleistungsbudget soll auch Ersatzpflege gezahlt werden. Bisher lief sie über einen eigenen Topf. So kann die professionelle Pflege kleiner ausfallen, wenn viel Ersatzpflege nötig ist.
Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von 3.539 Euro zeigt, wie so ein Topf heute funktioniert. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich darin einen Betrag, je bis zu 8 Wochen pro Jahr. Wer den einen Zweck stark nutzt, hat für den anderen weniger übrig.
Typische Fehler
Der erste Fehler ist der Aufschub. Wer den Antrag erst nach dem Inkrafttreten stellt, fällt unter die neuen, höheren Schwellen. Schon Pflegegrad 1 soll dann erst ab 15 Punkten gelten statt ab 12,5. Wer jetzt beantragt, sichert sich den Bestandsschutz.
Ein zweiter Fehler ist der liegen gelassene Entlastungsbetrag. Nach dem Entwurf soll das Ansparen entfallen. Wer heute 131 Euro pro Monat ansammelt, sollte bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgeben, was noch offen ist.
Ein dritter Fehler ist die Annahme, die Reform sei schon beschlossen. Der Entwurf liegt erst seit dem 5. November 2026 im Bundestag. Die Beträge können sich in den Ausschussberatungen noch ändern.
Ein vierter Fehler ist die Fehlplanung mit dem Sachleistungsbudget. Wer heute viele Einzelleistungen getrennt nutzt, findet sich nach der Reform in einem gemeinsamen Topf wieder. Planen Sie den Bedarf mit, statt nur auf die höhere Zahl zu schauen.
Ein fünfter Fehler ist der Verlass auf die Dynamisierung. Eine Anpassung an die Inflation ist erst ab 2029 geplant, für 2028 gibt es keine Erhöhung. Wer 2027 und 2028 mit steigenden Beträgen rechnet, liegt falsch.
Das Sozialraumbudget
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird ab Pflegegrad 2 zum Sozialraumbudget. Dafür sind bis zu 175 Euro geplant, bei Pflegenden unter 25 Jahren bis zu 300 Euro.
Der Entlastungsbetrag lässt sich heute ansparen. Nicht genutzte Beträge verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres. Nach dem Entwurf soll das Ansparen entfallen. Der Ratgeber zum Entlastungsbetrag zeigt die heutige Regel.
Mit Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag. Der Wohnumfeldzuschuss bleibt. Wer heute Pflegegrad 1 hat, sollte den Entlastungsbetrag bis Ende Juni nutzen.
Das Überbrückungsbudget
Ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Jahr ist geplant. Es soll Kurzzeitpflege und Notdienste auffangen, wenn kurzfristig eine Lücke entsteht.
Damit reagiert der Entwurf auf den bekannten Engpass. Zwischen Klinik und Heim fehlt oft ein Bett. Der Ratgeber zur Heimplatzsuche zeigt das Problem.
Das Budget ist keine dauerhafte Leistung. Es wirkt als Puffer in Ausnahmefällen. Die genaue Ausgestaltung hängt von den Ausschussberatungen ab.
Heute lässt sich die Lücke mit Kurzzeitpflege überbrücken. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro deckt bis zu 8 Wochen. Der Ratgeber zur Kurzzeitpflege zeigt den Antrag.
Reicht die Zeit nicht, springt die Übergangspflege im Krankenhaus bis 10 Tage ein. Sie läuft nach § 39e SGB V über die Krankenkasse. Der Ratgeber zur Entlassung zeigt den Weg.
Die neuen Schwellen
Der Entwurf plant höhere Punktegrenzen. Pflegegrad 1 soll erst ab 15 Punkten gelten, Pflegegrad 2 ab 30 und Pflegegrad 3 ab 50. Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.
Diese Anhebung trifft vor allem Grenzfälle. Wer heute knapp die Schwelle erreicht, hätte es nach der Reform schwerer. Der Bestandsschutz fängt das auf, aber nur für Bestandsfälle.
Wer heute einen Pflegegrad hat, bleibt danach eingestuft. Das ist der Bestandsschutz. Wer heute den Antrag stellt, sichert sich diese Position. Der Ratgeber zur Verschlechterung zeigt den Weg.
Für neue Fälle steigen die Hürden. Das kann den Antrag ein Stück schwerer machen. Der Ratgeber zu den Modulen zeigt das Punktesystem.
Die Schwellen stehen im Entwurf, nicht im Gesetz. Sie können sich in den Ausschussberatungen noch ändern. Prüfen Sie die Zahl im Zweifel am aktuellen Text.
Die Pflegebegleitung
Der Entwurf sieht eine neue Pflegebegleitung vor. Sie soll Pflegebedürftige und Angehörige beraten und den Weg durch die Leistungen ebnen.
Heute gibt es die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie ist kostenlos und auf Antrag. Der Ratgeber zur Pflichtberatung zeigt den Anspruch.
Die Pflegebegleitung soll verbindlicher werden. Sie kann Beratungsbesuche beim Pflegegeld ersetzen. Der Ratgeber zum Pflichtbesuch zeigt den heutigen Rahmen.
Die Schritte für Versicherte
- Prüfen Sie, ob ein Pflegeantrag ansteht.
- Stellen Sie den Antrag noch vor dem Inkrafttreten.
- Nutzen Sie den Entlastungsbetrag bis zum 30. Juni.
- Prüfen Sie angesparte Beträge aus dem Vorjahr.
- Beobachten Sie den Stand im Bundestag.
- Fragen Sie die Kasse nach dem Bestandsschutz.
- Verlassen Sie sich nicht auf ungelegte Zahlen.
Beispiel aus dem Alltag
Ein Beispiel: Familie Seidel in Jena pflegt die Mutter mit Pflegegrad 2. Die Mutter hat den Entlastungsbetrag über Monate angespart. Der Betrag liegt bei über 700 Euro.
Nach dem Entwurf fällt das Ansparen weg. Die Familie nutzt die angesparte Summe im Frühjahr für eine Alltagshilfe und einen Ausflug. Der Betrag wäre sonst verfallen.
Für das Pflegegeld ändert sich nichts nachteilig. Die Mutter behält ihren Pflegegrad. Bei einem neuen Antrag wäre die Grenze höher. Das Beispiel zeigt: Bestehe sichern.
Ein zweites Beispiel: Herr Nowak in Kiel hat Pflegegrad 3. Er will die Verhinderungspflege für eine Kur bündeln. Nach der Reform wären Kurzzeitpflege und Verhinderung aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro gestärkt.
Er nutzt den heutigen Spielraum voll aus. Ein Teil bleibt für den Notfall. So ist er aufgestellt, wenn die Reform kommt.
Was der Umbau nicht verspricht
Der Entwurf verspricht keine höheren Leistungen für alle. Die Beträge im Entlastungsbudget liegen höher, decken aber mehr Zwecke. Im Ergebnis kann weniger herauskommen als gedacht.
Der Entwurf verspricht auch keine Abschaffung der Eigenanteile. Im Heim bleibt der Eigenanteil bestehen. Der Ratgeber zum Eigenanteil zeigt die Senkung.
Der Eigenanteil liegt im ersten Heimjahr bei durchschnittlich 3.364 Euro. Er sinkt mit der Dauer. Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI steigt von 15 Prozent auf bis zu 75 Prozent. Der Ratgeber zur Senkung zeigt die Wege.
Im Heim sind Unterkunft und Verpflegung mit 1.068 Euro im Bundesdurchschnitt ein großer Posten. Die Investitionskosten von 521 Euro kommen hinzu. Beides bleibt privat.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für die Pflege liegt bei 2.088 Euro. Genau darauf rechnet der Zuschlag. Der Rechner zeigt den Vergleich.
Die Anpassung an die Inflation soll erst ab 2029 greifen. Für 2028 ist keine Erhöhung geplant. Der Ratgeber zur Dynamisierung zeigt den Rhythmus.
Der Zeitplan
Die erste Lesung fand am 5. November 2026 statt. Danach folgen die Ausschussberatungen. Der Kabinettsbeschluss lag am 30. September 2026. Die erste Lesung folgte am 5. November 2026. Danach überwies der Bundestag den Entwurf an die Ausschüsse.
Für ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 bleibt wenig Zeit. Nachbesserungen sind angekündigt. Ein späteres Inkrafttreten ist möglich.
Die erste Lesung war der Start, nicht das Ende. Danach folgen Anhörungen und Beschlussempfehlungen. Erst die zweite und dritte Lesung bringen den Beschluss.
Verfolgen Sie die Nachrichten zur Reform. Prüfen Sie, ob die Beträge im Entwurf bleiben. Zahlen können sich in den Beratungen ändern.
Der Bundesrat muss am Ende zustimmen, wenn das Gesetz zustimmungspflichtig ist. Auch dort können Änderungen entstehen. Rechnen Sie mit einem mehrmonatigen Verfahren.
Für Betroffene heißt das: Planen Sie 2027 mit dem heutigen Recht und prüfen Sie zum Jahreswechsel den aktuellen Stand. Wer sich auf die Budgets verlässt, kann enttäuscht werden, wenn die Ausschüsse nachbessern.
Kritik am Entwurf
Verbände kritisieren die Streichung des Ansparens. Der Verfall benachteiligt Haushalte, die wenig Unterstützung finden. Der Ratgeber zur Nachbarschaftshilfe zeigt die Lücke.
Kritik gibt es auch an den höheren Schwellen. Neue Fälle könnten schwerer in den Pflegegrad kommen. Der Ratgeber zur Ablehnung zeigt den Widerspruch.
Die Finanzierung ist offen. Die Beitragssätze steigen für Kinderlose. Der Kinderlosenzuschlag soll um 0,3 Punkte steigen. Die Ratgeber zur Pflegeperson zeigt die Beitragsseite.
Kritik kommt auch von den Ländern. Sie fürchten neue Aufgaben beim Sozialraumbudget. Die Ausgestaltung ist zwischen Bund und Ländern umstritten.
Die Pflegekassen warnen vor Mehrkosten ohne Gegenfinanzierung. Ohne höhere Beiträge sei der Umbau kaum zu stemmen. Die Beitragssätze könnten weiter steigen.
Kritik gibt es auch an der geplanten Pflegebegleitung. Der Entwurf sieht eine verbindliche Begleitung vor, doch die Finanzierung der Stellen ist offen. Verbände fürchten, dass die neuen Aufgaben an den Kassen hängen bleiben.
Was schon jetzt sinnvoll ist
Stellen Sie offene Anträge früh im Monat. Jeder Monat bringt volle Leistung. Der Ratgeber zur Erhöhung zeigt den Weg.
Prüfen Sie den Wohnumfeldzuschuss. Bis 4.180 Euro je Maßnahme stehen zu. Der Ratgeber zur Anpassung zeigt die Anträge.
In einer Wohngruppe steigt der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro. Auch der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro läuft. Der Ratgeber zum betreuten Wohnen zeigt die Form.
Nutzen Sie die Pflegeberatung. Sie ist kostenlos nach § 7a SGB XI. Der Ratgeber zur Beratung zeigt den Anspruch.
Die Platzhalter im Blick
Die Beträge der Reform stehen als Platzhalter bereit. Der 380 Euro bis 1.080 Euro reichende Entlastungsbetrag und das 890 Euro bis 2.530 Euro reichende Sachleistungsbudget sind geplant.
Auch das Sozialraumbudget von 175 Euro und das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro sind Entwurf. Der Sozialraumwert für junge Pflegende liegt bei 300 Euro.
Wichtig bleibt: Alle Zahlen sind Entwurf. Bis zur Verkündung können sie sich ändern. Prüfen Sie vor einer Entscheidung den aktuellen Stand.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Es gibt einen Regierungsentwurf, der am 5. November 2026 im Bundestag beraten und an die Ausschüsse überwiesen wurde. Nachbesserungen sind angekündigt, beschlossen ist noch nichts.
Was ändert sich beim Pflegegeld?
Nach dem Entwurf wird das Pflegegeld ab 2027 zum Entlastungsbudget. Aus dem Budget sollen auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und selbst organisierte Ersatzpflege bezahlt werden.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag geht ab Pflegegrad 2 im Sozialraumbudget auf. Ein Ansparen wie bisher soll es nicht mehr geben. Bei Pflegegrad 1 entfällt er, der Wohnumfeldzuschuss bleibt.
Habe ich Bestandsschutz?
Ja. Wer vor der Reform einen Pflegegrad hat, soll ihn behalten. Die neuen Schwellen gelten dann nicht rückwirkend. Wer noch keinen Pflegegrad hat, wird nach den neuen Werten beurteilt.