Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt die Pflegekosten übernimmt
Hilfe zur Pflege zahlt das Sozialamt, wenn Pflegekasse, Rente und Ersparnisse die Pflegekosten nicht decken, meist bei einem Platz im Pflegeheim. Ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person bleibt dabei geschützt.
Inhalt
- Wann zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege?
- Warum sollten Sie den Antrag früh stellen?
- Welches Einkommen wird angerechnet?
- Welches Vermögen bleibt geschützt?
- Was passiert mit dem eigenen Haus?
- Wie viel Geld bleibt im Pflegeheim zum Leben?
- Ein Beispiel aus Dortmund
- Welche Unterlagen braucht das Sozialamt?
- Was können Sie tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
- Soll sich an der Hilfe zur Pflege etwas ändern?
Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII. Das Sozialamt zahlt sie, wenn die Leistungen der Pflegekasse zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht reichen, um die Pflege zu bezahlen. Am häufigsten betrifft das Menschen im Pflegeheim, deren Rente den Eigenanteil nicht deckt. Wer Hilfe zur Pflege bekommt, behält ein Schonvermögen von 10.000 Euro, bei Ehepaaren 20.000 Euro.
Der wichtigste praktische Punkt: Das Sozialamt zahlt nicht rückwirkend. Es springt erst ein, wenn es vom Bedarf erfährt. Deshalb sollten Sie sich melden, bevor das Konto leer ist.
Wann zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege?
Die Sozialhilfe kommt immer zuletzt. Zuerst zahlt die Pflegekasse ihren Leistungsbetrag, im Heim zusätzlich den Zuschlag auf den Pflegeanteil. Dann muss die pflegebedürftige Person ihr Einkommen und ihr Vermögen oberhalb des Schonbetrags einsetzen. Erst für die verbleibende Lücke ist das Sozialamt zuständig. Den Pflegegrad stellt dabei nicht das Sozialamt fest, es übernimmt die Einstufung der Pflegekasse.
Bei einem Platz im Pflegeheim ist die Lücke oft groß. Der durchschnittliche Eigenanteil liegt im ersten Jahr bei 3.364 Euro im Monat, wie Sie im Ratgeber zu den Pflegeheimkosten nachlesen können. Viele Renten liegen deutlich darunter. Auch bei der Pflege zu Hause kann Hilfe zur Pflege in Frage kommen, etwa wenn ein Pflegedienst mehr Stunden leisten muss, als das Budget der Pflegekasse abdeckt.
Neben der Hilfe zur Pflege gibt es oft Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Sie deckt im Heim einen Teil von Unterkunft und Verpflegung ab. Anders als die Hilfe zur Pflege wird Grundsicherung nur auf Antrag gezahlt, deshalb sollten Sie beide Leistungen ausdrücklich beantragen.
Warum sollten Sie den Antrag früh stellen?
Nach § 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt. Für Zeiten davor gibt es kein Geld. Wenn Ihr Vater im März ins Heim zieht, die Ersparnisse im Juni aufgebraucht sind und Sie sich erst im September melden, bleiben die Rechnungen von Juli bis September an der Familie hängen.
Ein formloses Schreiben, eine E-Mail oder ein Anruf mit Gesprächsnotiz reichen, um das Amt zu informieren. Das ausführliche Antragsformular können Sie danach ausfüllen. Geht das Schreiben an das falsche Amt, muss dieses es weiterleiten, und der Zeitpunkt Ihrer Meldung bleibt erhalten.
Ein guter Zeitpunkt ist erreicht, wenn das Vermögen nur noch wenige Monatsbeiträge über dem Schonvermögen liegt. Bis alle Unterlagen geprüft sind, vergehen oft Wochen. Ein zu früher Antrag schadet nicht, das Amt lehnt dann ab oder setzt die Leistung später fest. Informieren Sie auch das Heim schriftlich über den Antrag und legen Sie die Eingangsbestätigung bei.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Zum Einkommen zählt fast alles, was regelmäßig hereinkommt: die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Witwen- und Witwerrenten, Mieteinnahmen und Zinsen. Lebt die pflegebedürftige Person allein im Heim, wird ihr Einkommen weitgehend für die Heimkosten eingesetzt. Ihr bleibt ein Barbetrag für persönliche Ausgaben.
Anders ist es, wenn ein Ehepartner zu Hause lebt. Dann rechnet das Sozialamt mit einer Einkommensgrenze, die dem Paar zum Leben bleiben soll. Sie besteht laut Bundesgesundheitsministerium aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro, einem Familienzuschlag von 395 Euro für jeden weiteren Angehörigen im Haushalt und der Kaltmiete (Stand Januar 2025). Liegt das Einkommen darüber, muss ein Teil davon für die Pflege eingesetzt werden, das Sozialamt prüft das im Einzelfall.
Welches Vermögen bleibt geschützt?
Grundsätzlich müssen Pflegebedürftige ihr gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen (§ 90 SGB XII). Das Gesetz nimmt aber einiges aus:
- ein Barbetrag von 10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren 20.000 Euro
- ein angemessenes Haus oder eine Eigentumswohnung, solange die Person selbst, der Partner oder Angehörige darin wohnen
- angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto
- staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, etwa ein Riester-Vertrag
- Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre
Eine angemessene Vorsorge für die eigene Bestattung bleibt nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums ebenfalls geschützt, zum Beispiel ein Bestattungsvorsorgevertrag. Was als angemessen gilt, beurteilt das Sozialamt im Einzelfall.
Eingesetzt werden müssen dagegen Sparguthaben, Tagesgeld, Wertpapiere, der Rückkaufswert von Lebensversicherungen und Bausparverträge. Dazu kommen Immobilien, die niemand aus der Familie bewohnt. Auch Ansprüche auf Rückgabe von Geschenken zählen. Hat die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren Geld oder eine Immobilie verschenkt, kann das Sozialamt das Geschenk zurückfordern. Mehr dazu im Ratgeber zum Elternunterhalt.
Was passiert mit dem eigenen Haus?
Solange der Ehepartner im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, ist es geschützt, wenn es nach Größe und Wert angemessen ist. Was angemessen ist, hängt unter anderem von der Zahl der Bewohner, der Wohnfläche und dem Grundstückswert ab. Ein Einfamilienhaus, in dem die Ehefrau weiter lebt, muss in aller Regel nicht verkauft werden.
Steht das Haus leer, weil der einzige Bewohner ins Heim gezogen ist, ist es verwertbares Vermögen. Das Sozialamt verlangt dann, dass es verkauft oder vermietet wird. Weil ein Verkauf Zeit braucht, soll die Hilfe nach § 91 SGB XII so lange als Darlehen gezahlt werden. Das Amt sichert sich dafür meist mit einer Grundschuld ab und bekommt das Geld nach dem Verkauf zurück.
Wie viel Geld bleibt im Pflegeheim zum Leben?
Wer im Heim Hilfe zur Pflege bekommt, behält einen Barbetrag, oft Taschengeld genannt. Er lag laut Bundesgesundheitsministerium im Januar 2025 bei 152 Euro im Monat. Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, deren Höhe die Bundesländer festlegen. Von diesem Geld werden Friseur, Fußpflege, Zeitschriften und Zuzahlungen in der Apotheke bezahlt. Der Rest des Einkommens geht an das Heim.
Für viele Familien ist das ein harter Einschnitt, weil die Mutter oder der Vater jahrzehntelang über das eigene Geld verfügt hat. Besprechen Sie früh, wer den Barbetrag verwaltet und wie kleine Wünsche bezahlt werden.
Ein Beispiel aus Dortmund
Horst, 82, lebt seit April mit Pflegegrad 4 in einem Pflegeheim in Dortmund. Seine Frau Renate wohnt weiter in der gemeinsamen Eigentumswohnung. Horst bekommt 1.900 Euro Rente, Renate 900 Euro. Der Eigenanteil im Heim liegt bei 3.300 Euro im Monat. Das gemeinsame Sparbuch hatte im Frühjahr 46.000 Euro.
Der Sohn Peter hat eine Vorsorgevollmacht und kümmert sich um die Finanzen. Im September sind noch 27.000 Euro übrig, also 7.000 Euro mehr als das gemeinsame Schonvermögen. Peter schreibt eine kurze E-Mail an das Sozialamt der Stadt: "Hiermit beantrage ich für meinen Vater Horst M., geboren am ..., Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter. Das Vermögen meiner Eltern wird in Kürze unter das Schonvermögen fallen." Er hängt die Vollmacht an und bittet um die Antragsformulare.
Das Amt prüft das Einkommen des Paares und lässt Renate einen Betrag zum Leben, der ihre Hausgeldzahlungen für die Wohnung berücksichtigt. Die Eigentumswohnung bleibt geschützt, weil Renate darin wohnt. Ab Oktober übernimmt das Sozialamt den Teil der Heimkosten, den Rente und Pflegekasse nicht decken.
Welche Unterlagen braucht das Sozialamt?
Legen Sie sich die Unterlagen früh zurecht. Fehlende Papiere sind der häufigste Grund, warum sich ein Antrag zieht. Üblich sind:
- Personalausweis und gegebenenfalls Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
- Heimvertrag und aktuelle Entgeltaufstellung des Heims
- Rentenbescheide und Nachweise über alle weiteren Einkünfte
- Kontoauszüge der letzten Monate von allen Konten
- Nachweise über Sparbücher, Wertpapiere, Lebens- und Bestattungsvorsorgeversicherungen
- Grundbuchauszug, Mietvertrag oder Nachweise über Wohnkosten des Partners
- Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre
- Namen und Adressen der Kinder
Das Sozialamt darf nach den Kindern fragen. Zahlen müssen diese aber nur, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt, und das Amt geht zunächst davon aus, dass das nicht der Fall ist. Für Vollmachten und Betreuung lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, denn ohne Vollmacht können Angehörige den Antrag nicht wirksam für die Eltern stellen.
Was können Sie tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Lesen Sie den Bescheid genau. Oft liegt die Ablehnung an fehlenden Unterlagen oder an Vermögen, das das Amt anders bewertet als Sie, zum Beispiel eine Lebensversicherung oder ein Bestattungsvertrag. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos. Ein Satz reicht zunächst: "Gegen Ihren Bescheid vom ... lege ich Widerspruch ein, die Begründung reiche ich nach." Fordern Sie gleichzeitig die Akte an.
Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie beim Sozialgericht klagen, auch das ist für Sie gerichtskostenfrei. Droht der Verlust des Heimplatzes, weil Rechnungen offen sind, gibt es beim Sozialgericht einen Eilantrag. Unterstützung bekommen Sie bei Sozialverbänden wie dem VdK oder dem SoVD, bei einem Pflegestützpunkt oder bei einer Fachanwältin für Sozialrecht. Wo Sie eine kostenlose Pflegeberatung finden, steht im Ratgeber zu Pflegeberatung und Pflegestützpunkten.
Soll sich an der Hilfe zur Pflege etwas ändern?
Die Regeln in diesem Artikel gelten so im Jahr 2026. Im Zusammenhang mit der Pflegereform hat die Bundesregierung angekündigt, nach einer Auswertung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu prüfen, ob die Kommunen bei den Kosten der Hilfe zur Pflege entlastet werden können. Einen Gesetzentwurf dazu gibt es nicht. Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder gilt unverändert.
Häufige Fragen
Muss man sein Haus verkaufen, wenn das Sozialamt das Pflegeheim zahlt?
Nicht, solange der Ehepartner oder andere Angehörige darin wohnen und das Haus angemessen groß ist. Steht das Haus leer, gilt es als verwertbares Vermögen. Ist ein sofortiger Verkauf nicht möglich, zahlt das Sozialamt die Hilfe in der Regel als Darlehen, das später aus dem Verkaufserlös zurückgezahlt wird.
Wie viel Geld darf man behalten, wenn das Sozialamt die Heimkosten zahlt?
Als Vermögen bleiben 10.000 Euro pro Person geschützt, bei Ehepaaren 20.000 Euro, dazu eine angemessene Bestattungsvorsorge. Vom laufenden Einkommen bleibt im Heim ein Barbetrag von 152 Euro im Monat und eine Pauschale für Kleidung, deren Höhe das Bundesland festlegt.
Zahlt das Sozialamt die Heimkosten auch rückwirkend?
Nein. Hilfe zur Pflege setzt erst ein, wenn das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Rechnungen aus der Zeit davor bleiben offen. Melden Sie sich deshalb, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht mehr reicht.
Müssen Kinder zahlen, wenn die Eltern Hilfe zur Pflege bekommen?
Nur wenn ein Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass diese Grenze nicht überschritten ist, und darf Einkommensnachweise nur bei konkreten Anhaltspunkten verlangen.