Pflegereform: Was das Pflegeneuordnungsgesetz ändern soll
Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Der Bundestag hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026 in erster Lesung beraten, bis zu einer Verabschiedung gelten alle heutigen Leistungen und Beträge weiter.
Inhalt
- Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?
- Was soll aus Pflegegeld und Pflegesachleistung werden?
- Was fällt bei Pflegegrad 1 weg?
- Welche Punktwerte sollen künftig für einen Pflegegrad gelten?
- Was bedeutet der Bestandsschutz?
- Was wird aus Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
- Was ist die geplante Pflegebegleitung?
- Was ändert sich bei den Beiträgen?
- Ein Beispiel aus Kassel
- Was sollten Angehörige jetzt tun?
Die Pflegereform 2027 heißt offiziell Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, und ist bisher ein Entwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30. September 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 5. November 2026 in erster Lesung beraten. Beschlossen ist noch nichts. Bis Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet haben, gelten Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und alle anderen Leistungen so, wie Sie sie heute kennen.
Trotzdem lohnt es sich, den Entwurf jetzt zu kennen. Er soll schon am 1. Januar 2027 in Kraft treten, und einige Punkte betreffen Familien direkt: höhere Punkteschwellen für einen Pflegegrad, der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und neue Budgets statt der bekannten Einzelleistungen. Wer in den nächsten Wochen einen Antrag stellt oder angespartes Geld abruft, kann sich nach heutigem Recht absichern.
Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?
Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8869 vor. Nach der ersten Lesung am 5. November 2026 wurde er an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Gesundheitsausschuss. Dort folgen eine Anhörung von Sachverständigen und Änderungsanträge der Fraktionen, danach die zweite und dritte Lesung. Auch der Bundesrat befasst sich mit dem Gesetz.
In der Debatte hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann Nachbesserungen angekündigt. Aus der SPD-Fraktion kam der Hinweis, dass über die Neuordnung der Leistungen und den Wegfall der Verhinderungspflege noch gesprochen werden müsse. Rechnen Sie also damit, dass sich Einzelheiten ändern. Alles, was in diesem Artikel als "geplant" steht, gibt den Stand des Regierungsentwurfs wieder.
Was soll aus Pflegegeld und Pflegesachleistung werden?
Der Entwurf bündelt die Leistungen für die Pflege zu Hause in Budgets. Das Pflegegeld soll künftig als Entlastungsbudget gezahlt werden, die Pflegesachleistung für den ambulanten Pflegedienst als Sachleistungsbudget. Beide Beträge liegen etwas über den heutigen Werten:
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget geplant | Sachleistung heute | Sachleistungsbudget geplant |
|---|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 380 Euro | 796 Euro | 890 Euro |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro | 1.497 Euro | 1.590 Euro |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro | 1.859 Euro | 2.090 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | 2.299 Euro | 2.530 Euro |
Die höheren Zahlen sind allerdings nicht vollständig zusätzliches Geld. Aus dem Entlastungsbudget sollen Sie künftig auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlen, also Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, für die es heute eine eigene Pauschale von 42 Euro im Monat gibt. Auch eine Ersatzpflege durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte soll aus diesem Budget kommen. Springt ein Pflegedienst ein, während Sie verhindert sind, wird das aus dem Sachleistungsbudget bezahlt. In Pflegegrad 2 und 3 ist der geplante Aufschlag kleiner als die heutige Verbrauchspauschale.
Die Kombination aus Geld und Sachleistung soll möglich bleiben. Während einer Kurzzeitpflege soll wie heute die Hälfte des bisherigen Pflegegelds für bis zu acht Wochen weiterlaufen. Die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro gibt es in dieser Form nach dem Entwurf ab 2027 nicht mehr.
Was fällt bei Pflegegrad 1 weg?
Wer zu Hause lebt und Pflegegrad 1 hat, soll ab dem 1. Januar 2027 keinen Entlastungsbetrag mehr bekommen. Heute sind das bis zu 131 Euro im Monat, die viele für eine anerkannte Haushaltshilfe oder ein Betreuungsangebot einsetzen. Eine Übergangsregel für Menschen, die den Betrag schon nutzen, sieht der Entwurf nicht vor. Auch die monatliche Pauschale von 42 Euro für Verbrauchshilfsmittel soll bei Pflegegrad 1 entfallen, weil sie in das Entlastungsbudget wandert, das es erst ab Pflegegrad 2 gibt.
Im Pflegeheim ist die Lage anders. Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 1, die den Zuschuss von 131 Euro heute erhalten, sollen ihn behalten. Wer ab 2027 mit Pflegegrad 1 neu ins Heim zieht, bekäme ihn nicht mehr.
Erhalten bleiben sollen bei Pflegegrad 1 der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für eine bodengleiche Dusche, die technischen Pflegehilfsmittel, Pflegekurse und die Pflegeberatung. Neu ist ein Anspruch auf bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten nach der Einstufung, bis die geplante Pflegebegleitung aufgebaut ist.
Welche Punktwerte sollen künftig für einen Pflegegrad gelten?
Der Medizinische Dienst bewertet bei der Begutachtung sechs Lebensbereiche und rechnet daraus gewichtete Punkte. Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen die Schwellen steigen:
| Pflegegrad | Heute ab | Geplant ab |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| 4 | 70 Punkte | 70 Punkte |
| 5 | 90 Punkte | 90 Punkte |
Daneben ändert der Entwurf die Bewertungssystematik innerhalb der Module. Wer bei der Begutachtung knapp über einer heutigen Grenze landen würde, könnte nach neuem Recht einen Grad niedriger eingestuft werden oder gar keinen Pflegegrad bekommen. Das betrifft vor allem Erstanträge von Menschen, die noch vieles selbst können, etwa bei beginnender Demenz oder nach einem Sturz.
Was bedeutet der Bestandsschutz?
Für alle, die bereits einen Pflegegrad haben, sieht der Entwurf einen Besitzstandsschutz vor (§ 142b SGB XI neu). Ihr Pflegegrad bleibt bestehen und darf bei einer späteren Begutachtung nicht allein deshalb sinken, weil die Schwellen gestiegen sind. Verbessert sich der Zustand tatsächlich, kann der Grad wie heute herabgesetzt werden.
Der Schutz gilt für den Pflegegrad, nicht für jede einzelne Leistung. Das zeigt sich bei Pflegegrad 1: Der Grad bleibt, der Entlastungsbetrag fällt trotzdem weg.
Für Anträge regelt der Entwurf, dass das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Ein Antrag, der im Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde also auch dann nach den heutigen Schwellen bewertet, wenn der Gutachter erst im Februar kommt. Bei Wiederholungsbegutachtungen, die die Kasse selbst ansetzt, zählt dagegen der Tag der Begutachtung.
Ein weiterer Punkt im Entwurf: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen, in der die Pflegekasse heute über einen Antrag entscheiden muss, ausgesetzt werden. Nur bei besonders dringlichen Fällen soll sie weiter gelten. Wer Anfang 2027 einen Antrag stellt, muss also mit längeren Wartezeiten rechnen.
Was wird aus Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Ab Pflegegrad 2 soll der Entlastungsbetrag in ein Sozialraumbudget übergehen. Es beträgt bis zu 175 Euro im Monat, für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Das Geld ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht, also Betreuungsgruppen, Haushaltshilfen und Nachbarschaftshelfer. Nachbarschaftshelfer sollen künftig von den Pflegekassen anerkannt werden, ab 2028 nach bundesweit einheitlichen Kriterien. Ansparen wie heute soll nicht mehr möglich sein, und der Umwandlungsanspruch, mit dem man bis zu 40 Prozent der Sachleistung für solche Angebote nutzen konnte, soll entfallen. Kritiker befürchten, dass sich das Budget dann nicht mehr für Eigenanteile in der Tagespflege oder Kurzzeitpflege einsetzen lässt.
Den gemeinsamen Jahresbetrag soll ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr ersetzen. Es ist für Situationen gedacht, in denen die Pflege zu Hause zeitweise nicht klappt: wenn die Hauptpflegeperson krank wird oder einen Unfall hat, aber auch bei einem geplanten Urlaub. Bezahlt werden daraus Kurzzeitpflege im Heim und ab 2028 auch ein Notdienst in der ambulanten Pflege sowie Akut-Kurzzeitpflegeplätze. Das Überbrückungsbudget gibt es ab Pflegegrad 2.
Was ist die geplante Pflegebegleitung?
Die Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI neu) soll Familien vor allem am Anfang einer Pflegesituation begleiten. Gemeint ist eine feste Ansprechstelle in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt, möglichst angesiedelt bei den Pflegestützpunkten oder bei der Kommune. Fachkräfte sollen dort mit Ihnen die Versorgung organisieren und merken, wenn Angehörige an ihre Grenzen kommen.
Die Pflegebegleitung wird erst nach und nach aufgebaut. Für Menschen, die Pflegegeld beziehen, soll sie ab 2029 den heutigen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ersetzen, einmal im Jahr und mit Kürzung des Geldes, wenn der Termin nicht stattfindet. Bis dahin gibt es die bekannten Beratungseinsätze, in den ersten drei Monaten mit bis zu zwei zusätzlichen Terminen. Daneben plant die Regierung ein digitales "Pflege-Cockpit" der Pflegekassen, in dem Informationen und Anträge gebündelt sind. Die Nutzung soll freiwillig sein.
Was ändert sich bei den Beiträgen?
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll bei 3,6 Prozent bleiben. Kinderlose sollen ab 2027 mehr zahlen: Der Zuschlag steigt um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent und wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze soll auf das Niveau der Krankenversicherung steigen, laut Bundesgesundheitsministerium auf 6.375 Euro im Monat. Ab 2028 ist ein Zuschlag von 0,52 Prozent für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner geplant. Ausgenommen sind unter anderem Partner, die einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche zu Hause pflegen. Arbeitgeber sollen außerdem auf Minijobs Pflegebeiträge zahlen.
Die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, die noch im ersten Entwurf vom Juni stand, hat das Kabinett gestrichen. Wer bereits eine Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, soll aber keine Rentenbeiträge aus der Pflege mehr bekommen. Die Leistungsbeträge sollen 2028 nicht erhöht werden, ab 2029 dann jährlich nach der Kerninflation.
Ein Beispiel aus Kassel
Martina, 54, kümmert sich um ihre Eltern in Kassel. Ihre Mutter hat seit dem Frühjahr Pflegegrad 1 und nutzt den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe, die alle zwei Wochen kommt. Bisher hat sie davon nur einen Teil verbraucht. Der Vater ist seit einem Krankenhausaufenthalt im Sommer unsicher auf den Beinen, hat aber noch keinen Pflegegrad.
Martina ruft im November bei der Pflegekasse des Vaters an und stellt den Antrag telefonisch, mit schriftlicher Bestätigung per E-Mail. Damit gilt für ihn das heutige Recht, auch wenn der Gutachter erst im neuen Jahr kommt. Für die Mutter bucht sie bei der Haushaltshilfe bis Ende Dezember zusätzliche Stunden, um das Restguthaben noch zu nutzen. Weil die Mutter inzwischen deutlich mehr Hilfe braucht, bespricht sie mit der Pflegeberatung, ob ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll ist. Käme die Mutter nach heutigen Schwellen in Pflegegrad 2, hätte sie auch nach der Reform Anspruch auf Entlastungsbudget und Sozialraumbudget.
Was sollten Angehörige jetzt tun?
- Stellen Sie einen Antrag auf Pflegegrad, wenn der Hilfebedarf schon da ist, und warten Sie nicht bis 2027. Der Antrag ist formlos, ein Anruf bei der Pflegekasse reicht. Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Eine Vorlage finden Sie bei unseren Musterbriefen, den Ablauf erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
- Prüfen Sie, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Auch dieser Antrag würde nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung bewertet.
- Nutzen Sie angesparten Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 fällt er nach dem Entwurf ab Januar weg. In den höheren Graden dürfen Restbeträge aus 2026 nach heutigem Recht bis 30. Juni 2027 genutzt werden. Ob das nach dem Systemwechsel so bleibt, lässt der Entwurf nicht klar erkennen. Am sichersten setzen Sie das Geld noch 2026 ein, zum Beispiel für zusätzliche Stunden der anerkannten Haushaltshilfe oder für den Eigenanteil in der Tagespflege.
- Planen Sie den Rest des gemeinsamen Jahresbetrags. Er verfällt ohnehin am 31. Dezember. Wenn Sie eine Pause brauchen, buchen Sie Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege noch in diesem Jahr.
- Holen Sie sich Beratung. Die Pflegekasse muss Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung anbieten, auch zu Hause. Mehr dazu im Ratgeber Pflegeberatung und Pflegestützpunkt. Fragen zur Pflegeversicherung beantwortet auch das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter 030 340606602.
An einer Pflege, die gut läuft, müssen Sie wegen der Reform nichts ändern. Ob Sie die Wohnung umbauen oder einen anderen Pflegedienst suchen, sollte vom Bedarf abhängen. Die endgültige Fassung des Gesetzes kennt heute noch niemand.
Häufige Fragen
Wird das Pflegegeld 2027 gekürzt?
Nach dem Entwurf nicht. Das Pflegegeld soll als Entlastungsbudget weiterlaufen und etwas höher ausfallen als heute, in Pflegegrad 2 zum Beispiel 380 statt 347 Euro. Aus diesem Budget sollen aber künftig auch Verbrauchshilfsmittel und private Ersatzpflege bezahlt werden, die heute getrennt finanziert werden.
Verliere ich durch die Pflegereform meinen Pflegegrad?
Nein. Der Entwurf sieht einen Besitzstandsschutz vor: Ein bestehender Pflegegrad darf nicht allein wegen der neuen Punkteschwellen wegfallen. Verbessert sich der Gesundheitszustand und stellt der Medizinische Dienst das bei einer neuen Begutachtung fest, kann der Grad aber wie bisher sinken.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 ab 2027 noch 131 Euro Entlastungsbetrag?
Wenn das Gesetz so beschlossen wird, nicht mehr, sofern die Pflege zu Hause stattfindet. Eine Übergangsregel für Menschen, die den Betrag heute schon nutzen, enthält der Entwurf nicht. Nur Heimbewohner mit Pflegegrad 1, die den Zuschuss schon erhalten, sollen ihn behalten.
Wann wird die Pflegereform beschlossen?
Das steht noch nicht fest. Die Bundesregierung will, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, dafür müssten Bundestag und Bundesrat es noch in diesem Jahr abschließen. Änderungen am Entwurf sind angekündigt.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Bundestag berät über Neuordnung der Pflegeversicherung
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsentwurf PNOG)
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit