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Leistungen & Geld

Pflegegeld: Höhe, Voraussetzungen und Auszahlung

Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden. Im Jahr 2026 sind es 347 Euro (Pflegegrad 2) bis 990 Euro (Pflegegrad 5) im Monat, steuerfrei und frei verwendbar.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 11 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
  2. Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
  3. Ab wann und wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
  4. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3
  5. Pflegegeld an Angehörige weitergeben
  6. Ist Pflegegeld steuerfrei?
  7. Pflegegeld zusammen mit anderen Leistungen
  8. Was passiert bei einem Krankenhausaufenthalt?
  9. Was passiert mit dem Pflegegeld im Todesfall?
  10. Pflegegeld bei Urlaub und Aufenthalten im Ausland
  11. Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr reicht
  12. Fallbeispiel: Monika und ihr Vater in Würzburg
  13. Pflegegeld beantragen: die Schritte
  14. Was sich 2027 ändern soll

Pflegegeld ist die Geldleistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden. Es steht ab Pflegegrad 2 zu und beträgt im Jahr 2026 zwischen 347 und 990 Euro im Monat. Die pflegebedürftige Person bekommt das Geld auf ihr Konto und entscheidet selbst, wofür sie es ausgibt. Meist geht es als Anerkennung an die Menschen, die die Pflege übernehmen.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Die Beträge stehen in § 37 Abs. 1 SGB XI und gelten seit dem 1. Januar 2026. Sie richten sich allein nach dem Pflegegrad, Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Zum Vergleich: Pflegesachleistung
Pflegegrad 1 kein Pflegegeld keine Sachleistung
Pflegegrad 2 347 Euro bis 796 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro bis 1.497 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro bis 1.859 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro bis 2.299 Euro

Die Sachleistung ist höher, weil damit ein professioneller Pflegedienst bezahlt wird. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich anteilig kombinieren, wenn zum Beispiel morgens der Pflegedienst kommt und den Rest des Tages die Familie übernimmt. Wie das gerechnet wird, steht im Ratgeber zur Kombinationsleistung. Alle übrigen Beträge finden Sie in der Leistungstabelle.

Mit Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Ihr Angehöriger hat dann aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und auf Zuschüsse für den Umbau der Wohnung.

Leistungsrechner 2026: Was steht Ihnen zu?

Pflegegeld pro Monat0 €
Pflegedienst bis zu0 €
Entlastungsbetrag0 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch0 €
Tagespflege zusätzlich bis zu0 €
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege pro Jahr0 €

Beträge nach SGB XI, Stand 1. Januar 2026. Dazu kommen bis zu 4.180 Euro je Umbaumaßnahme für die Wohnung. Bei Kombinationsleistung sinkt das Pflegegeld um den Prozentsatz, den der Pflegedienst von der Sachleistung verbraucht.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Sie wird zu Hause gepflegt, also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer Wohngemeinschaft, nicht im Pflegeheim. Die Pflege ist durch Angehörige oder andere Personen sichergestellt, die das nicht beruflich machen. Und Ihr Angehöriger war in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert oder familienversichert (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Diese Vorversicherungszeit erfüllen fast alle, die schon länger in Deutschland leben.

Wer pflegt, ist der Pflegekasse egal, solange die Versorgung klappt. Es kann die Tochter sein, der Ehemann, eine Nachbarin oder mehrere Personen im Wechsel. Sie müssen auch nicht im selben Haushalt wohnen. Ob die Pflege tatsächlich sichergestellt ist, prüft die Kasse über die regelmäßigen Beratungsbesuche, dazu weiter unten mehr.

Das Pflegegeld müssen Sie nicht gesondert beantragen. Wer einen Pflegegrad beantragt, kreuzt im Antragsformular an, ob er Pflegegeld, Sachleistung oder eine Kombination möchte. Wie der Antrag abläuft und welche Fristen die Kasse einhalten muss, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Ab wann und wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Gezahlt wird ab dem Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI). War Ihr Angehöriger schon in einem früheren Monat pflegebedürftig, zahlt die Kasse ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Tritt die Pflegebedürftigkeit erst im Antragsmonat ein, etwa durch einen Sturz, zählt der Tag des Antrags. Kommt der Bescheid Wochen später, zahlt die Kasse die Zeit dazwischen nach. Für die Zeit vor dem Antragsmonat gibt es nichts. Deshalb lohnt es sich, den Antrag sofort zu stellen, notfalls telefonisch, und die Unterlagen nachzureichen.

Die Kasse überweist das Pflegegeld monatlich auf das Konto, das im Antrag steht. In der Regel ist das das Konto der pflegebedürftigen Person. Sie können auch ein anderes Konto angeben, etwa das der Tochter, die sich um alles kümmert. Gilt der Anspruch nicht für den ganzen Monat, wird anteilig gezahlt, wobei die Kasse jeden Monat mit 30 Tagen rechnet (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Wenn die Pflegekasse für ihre Entscheidung länger als 25 Arbeitstage braucht und das selbst zu vertreten hat, muss sie für jede angefangene Woche der Verspätung 70 Euro zahlen (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Darauf können Sie sich berufen, wenn sich der Bescheid ohne erkennbaren Grund hinzieht.

Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3

Wer Pflegegeld bezieht, muss sich regelmäßig zu Hause beraten lassen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das einmal im Halbjahr Pflicht. Bei Pflegegrad 4 und 5 ebenfalls einmal im Halbjahr; wer möchte, kann hier zusätzlich jedes Vierteljahr einen Besuch bekommen. Für den Besuch zahlen Sie nichts, die Kosten trägt die Pflegekasse.

Den Besuch macht ein zugelassener Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine Pflegeberaterin der Kasse. Sie suchen sich den Anbieter selbst aus und vereinbaren den Termin. Die Pflegefachkraft schaut sich die Pflegesituation an, beantwortet Fragen und gibt Hinweise, etwa zu Hilfsmitteln, zu Pflegekursen oder zur Entlastung der Pflegeperson. Der Dienst meldet der Kasse danach, dass der Besuch stattgefunden hat.

Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videotelefonat stattfinden. Die erste Beratung muss aber immer bei Ihnen zu Hause sein.

Lassen Sie den Termin nicht verstreichen. Wird kein Beratungsbesuch abgerufen, muss die Kasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Viele Kassen schicken eine Erinnerung, verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Am einfachsten ist es, mit einem Pflegedienst in der Nähe feste Termine zu vereinbaren, etwa jedes Jahr im März und September.

Pflegegeld an Angehörige weitergeben

Das Pflegegeld gehört rechtlich der pflegebedürftigen Person. Sie darf es aber frei verwenden und an die Menschen weitergeben, die sie pflegen. Viele Familien machen das per Dauerauftrag. Wenn mehrere Geschwister abwechselnd pflegen, können sie das Geld nach Aufwand aufteilen. Einen Nachweis, wofür das Geld ausgegeben wurde, verlangt die Kasse nicht.

Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht vorgeschrieben, sie kann aber Streit vermeiden. Gerade wenn später ein Erbe verteilt wird, fragen Geschwister manchmal nach, warum eine Schwester jahrelang Geld bekommen hat. Ein kurzer Zettel, auf dem Ihr Angehöriger festhält, dass das Pflegegeld als Dank für die Pflege an Sie geht, schafft Klarheit.

Wer mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt, ist außerdem über die Pflegekasse rentenversichert. Das hat mit dem Pflegegeld selbst nichts zu tun und gilt unabhängig davon, ob Sie Geld bekommen. Wie viel das bringt, steht im Ratgeber Rente für pflegende Angehörige.

Ist Pflegegeld steuerfrei?

Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung steuerfrei. Auch Angehörige, die das Geld weitergereicht bekommen, müssen es in der Regel nicht versteuern. Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für die Pflege bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei, wenn Angehörige pflegen oder Menschen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, etwa eine enge Freundin.

Beim Pflege-Pauschbetrag kann das Pflegegeld allerdings stören. Den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung (§ 33b Abs. 6 EStG: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5) bekommt nur, wer für die Pflege keine Einnahmen erhält. Wenn Sie das Pflegegeld bekommen, kann der Pauschbetrag also wegfallen. Rechnen Sie im Zweifel nach oder fragen Sie einen Lohnsteuerhilfeverein, welche Variante für Sie günstiger ist.

Bekommt die Pflegeperson Bürgergeld oder Grundsicherung, wird weitergegebenes Pflegegeld nach der Faustregel nicht als Einkommen angerechnet. Es gibt Ausnahmen, etwa wenn jemand mehrere Personen gegen Geld pflegt. Sagen Sie dem Jobcenter oder Sozialamt offen, dass Sie Pflegegeld weitergereicht bekommen, und lassen Sie sich die Nichtanrechnung bestätigen.

Pflegegeld zusammen mit anderen Leistungen

Pflegegeld lässt sich mit vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren, ohne dass es gekürzt wird. Tages- und Nachtpflege zahlt die Kasse zusätzlich, ebenso den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Wohnungsumbau.

Bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege gibt es eine Besonderheit. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt, jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Wer Verhinderungspflege nur stundenweise nutzt, also weniger als acht Stunden am Tag, behält das volle Pflegegeld. Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Was passiert bei einem Krankenhausaufenthalt?

Muss Ihr Angehöriger ins Krankenhaus oder in eine stationäre Reha, läuft das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Dasselbe gilt, wenn er wegen einer Krankheit häusliche Krankenpflege mit Grundpflege bekommt. Erst ab der neunten Woche ruht das Pflegegeld. Die Rentenbeiträge für die Pflegeperson laufen in den ersten acht Wochen ebenfalls weiter.

Melden Sie den Krankenhausaufenthalt trotzdem der Pflegekasse, auch wenn er nur ein paar Tage dauert. Dauert er länger als acht Wochen, rechnet die Kasse den Zeitraum danach tageweise heraus. Kommt Ihr Angehöriger mit deutlich mehr Pflegebedarf nach Hause, ist das der richtige Zeitpunkt für einen Antrag auf Höherstufung.

Was passiert mit dem Pflegegeld im Todesfall?

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Den Betrag für den Sterbemonat müssen Sie also nicht zurückzahlen, auch wenn der Tod am Anfang des Monats eintrat.

Teilen Sie der Pflegekasse den Todesfall möglichst bald mit, am besten mit einer Kopie der Sterbeurkunde. Ist danach noch Pflegegeld für einen späteren Monat überwiesen worden, holt die Kasse es über die Bank zurück. Heben Sie solche Beträge deshalb nicht ab. Noch offene Erstattungen, zum Beispiel für den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege, können die Erben mit den Rechnungen bei der Kasse einreichen.

Pflegegeld bei Urlaub und Aufenthalten im Ausland

Fährt Ihr Angehöriger mit Ihnen in den Urlaub, läuft das Pflegegeld in vielen Fällen einfach weiter. Innerhalb der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ruht der Anspruch nicht (§ 34 Abs. 1a SGB XI). Das gilt auch, wenn sich jemand längere Zeit dort aufhält, etwa im Winter bei der Familie in Polen oder Italien.

Bei Reisen in andere Länder zahlt die Kasse das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter. Danach ruht es, bis Ihr Angehöriger zurück ist. Sagen Sie der Kasse vor einer längeren Reise Bescheid, damit es später keine Rückforderung gibt. Eine Pflegesachleistung läuft im Ausland nur weiter, wenn die Pflegekraft des Dienstes mitreist, was selten vorkommt.

Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr reicht

Pflegegeld setzt voraus, dass die Versorgung zu Hause klappt. Merken Sie, dass Sie an Grenzen kommen, müssen Sie nicht sofort an ein Heim denken. Ein Pflegedienst für die Körperpflege am Morgen lässt sich über die Kombinationsleistung dazunehmen, dann sinkt das Pflegegeld anteilig. Tagespflege an zwei oder drei Tagen pro Woche zahlt die Kasse zusätzlich, ohne das Pflegegeld zu kürzen. Und wenn die Pflege mehr geworden ist, als der aktuelle Pflegegrad abbildet, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung. Das höhere Pflegegeld gibt es dann ab dem Monat dieses Antrags.

Zieht Ihr Angehöriger dauerhaft in ein Pflegeheim, endet das Pflegegeld mit dem Einzug. Die Pflegekasse zahlt dann einen Zuschuss direkt an das Heim, bei Pflegegrad 2 sind das 805 Euro, bei Pflegegrad 5 2.096 Euro im Monat, dazu einen Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Wohndauer steigt. Für den Einzugsmonat rechnet die Kasse das Pflegegeld tageweise ab. Was ein Heimplatz insgesamt kostet, hängt stark vom Bundesland und vom Heim ab.

Fallbeispiel: Monika und ihr Vater in Würzburg

Monika, 54, arbeitet in Teilzeit und pflegt ihren Vater Werner, 83, der in seiner eigenen Wohnung zwei Straßen weiter lebt. Nach einem Schlaganfall im Februar rief sie am 20. Februar bei seiner Pflegekasse an und ließ den Antrag aufnehmen. Der Bescheid kam Ende März: Pflegegrad 3, Pflegegeld 599 Euro im Monat.

Die Kasse zahlte nach: für Februar anteilig ab dem 20., für März den vollen Betrag. Werner richtete einen Dauerauftrag an Monika ein. Ein Pflegedienst aus dem Viertel macht seitdem im April und Oktober den Beratungsbesuch. Als Werner im Sommer drei Wochen im Krankenhaus lag, lief das Pflegegeld weiter. Monika nutzte die Zeit, um mit dem Sozialdienst der Klinik ein Pflegebett und einen Hausnotruf zu organisieren.

Pflegegeld beantragen: die Schritte

  1. Rufen Sie die Pflegekasse an (sie sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen) und stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad. Sagen Sie: "Ich möchte für meinen Vater einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Bitte notieren Sie das heutige Datum als Antragsdatum."
  2. Kreuzen Sie im Antragsformular Pflegegeld an, oder die Kombinationsleistung, wenn ein Pflegedienst mithelfen soll.
  3. Geben Sie das Konto an, auf das das Geld fließen soll, und den Namen der Pflegeperson. So kann die Kasse auch die Rentenbeiträge melden.
  4. Bereiten Sie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor, am besten mit einem Pflegetagebuch.
  5. Vereinbaren Sie nach dem Bescheid den ersten Beratungsbesuch mit einem Pflegedienst in der Nähe.
  6. Melden Sie der Kasse Krankenhausaufenthalte, Umzüge ins Heim und längere Auslandsreisen außerhalb der EU.

Was sich 2027 ändern soll

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen, die erste Lesung im Bundestag war am 5. November 2026. Beschlossen ist noch nichts, Änderungen sind angekündigt. Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 in einem Entlastungsbudget aufgehen, das 380 Euro (Pflegegrad 2) bis 1.080 Euro (Pflegegrad 5) im Monat betragen soll. Daraus sollen auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und selbst organisierte Ersatzpflege bezahlt werden.

Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll Bestandsschutz bekommen. Schieben Sie einen Antrag deshalb nicht auf. Den aktuellen Stand fassen wir im Beitrag zur Pflegereform 2027 zusammen.

Häufige Fragen

Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld monatlich auf das Konto, das Sie im Antrag angegeben haben. Die erste Zahlung kommt nach dem Bescheid und enthält eine Nachzahlung ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Muss ich das Pflegegeld beim Finanzamt angeben?

Wenn Sie das Pflegegeld als Angehöriger für die Pflege bekommen, ist es nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und gehört nicht in die Steuererklärung als Einnahme. Den Pflege-Pauschbetrag können Sie dann allerdings unter Umständen nicht mehr nutzen, weil dafür keine Einnahmen aus der Pflege fließen dürfen.

Kann man Pflegegeld rückwirkend beantragen?

Nur ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Für Monate davor gibt es kein Pflegegeld, auch wenn Ihr Angehöriger schon länger Hilfe brauchte. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, ein Anruf bei der Pflegekasse genügt.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei Urlaub im Ausland?

Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz läuft das Pflegegeld weiter. In anderen Ländern wird es bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, danach ruht es.

Wird Pflegegeld bei der Kurzzeitpflege gekürzt?

Während Kurzzeitpflege und tageweiser Verhinderungspflege zahlt die Kasse die Hälfte des Pflegegelds weiter, jeweils bis zu acht Wochen im Jahr. Stundenweise Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag kürzt das Pflegegeld nicht.

Quellen

  1. § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  2. § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche
  3. § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen
  4. § 3 EStG, steuerfreie Einnahmen (Nr. 36)
  5. Bundesgesundheitsministerium: Übersicht Leistungsbeträge 2026 (PDF)
  6. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz