Plötzlich ein Pflegefall? Die ersten Schritte Pflegetelefon des Bundes: 030 20179131 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 18 Uhr)
Zuhause oder Heim

Pflegeheim Kosten: So setzt sich der Eigenanteil zusammen

Im ersten Jahr im Pflegeheim zahlen Bewohner im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat selbst. Der Betrag sinkt mit jedem Jahr, weil die Pflegekasse einen wachsenden Zuschlag auf den Pflegeanteil zahlt, ab dem vierten Jahr sind es im Schnitt 2.111 Euro.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 8 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Woraus besteht die Rechnung des Pflegeheims?
  2. Wie funktioniert der Zuschlag nach § 43c SGB XI?
  3. Warum sind Pflegeheime je nach Bundesland so unterschiedlich teuer?
  4. Ein Rechenbeispiel aus Hannover
  5. Worauf sollten Sie im Heimvertrag achten?
  6. Was gilt bei Preiserhöhungen?
  7. Können Sie die Heimkosten von der Steuer absetzen?
  8. Was tun, wenn das Geld nicht reicht?

Ein Platz im Pflegeheim kostet Bewohnerinnen und Bewohner im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche. Das hat der Verband der Ersatzkassen (vdek) zum 1. Juli 2026 ausgewertet. Die Pflegekasse zahlt ihren Leistungsbetrag direkt an das Heim und zusätzlich einen Zuschlag, der mit der Wohndauer steigt. Deshalb sinkt der Eigenanteil im Schnitt auf 3.051 Euro im zweiten Jahr, 2.633 Euro im dritten und 2.111 Euro ab dem vierten Jahr.

Diese Zahlen sind Durchschnittswerte. Was Ihre Familie zahlt, hängt vom einzelnen Heim und vom Bundesland ab. Die Unterschiede liegen schnell bei mehreren hundert Euro im Monat.

Woraus besteht die Rechnung des Pflegeheims?

Die Heimrechnung setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Nur einen davon übernimmt die Pflegekasse zum Teil, den Rest zahlen Sie vollständig selbst.

Kostenbestandteil Durchschnitt pro Monat Wer zahlt?
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) für Pflege und Betreuung 2.088 Euro vor Zuschlag Bewohner, abzüglich Zuschlag nach § 43c
Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Bewohner
Investitionskosten 521 Euro Bewohner, soweit das Land nicht fördert

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist der Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse mit ihrem Leistungsbetrag nicht deckt. Er ist in einem Heim für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch. Ein höherer Pflegegrad verändert Ihren Eigenanteil deshalb nicht: Die Kasse zahlt dann mehr an das Heim, zum Beispiel 1.319 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.855 Euro bei Pflegegrad 4, Ihr Anteil bleibt gleich.

Im EEE steckt auch die Ausbildungsumlage. Mit ihr finanzieren Heime die Ausbildung von Pflegefachkräften. Laut vdek macht sie im ersten Aufenthaltsjahr im Schnitt 128 Euro im Monat aus. Unterkunft und Verpflegung umfassen Zimmer, Reinigung, Wäsche und Mahlzeiten. Die Investitionskosten sind eine Art Miete für Gebäude und Ausstattung. Eigentlich sollen die Bundesländer sie fördern, in der Praxis legen die Heime sie größtenteils auf die Bewohner um.

Dazu können Zusatzleistungen kommen, etwa ein größeres Zimmer oder der Friseur im Haus. Sie müssen gesondert vereinbart werden, und Sie können sie ablehnen.

Wie funktioniert der Zuschlag nach § 43c SGB XI?

Seit 2022 zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Leistungsbetrag einen Zuschlag auf den EEE. Er richtet sich danach, wie lange jemand schon vollstationär gepflegt wird:

Wohndauer Zuschlag auf den EEE Durchschnittlicher Eigenanteil gesamt
bis 12 Monate 15 Prozent 3.364 Euro
13 bis 24 Monate 30 Prozent 3.051 Euro
25 bis 36 Monate 50 Prozent 2.633 Euro
ab 37 Monaten 75 Prozent 2.111 Euro

Der Zuschlag gilt nur für den Pflegeanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben in voller Höhe, auch im vierten Jahr. Einen Antrag brauchen Sie nicht, die Pflegekasse rechnet den Zuschlag direkt mit dem Heim ab. Zeiten in einem früheren Heim zählen mit, wenn Sie umziehen. Prüfen Sie nach einem Heimwechsel trotzdem, ob die neue Rechnung die richtige Stufe ausweist.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Zuschlag. Die Pflegekasse zahlt dann nur 131 Euro im Monat, alle übrigen Kosten tragen die Bewohner selbst. Nach dem Entwurf der Pflegereform soll dieser Zuschuss ab 2027 für neue Bewohner mit Pflegegrad 1 wegfallen. Eine Verlängerung der Zuschlagsstufen, die im ersten Entwurf des Gesetzes stand, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Mehr dazu im Artikel zur Pflegereform 2027.

Warum sind Pflegeheime je nach Bundesland so unterschiedlich teuer?

Laut vdek liegt der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr in Bremen mit 3.761 Euro am höchsten und in Sachsen-Anhalt mit 2.891 Euro am niedrigsten. Der Verband nennt als Gründe vor allem die Personalkosten und die unterschiedliche Förderung der Investitionskosten durch die Länder. Auch die Vorgaben, wie viel Personal ein Heim beschäftigen muss, unterscheiden sich noch.

Innerhalb einer Stadt können die Preise ebenfalls weit auseinanderliegen. Ein Heim mit Tarifbezahlung und vielen Fachkräften kostet meist mehr als eines mit knapper Besetzung, was über die Qualität allein aber wenig sagt. Schauen Sie beim Vergleich deshalb genau hin, was im Preis enthalten ist. Preisübersichten bieten zum Beispiel der Pflegelotse der Ersatzkassen und der Pflegenavigator der AOK.

Mit dem Rechner können Sie grob abschätzen, welcher Eigenanteil im jeweiligen Jahr auf Sie zukommt:

Rechner: Was kostet der Heimplatz pro Monat selbst?

Die Werte stehen im Heimvertrag oder in der Kostenaufstellung des Heims. Voreingestellt ist der Bundesdurchschnitt vom 1. Juli 2026.

Zuschlag der Pflegekasse0 €
Sie zahlen pro Monat0 €
Pro Jahr0 €

Der Zuschlag nach § 43c SGB XI gilt nur für den Pflegeanteil (EEE). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Bewohner voll. Reicht das Geld nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen.

Ein Rechenbeispiel aus Hannover

Gisela, 84, zieht mit Pflegegrad 4 in ein Heim in Hannover. Ihre Tochter Heike hat die Entgeltaufstellung angefordert: Der EEE liegt in diesem Heim bei 2.200 Euro, dazu kommen 1.100 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 480 Euro Investitionskosten. Im ersten Jahr zieht die Pflegekasse 15 Prozent vom EEE ab, Gisela zahlt also 1.870 Euro für die Pflege und insgesamt 3.450 Euro im Monat.

Gisela bekommt 1.700 Euro Rente netto. Es fehlen jeden Monat 1.750 Euro, die sie aus ihren Ersparnissen von 38.000 Euro nimmt. Ab dem 13. Monat steigt der Zuschlag auf 30 Prozent, die Lücke wird um 330 Euro kleiner. Heike rechnet nach: Nach etwa 17 Monaten sind die Ersparnisse auf das Schonvermögen von 10.000 Euro geschrumpft, Preiserhöhungen noch nicht eingerechnet. Den Antrag auf Hilfe zur Pflege will sie deshalb schon nach gut einem Jahr vorbereiten.

Worauf sollten Sie im Heimvertrag achten?

Der Heimvertrag fällt unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Vor dem Abschluss muss das Heim Sie schriftlich über Leistungen und Preise informieren. Im Vertrag selbst müssen die Entgelte für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt aufgeführt sein.

Lesen Sie vor allem diese Punkte genau:

  • Welche Leistungen gehören zum Grundpreis, welche kosten extra?
  • Wie wird bei Abwesenheit abgerechnet, etwa während eines Krankenhausaufenthalts?
  • Was gilt, wenn sich der Pflegebedarf so verändert, dass das Heim ihn nicht mehr abdecken kann?
  • Wer unterschreibt? Unterschreiben Sie als Angehörige nur mit Vollmacht oder als Betreuer und nicht als zusätzlicher Schuldner.

Der Bewohner kann den Vertrag in den ersten zwei Wochen jederzeit ohne Frist kündigen. Danach ist eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende möglich (§ 11 WBVG). Diese kurze Frist hilft, wenn sich nach dem Einzug zeigt, dass das Heim nicht passt.

Was gilt bei Preiserhöhungen?

Preiserhöhungen folgen meist auf neue Tarifabschlüsse oder auf Pflegesatzverhandlungen, die das Heim mit Pflegekassen und Sozialhilfeträger führt. Für die Weitergabe an die Bewohner gilt § 9 WBVG. Die Erhöhung muss schriftlich angekündigt und begründet werden. Das Heim muss die einzelnen Kostenpositionen und den Umlagemaßstab nennen und die alten den neuen Entgelten gegenüberstellen. Sie schulden den höheren Preis frühestens vier Wochen nach Zugang eines ausreichend begründeten Schreibens.

Sie haben außerdem das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen. Erhöhungen der Investitionskosten sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind und nicht öffentlich gefördert werden. Fehlt die Begründung oder ist sie lückenhaft, beginnt die Vier-Wochen-Frist nicht zu laufen. Mit einer Preiserhöhung entsteht ein Sonderkündigungsrecht zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung gelten soll.

Prüfen Sie ein Erhöhungsschreiben deshalb in Ruhe: Datum des Zugangs notieren, Frist nachrechnen, Begründung lesen. Bei Zweifeln hilft die Verbraucherzentrale oder der Bewohnerbeirat des Heims.

Können Sie die Heimkosten von der Steuer absetzen?

Lebt jemand wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit im Heim, gelten die selbst bezahlten Heimkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Abgezogen werden Erstattungen, zum Beispiel von der Pflegekasse. Wurde der eigene Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt außerdem eine Haushaltsersparnis ab, 2026 sind das 12.348 Euro im Jahr. Steuerlich wirkt nur der Teil, der über der zumutbaren Belastung liegt.

Zusätzlich kommt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen nach § 35a EStG in Betracht: 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dafür braucht das Finanzamt eine Bescheinigung des Heims, welche Anteile auf Reinigung, Wäsche, Essenszubereitung und Pflege entfallen. Denselben Betrag dürfen Sie nicht doppelt geltend machen. Übernehmen Kinder einen Teil der Heimkosten, können auch sie unter Umständen Steuern sparen. Lassen Sie das von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung prüfen.

Was tun, wenn das Geld nicht reicht?

Reichen Rente und Ersparnisse nicht, zahlt das Sozialamt die Lücke als Hilfe zur Pflege. Stellen Sie den Antrag früh, denn das Amt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, an dem es von dem Bedarf erfährt. Kinder müssen sich nur beteiligen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Elternunterhalt.

So gehen Sie vor, wenn ein Umzug ins Heim ansteht:

  1. Fordern Sie von zwei oder drei Heimen die aktuelle Entgeltaufstellung an, aufgeschlüsselt nach EEE, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
  2. Prüfen Sie, ob der Pflegegrad aktuell ist. Zwischen Pflegegrad 1 und 2 liegt im Heim ein großer finanzieller Unterschied, zwischen den Graden 2 bis 5 dagegen keiner beim Eigenanteil.
  3. Rechnen Sie Einkommen und Vermögen gegen den Eigenanteil der ersten drei Jahre. So sehen Sie, wann das Geld voraussichtlich aufgebraucht ist.
  4. Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt rechtzeitig, bevor das Vermögen unter das Schonvermögen fällt.
  5. Lassen Sie sich beraten, zum Beispiel bei der Pflegeberatung der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.

Heben Sie Heimrechnungen und Erhöhungsschreiben geordnet auf. Das Finanzamt und später vielleicht das Sozialamt fragen danach, und ohne die alten Schreiben lässt sich eine strittige Erhöhung kaum nachprüfen.

Häufige Fragen

Was kostet ein Pflegeheim im Monat aus eigener Tasche?

Im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im ersten Jahr, 3.051 Euro im zweiten, 2.633 Euro im dritten und 2.111 Euro ab dem vierten Jahr (vdek, Stand 1. Juli 2026). Das einzelne Heim kann deutlich darüber oder darunter liegen. Fragen Sie immer nach der aktuellen Entgeltaufstellung.

Zahlt man im Pflegeheim mit höherem Pflegegrad mehr?

Nein, in den Pflegegraden 2 bis 5 ist der pflegebedingte Eigenanteil in einem Heim für alle Bewohner gleich hoch. Steigt der Pflegegrad, zahlt die Pflegekasse mehr an das Heim, Ihr Anteil bleibt gleich. Nur bei Pflegegrad 1 sieht es anders aus, weil die Kasse dann nur einen kleinen Zuschuss zahlt.

Wie oft darf ein Pflegeheim die Preise erhöhen?

Das Gesetz nennt keine Höchstzahl. Das Heim darf erhöhen, wenn sich die Kalkulation verändert, zum Beispiel nach neuen Tarifabschlüssen. Es muss die Erhöhung schriftlich ankündigen und begründen, zahlen müssen Sie frühestens vier Wochen nach Zugang des Schreibens.

Was passiert, wenn Rente und Ersparnisse für das Pflegeheim nicht reichen?

Dann zahlt das Sozialamt die Lücke als Hilfe zur Pflege. Ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person bleibt geschützt. Kinder werden nur herangezogen, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.

Quellen

  1. vdek: Eigenanteile in der stationären Pflege, Stand 1. Juli 2026
  2. § 43 SGB XI, Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege)
  3. § 43c SGB XI, Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
  4. § 9 WBVG, Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
  5. § 11 WBVG, Kündigung durch den Verbraucher