Plötzlich ein Pflegefall? Die ersten Schritte Pflegetelefon des Bundes: 030 20179131 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 18 Uhr)

Recht und Vorsorge im Pflegefall

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Notvertretung durch den Ehepartner und Betreuung.

Hier anfangen

  1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Unterschied, Inhalt, FormVorsorgevollmacht und Patientenverfügung: der Unterschied, was hineingehört, welche Form gilt, wann Sie einen Notar brauchen und wie die Registrierung funktioniert.
  2. Notvertretungsrecht für Ehegatten und rechtliche BetreuungNotvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB): was erlaubt ist, wie der Arzt es bestätigt, warum Kinder nicht vertreten dürfen und wie eine Betreuung beginnt.

Pflegebedürftigkeit kommt oft mit der Frage, wer eigentlich entscheiden darf. Darf die Tochter den Antrag bei der Pflegekasse unterschreiben? Darf der Ehemann einer Operation zustimmen? Wer kündigt die Wohnung, wenn der Vater ins Heim zieht?

Ohne Vorsorgevollmacht lautet die Antwort oft: niemand aus der Familie, bis das Gericht einen Betreuer bestellt. Das kostet Wochen. Ehepartner haben seit 2023 ein Notvertretungsrecht, aber nur für Gesundheitsfragen und nur für sechs Monate.

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich ohne Notar schriftlich erteilen, solange der Mensch noch geschäftsfähig ist. Die Ratgeber in diesem Bereich erklären, was hineingehört, wo Sie sie registrieren und was gilt, wenn es dafür zu spät ist.

Alle Ratgeber: Recht & Vorsorge

Häufige Fragen

Dürfen Kinder automatisch für ihre Eltern entscheiden?

Nein. Ohne Vorsorgevollmacht dürfen Kinder weder mit Ärzten über Behandlungen entscheiden noch an das Konto der Eltern. Dann muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.

Darf mein Ehepartner im Notfall für mich entscheiden?

Seit 2023 in Gesundheitsfragen ja, für höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB). Für Bankgeschäfte, Verträge und Anträge außerhalb der Gesundheitssorge braucht auch der Ehepartner eine Vollmacht.