Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Unterschied, Inhalt, Form
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es nicht mehr können. In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wollen oder ablehnen. Sinnvoll ist beides zusammen.
Inhalt
- Ein Beispiel aus Freiburg
- Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
- Was in die Vorsorgevollmacht gehört
- Was in die Patientenverfügung gehört
- Welche Form ist vorgeschrieben?
- Wann Sie einen Notar brauchen
- Bankvollmacht nicht vergessen
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
- Häufige Fehler
- So gehen Sie vor
Die Vorsorgevollmacht legt fest, wer für Sie handeln darf, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können: beim Arzt, bei der Bank, gegenüber Behörden und der Pflegekasse. Die Patientenverfügung (§ 1827 BGB) legt fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wollen oder ablehnen. Die Vollmacht bestimmt also die Person, die Verfügung den Inhalt. Ohne Patientenverfügung muss der Bevollmächtigte Ihren Willen erraten, und ohne Vollmacht fehlt im Ernstfall jemand, der Ihre Verfügung gegenüber der Klinik durchsetzt. Beides muss schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben werden, einen Notar brauchen Sie nur in bestimmten Fällen.
Viele Angehörige merken erst im Krankenhaus, dass sie ohne Vollmacht nichts entscheiden dürfen. Kinder haben für ihre Eltern kein gesetzliches Vertretungsrecht. Ehepartner dürfen seit 2023 nur in Gesundheitsfragen und nur für sechs Monate vertreten, wie im Ratgeber zum Notvertretungsrecht und zur Betreuung beschrieben.
Ein Beispiel aus Freiburg
Renate, 78, lebt allein in Freiburg. Ihr Sohn Jens wohnt in Hamburg, ihre Tochter Katrin in der Nähe. Nach einem leichten Schlaganfall setzt sich die Familie zusammen. Renate bevollmächtigt Katrin für alle Bereiche und Jens als Ersatz, falls Katrin ausfällt. Die Vollmacht füllt sie mit dem Formular des Bundesjustizministeriums aus und lässt die Unterschrift bei der Betreuungsbehörde beglaubigen, weil ihr eine Eigentumswohnung gehört.
Für die Patientenverfügung spricht Renate mit ihrer Hausärztin. Sie will künstliche Ernährung über eine Magensonde ablehnen, wenn sie nach ärztlicher Einschätzung dauerhaft nicht mehr ansprechbar ist, aber Schmerzmittel in jeder Dosis bekommen. Bei ihrer Sparkasse unterschreibt sie zusätzlich eine Kontovollmacht für Katrin. Danach registriert sie alles im Zentralen Vorsorgeregister und gibt beiden Kindern eine Kopie. Das Original liegt in einem Ordner, von dem beide wissen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Mit der Vorsorgevollmacht übertragen Sie einer Person Ihres Vertrauens die Befugnis, in Ihrem Namen zu handeln. Die bevollmächtigte Person kann Verträge mit dem Pflegeheim schließen, einen Pflegegrad beantragen, Rechnungen bezahlen oder mit Ärzten sprechen. Liegt eine gültige Vollmacht vor, braucht das Betreuungsgericht keinen Betreuer zu bestellen.
Die Patientenverfügung richtet sich an Ärztinnen, Ärzte und an die Person, die Sie vertritt. Sie enthält Ihre eigene Entscheidung über bestimmte Behandlungen. Trifft sie auf die konkrete Situation zu, muss Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer ihr Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB). Passt sie nicht genau, muss er Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, etwa aus früheren Äußerungen und Ihren Wertvorstellungen.
Die Betreuungsverfügung ist ein drittes Dokument. Darin schlagen Sie vor, wer Ihr Betreuer werden soll, falls doch ein Gericht eingreifen muss, und wen Sie auf keinen Fall wollen. Das Gericht muss diesem Wunsch folgen, solange die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie niemandem eine Vollmacht geben möchten oder für den Fall, dass die Vollmacht in einem Bereich nicht ausreicht.
Was in die Vorsorgevollmacht gehört
Eine Vollmacht sollte die Bereiche einzeln nennen, für die sie gilt. Üblich sind Gesundheit und Pflege, Aufenthalt und Wohnung, Vermögen, Behörden und Versicherungen, Post und Telekommunikation, Vertretung vor Gericht sowie digitale Konten. Für einige besonders schwere Entscheidungen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht sie ausdrücklich nennt und schriftlich erteilt ist (§ 1820 Abs. 2 BGB):
- Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder deren Ablehnung, wenn dadurch Lebensgefahr oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden droht
- Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, etwa in einer geschlossenen Station
- freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, Gurte oder Medikamente zur Ruhigstellung
- ärztliche Zwangsmaßnahmen
Fehlt diese ausdrückliche Nennung, darf der Bevollmächtigte in diesen Fragen nicht entscheiden. Die Formulare des Ministeriums enthalten die nötigen Formulierungen bereits.
Benennen Sie möglichst eine Ersatzperson. Wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen, legen Sie fest, ob jede allein handeln darf oder nur gemeinsam. Gemeinsame Vertretung klingt gerecht, ist im Alltag aber umständlich, weil jede Unterschrift zwei Personen braucht.
Was in die Patientenverfügung gehört
Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden (Beschluss XII ZB 61/16), dass der Satz "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" für sich genommen keine bindende Entscheidung enthält. Eine Patientenverfügung muss Behandlungssituationen und Maßnahmen benennen. Situationen sind zum Beispiel die unmittelbare Sterbephase, eine fortgeschrittene Demenz, bei der Sie nicht mehr selbst essen können, oder eine schwere Hirnschädigung ohne Aussicht auf Besserung. Maßnahmen sind etwa Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse, Antibiotika oder Bluttransfusionen.
Schreiben Sie zu jeder Situation, was Sie wollen und was nicht. Ergänzen Sie, wie Sie zu Schmerz- und Symptombehandlung stehen, wo Sie sterben möchten und ob Sie Organspende in Betracht ziehen. Ein Absatz zu Ihren Werten hilft später, wenn eine Lage eintritt, die Sie nicht vorhergesehen haben. Das Ministerium bietet dafür Textbausteine an. Ein Gespräch mit dem Hausarzt ist nicht vorgeschrieben, macht die Festlegungen aber meist deutlich genauer.
Welche Form ist vorgeschrieben?
Die Patientenverfügung muss schriftlich sein, also auf Papier mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Sie dürfen sie am Computer schreiben oder ein Formular ausfüllen. Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit bei der Unterschrift sind Voraussetzung. Widerrufen können Sie sie jederzeit formlos, auch mündlich.
Für die Vorsorgevollmacht genügt grundsätzlich ebenfalls die Schriftform mit Unterschrift, Ort und Datum. Die Unterschrift kann bei der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigt werden, das kostet nach § 7 BtOG 10 Euro. Damit steht fest, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Die Beglaubigung durch die Behörde endet mit Ihrem Tod; wenn die Vollmacht danach noch gelten soll, etwa bis zur Erbschaftsabwicklung, sollte sie das ausdrücklich sagen und notfalls notariell sein.
Wann Sie einen Notar brauchen
Ein Notar ist nicht vorgeschrieben, in einigen Fällen aber sinnvoll oder praktisch nötig. Das gilt, wenn Immobilien verkauft oder belastet werden sollen, wenn ein Unternehmen oder eine Beteiligung zum Vermögen gehört oder wenn der Bevollmächtigte Kredite aufnehmen soll. Für einen Verbraucherkredit muss eine privatschriftliche Vollmacht sämtliche Vertragsangaben enthalten, was vorab kaum möglich ist; eine notariell beurkundete Vollmacht ist davon ausgenommen (§ 492 Abs. 4 BGB). Außerdem prüft der Notar, ob Sie geschäftsfähig sind, und vermerkt das. Gibt es in der Familie Streit, ist das später ein Vorteil.
Die Notarkosten richten sich nach dem Vermögen. Fragen Sie vorher nach, was die Beurkundung in Ihrem Fall kostet.
Bankvollmacht nicht vergessen
Banken müssen eine wirksame Vorsorgevollmacht grundsätzlich anerkennen. In der Praxis verlangen viele trotzdem ihr eigenes Formular oder eine notarielle Urkunde, und der Streit darüber kann im Ernstfall dauern, während Rechnungen liegen bleiben. Gehen Sie deshalb mit der bevollmächtigten Person zur Bank und unterschreiben Sie dort eine Konto- und Depotvollmacht. Das geht nur, solange Sie selbst noch geschäftsfähig sind.
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (vorsorgeregister.de) können Sie eintragen lassen, dass es eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gibt und wer Ihre Vertrauenspersonen sind. Betreuungsgerichte und Ärztinnen und Ärzte, die über eine dringende Behandlung entscheiden müssen, können das Register abfragen. Das Dokument selbst wird dort nicht hinterlegt, nur die Angaben dazu.
Die Registrierung kostet eine geringe einmalige Gebühr, online ist sie günstiger als per Post. Eine Jahresgebühr gibt es nicht, Änderungen und Widerrufe sind kostenlos. Auch einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht durch den Ehepartner können Sie dort eintragen.
Häufige Fehler
Die meisten Probleme zeigen sich erst, wenn die Dokumente gebraucht werden. Diese Fehler kommen häufig vor:
- Niemand weiß, wo das Original liegt, oder es liegt im Bankschließfach, an das nur die vollmachtgebende Person herankommt.
- Die Vollmacht gilt nur "wenn ich geschäftsunfähig bin". Dann muss der Bevollmächtigte das jedes Mal nachweisen. Besser ist eine Vollmacht ohne Bedingung, verbunden mit der internen Absprache, wann sie genutzt wird.
- Die Patientenverfügung enthält nur allgemeine Sätze ohne Situationen und Maßnahmen.
- Die schweren Entscheidungen nach § 1820 Abs. 2 BGB sind nicht ausdrücklich genannt.
- Es gibt keine Ersatzperson, oder die bevollmächtigte Person wurde nie gefragt, ob sie die Aufgabe übernehmen will.
- Die Dokumente sind zwanzig Jahre alt und passen nicht mehr zur Gesundheitslage oder zur Familie.
So gehen Sie vor
- Klären Sie, wem Sie vertrauen, und fragen Sie diese Person, ob sie bereit ist.
- Laden Sie die Formulare des Bundesjustizministeriums herunter oder bestellen Sie die Broschüren kostenlos.
- Füllen Sie die Vorsorgevollmacht aus, nennen Sie eine Ersatzperson und unterschreiben Sie mit Ort und Datum.
- Besprechen Sie die Patientenverfügung mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt und unterschreiben Sie sie.
- Lassen Sie die Vollmacht bei Bedarf bei der Betreuungsbehörde beglaubigen oder gehen Sie bei Immobilien und Krediten zum Notar.
- Unterschreiben Sie bei Ihrer Bank eine eigene Kontovollmacht.
- Registrieren Sie alles im Zentralen Vorsorgeregister und verteilen Sie Kopien.
Wenn bei Ihren Eltern schon eine Pflegebedürftigkeit absehbar ist, gehört das Thema auf die Checkliste für den Pflegefall. Bei einer beginnenden Demenz drängt die Zeit besonders, denn eine Vollmacht kann nur unterschreiben, wer noch geschäftsfähig ist. Mehr zur Pflege bei Demenz lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad bei Demenz, weitere Themen finden Sie in der Kategorie Recht und Vorsorge.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Vorsorgevollmacht einen Notar?
In vielen Fällen nicht. Eine handschriftlich unterschriebene Vollmacht ist wirksam. Ein Notar ist sinnvoll, wenn Immobilien, Kredite oder ein Unternehmen betroffen sind, oder wenn später Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufkommen könnten.
Dürfen Kinder ohne Vollmacht für ihre Eltern entscheiden?
Nein. Kinder haben ohne Vollmacht kein gesetzliches Vertretungsrecht für ihre Eltern. Ehepartner dürfen nur in Gesundheitsfragen und höchstens 6 Monate lang vertreten. Ansonsten muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
Reicht die Vorsorgevollmacht auch für die Bank?
Rechtlich ja, in der Praxis erkennen manche Banken nur ihre eigenen Formulare oder notarielle Vollmachten an. Unterschreiben Sie deshalb zusätzlich bei Ihrer Bank eine Konto- und Depotvollmacht, solange Sie das noch selbst können.
Wie oft muss man eine Patientenverfügung erneuern?
Eine Patientenverfügung gilt ohne Ablaufdatum. Es ist trotzdem sinnvoll, sie alle paar Jahre durchzulesen und mit neuem Datum zu unterschreiben, damit klar ist, dass sie noch Ihrem Willen entspricht. Widerrufen können Sie sie jederzeit, auch mündlich.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Vorsorge und Betreuungsrecht, mit Formularen
- § 1827 BGB, Patientenverfügung
- § 1820 BGB, Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
- § 7 Betreuungsorganisationsgesetz, Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung zum Beschluss XII ZB 61/16