Pflege-Glossar: Begriffe der Pflegeversicherung einfach erklärt
Bescheide und Formulare der Pflegekasse sind voller Fachbegriffe. Hier stehen die wichtigsten in einfachen Worten, alphabetisch sortiert, jeweils mit Link zum ausführlichen Ratgeber.
A bis E
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen und Nachbarschaftshelfer, die nach Landesrecht anerkannt sind. Nur mit ihnen lässt sich der Entlastungsbetrag abrechnen.
- Begutachtung
- Der Besuch oder das Telefoninterview einer Gutachterin des Medizinischen Dienstes, nach dem die Pflegekasse den Pflegegrad festlegt. Vorbereitung im Ratgeber Begutachtung vorbereiten.
- Beratungsbesuch
- Pflichtbesuch einer Pflegefachkraft bei allen, die nur Pflegegeld beziehen, nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Wer ihn nicht nachweist, riskiert eine Kürzung des Pflegegelds.
- Betreuung, rechtliche
- Ein vom Betreuungsgericht bestellter Mensch, der für einen Volljährigen Entscheidungen trifft, wenn dieser es nicht mehr kann und keine Vollmacht vorliegt. Siehe Notvertretungsrecht und Betreuung.
- EEE (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil)
- Der Anteil an den Pflegekosten im Heim, den alle Bewohner eines Heims gleich hoch selbst zahlen, unabhängig vom Pflegegrad. Er sinkt durch einen Zuschlag der Pflegekasse mit der Dauer des Aufenthalts. Siehe Pflegeheim-Kosten.
- Entlassmanagement
- Die Pflicht des Krankenhauses, die Versorgung nach der Entlassung zu organisieren. Siehe Entlassung aus dem Krankenhaus.
- Entlastungsbetrag
- 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1, als Erstattung für anerkannte Hilfe im Alltag, Tages- oder Kurzzeitpflege. Siehe Entlastungsbetrag.
F bis K
- Familienpflegezeit
- Teilweise Freistellung vom Job für bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden Arbeit. Siehe Pflege und Beruf.
- Gemeinsamer Jahresbetrag
- Seit Juli 2025 ein Budget von 3.539 Euro im Jahr, das sich frei auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verteilen lässt. Siehe Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
- Hilfe zur Pflege
- Leistung des Sozialamts, wenn Rente, Pflegeversicherung und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Siehe Hilfe zur Pflege.
- Investitionskosten
- Teil der Heimkosten für Gebäude und Ausstattung. Bewohner zahlen sie voll selbst. In einigen Bundesländern gibt es dafür Pflegewohngeld.
- Kombinationsleistung
- Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig. Das Pflegegeld sinkt um den Anteil, den der Pflegedienst von der Sachleistung verbraucht. Siehe Sachleistung und Kombinationsleistung.
- Kurzzeitpflege
- Vorübergehende Pflege in einem Heim, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, für bis zu acht Wochen im Jahr.
M bis P
- MD (Medizinischer Dienst)
- Begutachtet im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen, ob und wie stark jemand pflegebedürftig ist. Früher MDK. Bei Privatversicherten übernimmt das Medicproof.
- Module
- Die sechs Lebensbereiche, in denen die Begutachtung die Selbstständigkeit misst. Siehe Pflegegrade erklärt.
- Pflegebedürftigkeit
- Liegt vor, wenn jemand wegen gesundheitlicher Probleme voraussichtlich mindestens sechs Monate in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und Hilfe braucht (§ 14 SGB XI).
- Pflegegeld
- Monatliche Geldleistung ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige oder Bekannte pflegen. Siehe Pflegegeld.
- Pflegegrad
- Stufe von 1 bis 5, die angibt, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Er entscheidet über die Höhe der Leistungen. Schätzen können Sie ihn mit dem Pflegegrad-Rechner.
- Pflegekasse
- Träger der Pflegeversicherung. Sie gehört zur Krankenkasse und hat dieselbe Adresse. Anträge auf Pflegeleistungen gehen an sie.
- Pflegeperson
- Wer einen Pflegebedürftigen nicht beruflich zu Hause pflegt. Ab zehn Stunden pro Woche zahlt die Kasse Rentenbeiträge.
- Pflegesachleistung
- Budget für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der direkt mit der Kasse abrechnet.
- Pflegestützpunkt
- Kostenlose Beratungsstelle von Pflegekassen und Kommunen. Siehe Pflegeberatung und Pflegestützpunkt.
- Pflegeunterstützungsgeld
- Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr, wenn Beschäftigte kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.
- Pflegezeit
- Vollständige oder teilweise Freistellung vom Job für bis zu sechs Monate in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
S bis Z
- Schonvermögen
- Vermögen, das das Sozialamt bei der Hilfe zur Pflege nicht anrechnet, zum Beispiel 10.000 Euro Barvermögen pro Person.
- Tages- und Nachtpflege
- Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung, während der Mensch sonst zu Hause lebt. Die Kasse zahlt sie zusätzlich. Siehe Tagespflege.
- Verhinderungspflege
- Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt, zu Hause oder anderswo.
- Vorsorgevollmacht
- Schriftliche Vollmacht, mit der jemand bestimmt, wer für ihn entscheidet, wenn er es nicht mehr kann. Siehe Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
- Widerspruch
- Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Pflegekasse, innerhalb eines Monats. Siehe Widerspruch gegen den Pflegegrad.
- Wohnumfeldverbesserung
- Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für den Umbau der Wohnung. Siehe Wohnraumanpassung.