Elternunterhalt: Wann Kinder für das Pflegeheim zahlen
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 müssen Kinder für die Heimkosten der Eltern nur aufkommen, wenn ihr Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro im Jahr beträgt. Für Ehepartner der Pflegebedürftigen gibt es keine solche Grenze.
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Elternunterhalt ist der Unterhalt, den Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern schulden. Er wird praktisch nur dann interessant, wenn für die Heimkosten die Sozialhilfe einspringt und das Sozialamt prüft, ob Angehörige zahlen können. Seit dem 1. Januar 2020 liegt diese Grenze bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro pro Kind. Darunter fordert das Amt nichts.
Der Eigenanteil im Pflegeheim liegt im Bundesdurchschnitt bei 3.364 Euro im Monat, im ersten Aufenthaltsjahr einschließlich der Zuschläge. Kann die Rente das nicht tragen, zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege. Danach geht das Amt den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder an.
Die 100.000-Euro-Grenze im Detail
§ 94 Abs. 1a SGB XII sagt zwei Dinge. Unterhaltsansprüche gegen Kinder bleiben unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Und es wird vermutet, dass diese Grenze unterschritten ist. Das Sozialamt muss also nicht bei jeder Heimbewohnerin die Kinder durchleuchten, sondern kann zunächst davon ausgehen, dass niemand zahlen muss.
Drei Punkte werden oft falsch verstanden. Maßstab ist das Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des § 16 SGB IV, also das Einkommen vor Steuern. Nur das eigene Einkommen zählt, nicht das des Ehepartners. Und das Vermögen spielt für die Grenze keine Rolle. Wer 99.000 Euro verdient und ein abbezahltes Haus besitzt, bleibt unter der Grenze. Wer 101.000 Euro verdient und nichts besitzt, liegt darüber.
Sinkt das Einkommen unter die Grenze, etwa nach der Rente oder in Teilzeit, endet die Prüfung. Ein unterjähriger Einbruch im Jahr des Auskunftsersuchens wird berücksichtigt, weil das Gesamteinkommen des laufenden Jahres gilt.
Wann Kinder trotzdem zahlen
Über 100.000 Euro ist der Weg für das Sozialamt offen, aber nicht automatisch ein Zahlungsbefehl. Der Anspruch folgt dem Familienrecht und ist in zwei Stufen begrenzt.
Zuerst muss überhaupt ein Anspruch entstehen. Das Gesamteinkommen ist der Bruttobetrag vor Steuern, deshalb liegt die tatsächliche Belastung niedriger als es zunächst aussieht. Wer mit 105.000 Euro brutto knapp über der Grenze liegt, ist weit davon entfernt, einen großen Teil seines Einkommens abgeben zu müssen.
Dann greifen die Regeln des Elternunterhalts. Die Rechtsprechung leitet sie aus § 1603 BGB ab. Sie folgen den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, die den Unterhaltsbedarf anhand des Einkommens abstuft. Vom bereinigten Einkommen bleibt ein Selbstbehalt, der Anfang 2026 bei rund 2.400 Euro im Monat lag. Hinzu kommen Abzüge für Schulden, ergänzende Altersvorsorge und für die Kosten der Kinder selbst. Das Sozialamt kann nur den Betrag fordern, der danach übrig bleibt, und dieser Anspruch ist auf den hälftigen Überschuss zwischen dem Unterhaltsbedarf der Eltern und dem Einkommen des Kindes begrenzt.
In der Praxis heißt das: Wer knapp über 100.000 Euro verdient, zahlt oft 100 bis 300 Euro im Monat. Wer deutlich darüber liegt, zahlt entsprechend mehr, bis an die Grenzen des Unterhaltsbedarfs. Genau diese Stufung ist der Grund, warum sich eine eigene Nachrechnung lohnt, bevor Sie eine Zahl akzeptieren.
Ehepartner haben keine Grenze
Anders als Kinder werden Ehegatten der pflegebedürftigen Person ohne Einkommensgrenze herangezogen. Hier gilt die eheliche Unterhaltspflicht. Der Trick des Gesetzes mit den 100.000 Euro greift nicht.
Für den Ehepartner hat der Bundesgerichtshof einen Selbstbehalt entwickelt, der sich am Satz für den Unterhalt zwischen Ehegatten orientiert. Das Sozialamt darf ihm nicht sein halbes Einkommen wegnehmen. Bei einem gemeinsamen Haushalt und einer Rente von 1.500 Euro kann am Ende ein niedriger dreistelliger Betrag stehen.
Lebt der Ehepartner noch zu Hause, während die pflegebedürftige Person ins Heim zieht, bleibt das selbst genutzte Haus geschützt. Die erste Wohnung gehört immer zum Schonvermögen, weil der Partner darin wohnt.
Was passiert, wenn das Sozialamt schreibt
Das erste Schreiben auf dem Küchentisch ist ein Auskunftsersuchen. Es kommt, wenn dem Amt Anhaltspunkte für ein hohes Einkommen vorliegen, etwa aus Steuerbescheiden oder aus dem Antrag auf Hilfe zur Pflege, in dem die Kinder angegeben werden.
Verlangt werden in der Regel die letzten zwölf Monatsgehälter oder drei Steuerbescheide, dazu Nachweise zu Schulden, Miete und Altersvorsorge. Sie sind zur Auskunft verpflichtet, aber nicht dazu, das erste Ergebnis zu akzeptieren.
Prüfen Sie die Schreiben auf diese Punkte:
- Welches Gesamteinkommen legt das Amt zugrunde? Nur Einkommen, nicht Vermögen.
- Sind alle Abzüge berücksichtigt, etwa Kredite, Unterhaltszahlungen für eigene Kinder und die freiwillige Altersvorsorge?
- Wurde der Selbstbehalt richtig angesetzt und auf das Jahr gerechnet?
- Seit wann fordert das Amt? Rückwirkend greift es erst ab der Mitteilung des Anspruchsübergangs (§ 94 Abs. 4 SGB XII).
- Leistet ein Kind schon laufend Unterhalt, ist der Anspruch in dieser Höhe verbraucht.
Widersprechen Sie schriftlich mit konkreten Zahlen und warten Sie unruhig, aber nicht panisch auf die Antwort. Ein Anwalt für Sozialrecht kostet Geld, rechnet sich aber bei strittigen Fällen. Manche Kommunen haben einen Unterhaltsberater, der Angehörige kostenlos unterstützt.
Wenn das Kind selbst nicht zahlt
Der Anspruch ist ein Anspruch und keine Pflicht des Vermögens. Wer nach der Rechnung unter dem Selbstbehalt liegt, zahlt nichts. Auch wer wegen Krankheit, zweitem Studium oder Pflege der eigenen Kinder stark belastet ist, hat Argumente.
Für die Vergangenheit bleibt mehr Platz als für die Zukunft. Ein Anspruch auf Altersunterhalt verjährt in drei Jahren. Ohne Mitteilung muss das Sozialamt nicht für Jahre zurückfordern. Viele Fälle aus den Jahren um 2015 sind deshalb längst abgeschlossen.
Was die Pflegereform ändern soll
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, der seit 5. November 2026 im Bundestag liegt, ändert an der 100.000-Euro-Grenze nichts. Er greift den Bereich aber an einer anderen Stelle auf: Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung jedes Jahr automatisch steigen. Davon profitiert auch, wer Elternunterhalt zahlt, weil der Pflegekassenzuschuss stärker wächst und der Eigenanteil langsamer. Was davon beschlossen ist, steht laufend aktualisiert im Beitrag zur Pflegereform 2027.
Ein Beispiel
Eine Familie aus dem Münsterland zeigt, wie die Grenze im Alltag wirkt. Die Mutter, Jahrgang 1943, ist nach dem Tod des Vaters allein. Sie bekommt 1.240 Euro Rente und bewohnt ein kleines Haus. Ein Pflegeplatz in der Nähe kostet einschließlich Unterkunft und Verpflegung rund 3.400 Euro im Monat. Die Pflegekasse zahlt ihren Sachleistungsanteil, die Rente deckt den Rest. Nach vier Monaten ist absehbar, dass die 25.000 Euro Erspartes in gut drei Jahren aufgebraucht sind. Die Tochter meldet sich beim Sozialamt, bevor das Konto leer ist.
Das Amt schreibt beide Töchter an. Eine hat 78.000 Euro brutto, die andere 112.000 Euro. Für die erste endet die Prüfung nach einem Blick in die Unterlagen. Für die zweite rechnet das Amt und kommt auf ein bereinigtes Einkommen, das nach Selbstbehalt und Altersvorsorge liegt, aber nicht viel darüber. Es fordert zunächst 240 Euro im Monat. Die Tochter legt Nachweise über einen Studienkredit vor, das Amt senkt auf 190 Euro. Sie zahlt, weil sie es kann, und behält das Haus der Mutter geschützt, solange diese noch keine zwei Jahre im Heim ist.
Nicht die erste Zahl unterschreiben
Kommt ein Pflegeplatz mit einem Schlag oder fällt die Rente weg, geraten Angehörige unter Druck und stimmen der ersten Zahl zu. Nehmen Sie sich ein Wochenende zum Nachrechnen. Das Sozialamt arbeitet mit Werten, die Sie selbst nachvollziehen können, und hat bei den Abzügen meist Spielraum.
Sind die Kinder selbst schon älter und im Ruhestand, gilt für sie die Unterhaltspflicht trotzdem, aber nach denselben Regeln. Auch ein überschuldetes Kind kann Argumente haben, wenn sein Einkommen über der Grenze liegt, aber die Belastungen hoch sind.
Die Schritte auf einen Blick
- Prüfen Sie Ihr Bruttojahreseinkommen gegen die Schwelle von 100.000 Euro.
- Rechnen Sie nur eigenes Einkommen, nicht das des Ehepartners und nicht das Vermögen ein.
- Warten Sie auf das Auskunftsersuchen, bevor Sie freiwillig zahlen.
- Sammeln Sie Belege für Schulden, eigene Kinder und Altersvorsorge.
- Rechnen Sie das Ergebnis mit Selbstbehalt selbst nach, bevor Sie einer Zahl zustimmen.
- Bei Streit: schriftlich widersprechen und, wenn es sich lohnt, einen Anwalt einschalten.
Wer Hilfe zur Pflege beantragt, sollte die Kinder von Anfang an in die Unterlagen aufnehmen. So ist der Bedarf vollständig, und das Amt kommt nicht zwei Jahre später mit einem Auskunftsersuchen um die Ecke.
Häufige Fragen
Ab welchem Einkommen müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Erst wenn das eigene Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Maßstab ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, also der Bruttoarbeitslohn samt steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Vermögen wie ein Haus oder Ersparnisse bleiben bei der Grenze außen vor. Fällt das Einkommen darunter, fordert das Sozialamt nichts.
Zählt das Einkommen des Ehepartners mit, wenn mein Vater im Heim ist?
Bei der 100.000-Euro-Grenze für Kinder wird das eigene Einkommen betrachtet, nicht das des Ehepartners. Anders sieht es aus, wenn der noch zu Hause lebende Ehepartner für die Heimkosten des anderen herangezogen wird. Für ihn gilt die Grenze nicht, hier zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ein Selbstbehalt, der beim Doppelten des Unterhaltssatzes für Ehegatten liegt.
Muss ich Auskunft über mein Einkommen geben, wenn das Sozialamt fragt?
Ja, aber nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Einkommen über der Grenze. Ohne solche Hinweise darf das Sozialamt von der Vermutung ausgehen, dass die Grenze nicht überschritten wird (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Kommt ein Auskunftsersuchen, prüfen Sie trotzdem, ob alle Abzüge berücksichtigt sind, bevor Sie antworten.
Kann das Sozialamt Unterhalt auch rückwirkend verlangen?
Nur ab dem Zeitpunkt, zu dem es dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Anspruch übergegangen ist (§ 94 Abs. 4 SGB XII). Sehr alte Fälle aus den Jahren vor der Mitteilung bleiben in der Regel unberührt. Ein rückwirkender Zugriff auf Jahre vor 2020 ist deshalb selten.
Was bringt das Angehörigen-Entlastungsgesetz praktisch?
Vor 2020 mussten Kinder bei einem Einkommen ab rund 1.800 bis 2.000 Euro netto rechnen, dass das Sozialamt sie heranzieht. Mit der Grenze von 100.000 Euro brutto fallen viele Familien mit mittlerem Einkommen aus der Unterhaltspflicht heraus. Wer verheiratet ist und normal verdient, wird dadurch meist nicht mehr geprüft.
Quellen
- § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen gegen einen Unterhaltspflichtigen
- § 61 SGB XII, Leistungsberechtigte bei häuslicher und stationärer Pflege
- Bundesgesundheitsministerium: Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern Pflegebedürftiger
- § 16 SGB IV, Gesamteinkommen
- § 18 SGB XII, Einsetzen der Sozialhilfe