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Entlastungsbetrag: Wofür Sie die 131 Euro nutzen können

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat steht allen Pflegebedürftigen zu Hause ab Pflegegrad 1 zu. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet, etwa für anerkannte Alltagshilfen, Betreuung, Tagespflege oder Kurzzeitpflege.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 7 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können
  2. Wofür der Entlastungsbetrag nicht gedacht ist
  3. So läuft die Abrechnung
  4. Nachbarschaftshilfe: Regeln je Bundesland
  5. Ansparen: Was nicht genutzt wird, bleibt bis zum 30. Juni
  6. Fallbeispiel: Petra und ihre Mutter in Münster
  7. Schritt für Schritt zum Entlastungsbetrag
  8. Was sich 2027 ändern soll

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro im Monat und steht jedem Pflegebedürftigen zu, der zu Hause lebt, schon ab Pflegegrad 1. Sie bekommen das Geld nicht aufs Konto. Die Pflegekasse erstattet Rechnungen für bestimmte Angebote, die Sie oder Ihre Familie im Alltag entlasten. Einen eigenen Antrag brauchen Sie dafür nicht, der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können

Das Gesetz nennt vier Bereiche, für die die Kasse Kosten erstattet.

Der erste Bereich sind die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu gehören Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferinnen, die stundenweise zu Hause betreuen, Alltagsbegleiter, die zum Arzt oder Einkaufen mitgehen, und Haushaltsdienste, die putzen, waschen oder kochen. Die Kasse erstattet nur, wenn das Angebot in Ihrem Bundesland anerkannt ist. Eine Liste der anerkannten Anbieter in Ihrer Nähe bekommen Sie bei der Pflegekasse, beim Pflegestützpunkt oder über die Suchportale der Länder.

Zweitens zahlt die Kasse aus dem Entlastungsbetrag Kosten der Tages- und Nachtpflege. Die Pflegekasse übernimmt dort zwar die Pflege, Verpflegung und Investitionskosten zahlen die Gäste aber selbst. Genau für diesen Eigenanteil nutzen viele Familien die 131 Euro.

Drittens geht es um die Kurzzeitpflege. Auch dort fallen Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung an, und wenn der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro aufgebraucht ist, können Sie mit dem Entlastungsbetrag aufstocken. Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Viertens gehören ambulante Pflegedienste dazu, mit einer Einschränkung: Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie den Betrag nicht für Leistungen der Selbstversorgung einsetzen, also nicht für Waschen, Anziehen oder Hilfe beim Essen. Erlaubt sind Betreuung und Hilfe im Haushalt. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht, dort erstattet die Kasse auch die Körperpflege durch den Pflegedienst.

Wofür der Entlastungsbetrag nicht gedacht ist

Viele Familien hoffen, die 131 Euro für die Pflege durch die Tochter oder den Sohn zu bekommen. Das geht nicht. Für die Pflege durch Angehörige gibt es ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld. Auch eine private Haushaltshilfe ohne Anerkennung, eine Reinigungsfirma oder eine Minijobberin rechnet die Kasse nicht ab, selbst wenn die Arbeit dieselbe ist wie bei einem anerkannten Anbieter.

Hilfsmittel, Medikamente, Fahrten mit dem Taxi oder Handwerkerleistungen fallen ebenfalls nicht darunter, solange sie nicht Teil eines anerkannten Angebots sind. Für Umbauten in der Wohnung gibt es den eigenen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung, für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eine eigene Pauschale.

Die Preise sind gedeckelt. Ein Anbieter darf für Leistungen, die über den Entlastungsbetrag laufen, nicht mehr verlangen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Leistungen (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Die Länder können dazu genauere Grenzen festlegen.

So läuft die Abrechnung

Es gibt zwei Wege. Beim ersten zahlen Sie die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein, die Ihnen den Betrag dann bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens überweist. Viele Kassen haben ein Formular dafür, ein formloses Schreiben mit Rechnung und Kontonummer genügt aber auch. Auf der Rechnung muss stehen, für welche Art von Leistung sie ausgestellt wurde, also Tagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst oder Angebot zur Unterstützung im Alltag.

Beim zweiten Weg unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung. Dann rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Das ist bequem, hat aber Nachteile, auf die die Verbraucherzentrale hinweist: Der abgetretene Betrag steht Ihnen nicht mehr flexibel zur Verfügung, und Sie verlieren leicht den Überblick, wie viel schon verbraucht ist. Manche Pflegedienste lassen sich die Abtretung im Pflegevertrag gleich mit unterschreiben, ohne dass es auffällt.

Wenn Sie abtreten, dann bewusst und nur für das Angebot, das Sie tatsächlich nutzen. Vereinbaren Sie, dass Sie jedes Mal eine Kopie der Rechnung bekommen, und fragen Sie bei der Pflegekasse ab und zu nach dem Stand Ihres Guthabens.

Nachbarschaftshilfe: Regeln je Bundesland

In vielen Bundesländern können auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte als Einzelpersonen über den Entlastungsbetrag eine Aufwandsentschädigung bekommen. Die Regeln dafür legt jedes Land selbst fest, und sie unterscheiden sich bei Schulung, Alter, Anmeldung und Höhe der Entschädigung.

In Nordrhein-Westfalen muss die Nachbarschaftshilfe ehrenamtlich sein. Die helfende Person darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein, nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammenwohnen und nicht gleichzeitig ihre Pflegeperson sein. Sie braucht entweder einen Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs oder bestätigt, dass sie das Informationsangebot des Landes kennt. Eine Registrierung vorab ist nicht nötig, die Erklärung wird mit dem Erstattungsantrag eingereicht.

In Niedersachsen gelten Nachbarschaftshelfer als anerkannt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind, nicht verwandt oder verschwägert sind, nicht im selben Haushalt leben und höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig unterstützen. Sie brauchen einen Pflegekurs nach § 45 SGB XI, eine 30-stündige Schulung oder eine Ausbildung als Fachkraft. Die Aufwandsentschädigung darf 85 Prozent des Mindestlohns nicht übersteigen.

In Bayern ist Nachbarschaftshilfe in dieser Form nicht vorgesehen. Dort können sich ehrenamtlich tätige Einzelpersonen über die Fachstellen für Demenz und Pflege anerkennen lassen. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt nach den Regeln in Ihrem Land, bevor die Nachbarin anfängt. Sonst kann es passieren, dass die Kasse die ersten Rechnungen ablehnt.

Ansparen: Was nicht genutzt wird, bleibt bis zum 30. Juni

Der Entlastungsbetrag sammelt sich über das Jahr an. Wer im Frühjahr nichts nutzt, kann im Herbst mehrere Monatsbeträge auf einmal einsetzen, etwa für zwei Wochen Kurzzeitpflege. Was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen. Danach verfällt der Rest.

Ein Beispiel: Ihr Vater hat seit Januar 2026 Pflegegrad 2 und hat den Entlastungsbetrag bis Oktober nicht genutzt. Im November und Dezember kann er Rechnungen für das gesamte bisherige Jahresguthaben einreichen. Was er bis Silvester nicht verbraucht, steht ihm noch bis zum 30. Juni 2027 zur Verfügung, sofern die Reform das nicht ändert.

Der Anspruch beginnt mit dem Monat, ab dem der Pflegegrad gilt. Wenn der Bescheid erst nach einigen Monaten kam, haben Sie also oft schon ein Guthaben, von dem Sie nichts wussten. Fragen Sie bei der Kasse nach dem Stand.

Fallbeispiel: Petra und ihre Mutter in Münster

Petra, 49, pflegt ihre Mutter Gisela, 79, Pflegegrad 2, die in einer Mietwohnung in Münster lebt. Gisela kommt mit der Körperpflege allein zurecht, aber Fenster putzen, Bettwäsche wechseln und Einkaufen schafft sie nicht mehr. Bis zum Sommer hatte niemand den Entlastungsbetrag genutzt.

Im Juli fand Petra über den Pflegestützpunkt einen anerkannten Haushaltsdienst, der alle zwei Wochen drei Stunden kommt. Zusätzlich geht Giselas Nachbarin Frau Kaya einmal pro Woche mit ihr einkaufen. Frau Kaya ist nicht verwandt, hat die Informationsbroschüre des Landes gelesen und die Bestätigung unterschrieben, und Petra reicht die Quittungen für ihre Aufwandsentschädigung mit dem Formular der Kasse ein. Weil sich seit Januar Guthaben angesammelt hatte, reicht der Betrag bis zum Jahresende für beide Hilfen. Den Rest plant Petra für Januar ein.

Schritt für Schritt zum Entlastungsbetrag

  1. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach, wie viel Guthaben Ihr Angehöriger aktuell hat, auch aus dem Vorjahr.
  2. Überlegen Sie, welche Entlastung am meisten hilft: Haushalt, Betreuung, Begleitung, ein Tag Tagespflege pro Woche.
  3. Lassen Sie sich vom Pflegestützpunkt oder der Kasse anerkannte Anbieter in Ihrer Nähe nennen. Fragen Sie bei der Nachbarschaftshilfe nach den Regeln Ihres Bundeslands.
  4. Prüfen Sie Verträge auf Abtretungsklauseln, bevor Sie unterschreiben.
  5. Sammeln Sie Rechnungen und reichen Sie sie regelmäßig ein, am besten monatlich oder quartalsweise.
  6. Planen Sie Reste vor dem 30. Juni ein, zum Beispiel für eine Woche Kurzzeitpflege im Frühjahr.

Wenn der Entlastungsbetrag nicht reicht, können Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der ungenutzten Sachleistung zusätzlich für anerkannte Alltagshilfen verwenden. Wie diese Umwandlung funktioniert und was sie beim Pflegegeld kostet, steht im Ratgeber Pflegesachleistung und Kombinationsleistung.

Was sich 2027 ändern soll

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, den Entlastungsbetrag ab 1. Januar 2027 durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen. Ab Pflegegrad 2 soll es bis zu 175 Euro im Monat geben, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Ansparen soll dann nicht mehr möglich sein. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen den Entlastungsbetrag nach dem Entwurf ganz verlieren.

Beschlossen ist das nicht. Der Bundestag hat den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, Änderungen sind angekündigt. Wie mit Restbeträgen aus 2026 umgegangen wird, steht erst mit dem fertigen Gesetz fest. Nutzen Sie angesparte Beträge deshalb möglichst noch in diesem Jahr. Den aktuellen Stand finden Sie im Beitrag zur Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein. Die Pflegekasse erstattet nur Rechnungen für Leistungen, die im Gesetz genannt sind. Wer keine Angebote nutzt, bekommt kein Geld, der Betrag verfällt dann zum 30. Juni des Folgejahres.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Putzhilfe bezahlen?

Ja, wenn die Putzhilfe zu einem Angebot gehört, das in Ihrem Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine private Reinigungskraft ohne Anerkennung, auch auf Minijob-Basis, rechnet die Kasse nicht ab.

Dürfen Angehörige über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?

In der Regel nicht. Die meisten Bundesländer schließen bei der Nachbarschaftshilfe Verwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte und Menschen im selben Haushalt aus. Für die Hilfe der Familie ist das Pflegegeld gedacht.

Wie lange kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Alles, was Sie in einem Kalenderjahr nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verbrauchen. Reste aus dem Jahr 2026 also bis zum 30. Juni 2027, sofern die geplante Reform daran nichts ändert.

Quellen

  1. § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
  2. § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag
  3. Verbraucherzentrale: Abtretungserklärung in der Pflege
  4. Verbraucherzentrale: Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können
  5. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Nachbarschaftshilfe
  6. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz