Notvertretungsrecht für Ehegatten und rechtliche Betreuung
Ist Ihr Ehepartner bewusstlos oder schwer krank, dürfen Sie seit 2023 bis zu sechs Monate lang in Gesundheitsfragen für ihn entscheiden, auch ohne Vollmacht. Für Geld, Wohnung und Behörden reicht das nicht; dafür braucht es eine Vollmacht oder einen vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer.
Inhalt
- Ein Beispiel aus Leipzig
- Was das Notvertretungsrecht erlaubt
- Was es nicht erlaubt
- Der Ablauf mit der ärztlichen Bestätigung
- Warum Kinder und Unverheiratete nicht vertreten dürfen
- Wann eine rechtliche Betreuung nötig wird
- So beantragen Sie eine Betreuung
- Eilbetreuung, wenn es schnell gehen muss
- Ihre Schritte im Notfall
Wenn Ihr Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann, dürfen Sie seit dem 1. Januar 2023 für ihn in Gesundheitsfragen handeln, auch ohne Vorsorgevollmacht. Das Ehegattennotvertretungsrecht in § 1358 BGB gilt höchstens sechs Monate und beginnt mit einer schriftlichen Bestätigung des Arztes. Es erlaubt Entscheidungen über Behandlungen und Klinikverträge, aber keine Bankgeschäfte und keine Kündigung der Wohnung. Für Kinder, Geschwister und unverheiratete Paare gibt es kein solches Recht. Fehlt eine Vollmacht, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
Das Recht gilt auch für eingetragene Lebenspartner, weil das Lebenspartnerschaftsgesetz neue Regeln für Ehegatten auf sie überträgt (§ 21 LPartG).
Ein Beispiel aus Leipzig
Petra, 61, findet ihren Mann Uwe morgens bewusstlos im Bad. In der Klinik stellt sich eine Hirnblutung heraus, Uwe liegt im künstlichen Koma. Eine Vorsorgevollmacht hat er nie unterschrieben. Die Stationsärztin bestätigt Petra schriftlich, dass Uwe seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst regeln kann, und notiert, seit wann. Petra unterschreibt, dass sie nicht getrennt leben, dass Uwe eine Vertretung durch sie nie abgelehnt hat und dass es keinen Bevollmächtigten oder Betreuer gibt.
Ab jetzt spricht die Ärztin offen mit Petra, und Petra willigt in eine Operation und später in die Reha ein. Als die Bank für Uwes Konto eine Unterschrift verlangt und der Mieter seiner Eigentumswohnung kündigt, merkt Petra, dass ihr Recht hier endet. Der Sozialdienst der Reha-Klinik hilft ihr, beim Amtsgericht eine Betreuung anzuregen. Petra schlägt sich selbst als Betreuerin vor, das Gericht bestellt sie nach Anhörung und Gutachten.
Was das Notvertretungsrecht erlaubt
Nach § 1358 Abs. 1 BGB darf der vertretende Ehegatte vier Dinge:
- in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen und ärztliche Aufklärungen entgegennehmen,
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge und Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen,
- über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierungen entscheiden, wenn sie im Einzelfall nicht länger als sechs Wochen dauern; dafür braucht es zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts,
- Ansprüche, die aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten bestehen, etwa gegenüber einer Versicherung, geltend machen und an Klinik oder Pflegeanbieter abtreten.
Die behandelnden Ärzte sind in diesem Rahmen von der Schweigepflicht entbunden. Sie dürfen Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe erlauben, zum Beispiel an die Reha-Klinik.
Hat Ihr Partner eine Patientenverfügung, gilt sie auch für Sie: Sie müssen ihr Geltung verschaffen, wenn sie auf die Situation passt. Bei Entscheidungen, bei denen Lebensgefahr oder ein schwerer Dauerschaden droht, braucht es eine gerichtliche Genehmigung, wenn Sie und der Arzt sich nicht einig sind, was dem Willen des Patienten entspricht.
Was es nicht erlaubt
Das Recht beschränkt sich auf Gesundheitsangelegenheiten. Sie dürfen also kein Geld vom Konto Ihres Partners abheben, keinen Mietvertrag kündigen, in der Regel keinen dauerhaften Heimvertrag schließen und keine Behördenpost für ihn erledigen. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist ebenfalls nicht gedeckt.
Ausgeschlossen ist die Notvertretung ganz, wenn
- die Ehegatten getrennt leben,
- Sie oder der Arzt wissen, dass Ihr Partner eine Vertretung durch Sie ablehnt,
- Ihr Partner jemanden für Gesundheitsfragen bevollmächtigt hat,
- schon ein Betreuer für diesen Bereich bestellt ist,
- der Partner wieder selbst entscheiden kann oder seit dem vom Arzt bestätigten Zeitpunkt mehr als sechs Monate vergangen sind.
Der Ablauf mit der ärztlichen Bestätigung
Den Anstoß gibt in der Praxis der Arzt, dem gegenüber Sie das Recht ausüben, meist in der Klinik. Nach § 1358 Abs. 4 BGB bestätigt er schriftlich, dass Ihr Partner seine Gesundheitsangelegenheiten nicht besorgen kann und seit wann. Sie versichern schriftlich, dass das Vertretungsrecht wegen dieser Erkrankung noch nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt. Das unterschriebene Dokument bekommen Sie ausgehändigt.
Bewahren Sie es gut auf und machen Sie Kopien. Sie brauchen es bei jedem weiteren Arzt, in der Reha und bei der Krankenkasse. Notieren Sie sich das Datum, das der Arzt eingetragen hat. Sechs Monate später endet das Recht automatisch, auch wenn Ihr Partner noch nicht wieder entscheiden kann. Wer absehen kann, dass das passiert, sollte frühzeitig eine Betreuung anregen.
Warum Kinder und Unverheiratete nicht vertreten dürfen
Das Notvertretungsrecht hängt an der Ehe. Erwachsene Kinder haben für ihre Eltern kein gesetzliches Vertretungsrecht, Geschwister für einander ebenso wenig, und Paare ohne Trauschein auch nicht. Selbst Auskünfte vom Arzt bekommen sie ohne Vollmacht oder Schweigepflichtentbindung nur eingeschränkt.
Für all diese Fälle hilft nur Vorsorge. Eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung erspart die Betreuung und gilt ohne zeitliche Grenze. Auch Ehepaare sollten eine Vollmacht haben, weil das Notvertretungsrecht nach sechs Monaten endet und Geldfragen nie erfasst.
Wann eine rechtliche Betreuung nötig wird
Kann ein Erwachsener wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB). Das Gericht sitzt beim Amtsgericht am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person. Eine Betreuung ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Gibt es eine ausreichende Vollmacht, ist sie es nicht. Gegen den freien Willen eines Menschen darf kein Betreuer bestellt werden.
Der Betreuer bekommt nur die Aufgabenkreise, die wirklich nötig sind, zum Beispiel Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Vertretung gegenüber Behörden. Er muss sich nach den Wünschen der betreuten Person richten und mit ihr in Kontakt bleiben.
So beantragen Sie eine Betreuung
Jeder kann beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen, Angehörige ebenso wie der Sozialdienst einer Klinik oder ein Pflegeheim. Ein Formular ist nicht vorgeschrieben, ein kurzer Brief reicht. Schreiben Sie hinein, um wen es geht, warum die Person ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann und welche Bereiche geregelt werden müssen. Legen Sie ärztliche Unterlagen bei, wenn Sie welche haben, und schlagen Sie sich selbst oder eine andere Person als Betreuer vor.
Danach läuft das Verfahren in diesen Schritten:
- Das Gericht bittet die Betreuungsbehörde um einen Bericht über die Lebenssituation.
- Ein Sachverständiger, meist ein Arzt für Psychiatrie, erstellt ein Gutachten zur Frage, ob und in welchen Bereichen eine Betreuung nötig ist.
- Die Richterin oder der Richter hört die betroffene Person persönlich an, auf Wunsch in ihrer gewohnten Umgebung, also auch zu Hause oder in der Klinik (§ 278 FamFG). Falls nötig, wird ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Interessen der Person vertritt.
- Das Gericht entscheidet per Beschluss über Betreuer und Aufgabenkreise und legt fest, wann die Betreuung überprüft wird.
- Der Betreuer erhält eine Urkunde, mit der er sich bei Bank, Behörden und Ärzten ausweist.
Wünscht die betroffene Person einen bestimmten Betreuer, etwa in einer Betreuungsverfügung, muss das Gericht dem folgen, sofern die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Ohne Vorschlag berücksichtigt es familiäre Beziehungen, vor allem zu Ehegatten, Eltern und Kindern. Berufsbetreuer kommen erst zum Zug, wenn niemand aus dem Umfeld die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann.
Eilbetreuung, wenn es schnell gehen muss
Manchmal kann niemand auf ein Gutachten warten, etwa wenn eine Operation ansteht, der Heimvertrag unterschrieben werden muss oder Rechnungen auflaufen. Dann bestellt das Gericht per einstweiliger Anordnung einen vorläufigen Betreuer (§ 300 FamFG). Dafür reichen dringende Gründe und ein ärztliches Zeugnis; die betroffene Person wird in der Regel trotzdem angehört. Die vorläufige Betreuung endet spätestens nach sechs Monaten und kann bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden (§ 302 FamFG).
Ist auch dafür keine Zeit, kann das Betreuungsgericht selbst die dringend nötigen Maßnahmen treffen (§ 1867 BGB). Rufen Sie in einem solchen Fall beim Amtsgericht an und fragen Sie nach dem Eildienst des Betreuungsgerichts. Ein Satz für das Telefonat: "Meine Mutter liegt im Klinikum, ist nicht ansprechbar, hat keine Vollmacht, und morgen muss über eine Operation entschieden werden. Ich möchte eine Eilbetreuung anregen."
Ihre Schritte im Notfall
- Wenn Sie mit dem Patienten verheiratet sind, sprechen Sie den behandelnden Arzt auf das Notvertretungsrecht an und lassen Sie sich die schriftliche Bestätigung aushändigen.
- Suchen Sie nach Vollmachten oder Verfügungen in Ordnern oder bei Hausarzt und Notar; der Arzt kann im Zentralen Vorsorgeregister nachfragen.
- Sprechen Sie mit dem Sozialdienst der Klinik über die Zeit nach der Entlassung. Mehr dazu im Ratgeber zum Entlassmanagement.
- Regen Sie früh eine Betreuung an, wenn Geld, Wohnung oder Verträge geregelt werden müssen oder die sechs Monate absehbar nicht reichen.
- Stellen Sie parallel den Antrag auf einen Pflegegrad. Wie die ersten Tage nach einem Pflegefall ablaufen, steht im Ratgeber Pflegefall in der Familie: was tun.
Häufige Fragen
Dürfen Kinder ihre Eltern im Notfall vertreten?
Nein, ein gesetzliches Vertretungsrecht für Kinder gibt es nicht. Ohne Vorsorgevollmacht müssen Kinder beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen und können sich dort selbst als Betreuer vorschlagen. Auch Auskünfte vom Arzt bekommen sie ohne Vollmacht oder Schweigepflichtentbindung nur eingeschränkt.
Gilt das Notvertretungsrecht auch für unverheiratete Paare?
Nein. Es gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, braucht eine Vorsorgevollmacht, sonst entscheidet im Ernstfall ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Wie lange dauert es, bis ein Betreuer bestellt ist?
Das hängt vom Gericht und vom Gutachten ab und kann mehrere Wochen bis Monate dauern. In dringenden Fällen bestellt das Gericht per einstweiliger Anordnung einen vorläufigen Betreuer, dafür reicht ein ärztliches Zeugnis. Die vorläufige Bestellung gilt höchstens sechs Monate und kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
Kann ich dem Notvertretungsrecht widersprechen?
Ja. Sie können schriftlich festhalten, dass Ihr Ehepartner Sie nicht vertreten soll, und den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Ärzte können das Register abfragen.