Zuschuss für den Badumbau: So zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme
Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern, zum Beispiel eine bodengleiche Dusche oder einen Treppenlift. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Arbeiten.
Inhalt
- Was zählt als Maßnahme?
- Was zahlt die Pflegekasse nicht?
- Beispiel: Thomas und das Bad seiner Mutter
- So stellen Sie den Antrag richtig
- Warum der Antrag vor dem Umbau kommen muss
- Was gilt für Mieterinnen und Mieter?
- Was ist mit der KfW-Förderung?
- Abgrenzung zu Hilfsmitteln
- Bleibt der Zuschuss nach der Reform?
Für einen Badumbau oder andere Umbauten in der Wohnung zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Den Zuschuss gibt es ab Pflegegrad 1, wenn der Umbau die Pflege zu Hause ermöglicht, deutlich erleichtert oder der pflegebedürftigen Person mehr Selbstständigkeit gibt. Stellen Sie den Antrag, bevor der Handwerker anfängt, und legen Sie einen Kostenvoranschlag bei.
Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Im Gesetz heißt das "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes", in der Praxis spricht man von Wohnumfeldverbesserung oder Wohnraumanpassung.
Was zählt als Maßnahme?
Gefördert werden Umbauten an der Wohnung und technische Hilfen im Haushalt, die zur Pflegesituation passen. Häufige Beispiele sind:
- Badewanne raus, bodengleiche Dusche rein
- Treppenlift oder Plattformlift
- Türen verbreitern, Schwellen entfernen
- Rampe am Hauseingang
- Haltegriffe, erhöhtes WC, unterfahrbares Waschbecken
- Küche oder Schränke in erreichbare Höhe bringen
Auch ein Umzug in eine barrierearme Wohnung kann als Maßnahme gelten, wenn die alte Wohnung sich nicht sinnvoll umbauen lässt.
Was zum gleichen Zeitpunkt nötig ist, zählt als eine Maßnahme, auch wenn mehrere Gewerke beteiligt sind. Wer also gleichzeitig das Bad umbaut und eine Tür verbreitert, bekommt einmal bis zu 4.180 Euro. Verändert sich die Pflegesituation später, etwa weil die Treppe nach einem Sturz nicht mehr zu schaffen ist, ist ein neuer Antrag für eine neue Maßnahme möglich.
Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung, kann jede Person den Zuschuss für gemeinsame Umbauten bekommen. Insgesamt sind dann bis zu 16.720 Euro je Maßnahme möglich. Das betrifft zum Beispiel Ehepaare, bei denen beide einen Pflegegrad haben, oder Pflege-Wohngemeinschaften.
Was zahlt die Pflegekasse nicht?
Der Zuschuss ist an die Pflege gebunden. Eine Badsanierung, die ohnehin fällig wäre, neue Fliesen nach Geschmack oder eine Reparatur am Dach bezahlt die Kasse nicht. Gehört der Umbau zu einer größeren Renovierung, fördert sie nur den Teil, der für die Pflege nötig ist. Bitten Sie den Handwerker deshalb, im Kostenvoranschlag die pflegebedingten Arbeiten getrennt auszuweisen, etwa den Ausbau der Wanne, die bodengleiche Duschtasse und die Haltegriffe.
Übersteigen die Kosten den Zuschuss, zahlen Sie den Rest selbst. Bei einem Treppenlift ist das häufig der Fall, vor allem bei kurvigen Treppen. Fragen Sie deshalb auch nach gebrauchten oder gemieteten Liften, die manche Anbieter im Programm haben. Bauen Angehörige selbst um, erstatten die Kassen in der Regel die Materialkosten. Klären Sie das vor dem Kauf mit der Kasse.
Wartung und spätere Reparaturen eines Treppenlifts tragen Sie in der Regel selbst. Lassen Sie sich die jährlichen Wartungskosten deshalb schon im Angebot nennen und vergleichen Sie sie zwischen den Anbietern.
Beispiel: Thomas und das Bad seiner Mutter
Thomas, 49, wohnt in Nürnberg. Seine Mutter Renate, 81, lebt allein in ihrer Eigentumswohnung im zweiten Stock, mit Aufzug. Sie hat Pflegegrad 2. Seit einer Hüftoperation kommt sie nicht mehr über den Rand der Badewanne. Ein Pflegedienst hilft ihr zweimal pro Woche beim Duschen, was in der Wanne für alle Beteiligten mühsam ist.
Thomas lässt zwei Sanitärbetriebe kommen. Beide schlagen eine bodengleiche Dusche mit Sitz und Haltegriffen vor. Er schickt beide Kostenvoranschläge mit einem kurzen Antrag an Renates Pflegekasse, dazu zwei Fotos vom Bad und den Satz: "Meine Mutter kann seit ihrer Hüft-OP nicht mehr in die Badewanne steigen. Mit einer bodengleichen Dusche kann sie mit Hilfe des Pflegedienstes sicher duschen."
Nach knapp drei Wochen kommt die Zusage über den Höchstbetrag. Erst danach beauftragt Thomas den günstigeren Betrieb. Die Rechnung liegt über dem Zuschuss, den Rest bezahlt Renate aus ihren Ersparnissen.
So stellen Sie den Antrag richtig
Den Antrag stellen Sie formlos oder mit dem Formular Ihrer Pflegekasse. Eine Vorlage finden Sie in unseren Musterbriefen zum Antrag auf Wohnumfeldverbesserung.
- Klären Sie, was genau nötig ist. Eine Pflegeberatung oder eine Wohnberatung schaut sich die Wohnung kostenlos an und schlägt Lösungen vor. Ansprechpartner finden Sie beim Pflegestützpunkt.
- Holen Sie einen, besser zwei Kostenvoranschläge ein. Sie müssen nicht den günstigsten Betrieb nehmen, aber die Kasse sieht, dass die Kosten im Rahmen liegen.
- Begründen Sie im Antrag in zwei, drei Sätzen, warum der Umbau die Pflege erleichtert. Fotos helfen.
- Mieter legen die Zustimmung des Vermieters bei oder reichen sie nach.
- Warten Sie die Zusage ab, bevor die Arbeiten beginnen.
- Nach dem Umbau reichen Sie die Rechnung ein. Die Kasse zahlt bis zum bewilligten Betrag.
Die Pflegekasse muss nach § 40 Abs. 7 SGB XI zügig entscheiden, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags. Zieht sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst hinzu, hat sie fünf Wochen Zeit. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das mit Begründung schriftlich mitteilen. Tut sie das nicht, gilt der Zuschuss als genehmigt. Notieren Sie sich deshalb das Datum, an dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist.
Warum der Antrag vor dem Umbau kommen muss
Viele Familien rufen erst den Handwerker und denken danach an die Pflegekasse. Das ist riskant. Die Kassen prüfen, ob der Umbau im konkreten Fall notwendig und angemessen war, und das können sie nach Abschluss der Arbeiten kaum noch nachvollziehen. Ein Beginn ohne Antrag kann dazu führen, dass der Zuschuss abgelehnt wird.
In Notfällen, etwa wenn jemand nach einem Krankenhausaufenthalt in wenigen Tagen nach Hause kommt, rufen Sie die Kasse an, schildern die Lage und schicken den Antrag gleich per Fax oder E-Mail hinterher. Fragen Sie, ob Sie vorzeitig beginnen dürfen, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter?
Auch in einer Mietwohnung gibt es den Zuschuss. Für Umbauten an der Mietsache brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Seit 2020 haben Mieter nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, bauliche Veränderungen zu verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Vermieter kann nur ablehnen, wenn sein Interesse am unveränderten Zustand überwiegt. Er kann allerdings eine Sicherheit für einen späteren Rückbau verlangen. Klären Sie das schriftlich, bevor die Arbeiten beginnen.
Einige Wohnungsbaugesellschaften übernehmen Umbauten wie Haltegriffe oder Duschtassen auch selbst. Fragen lohnt sich.
Was ist mit der KfW-Förderung?
Neben der Pflegekasse fördert die KfW altersgerechte Umbauten. Den Investitionszuschuss "Barrierereduzierung" (455-B) hat sie im April 2026 wieder geöffnet. Die Bundesmittel für 2026 sind inzwischen vollständig mit Anträgen belegt, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Bereits erteilte Zusagen bleiben gültig. Ob es 2027 wieder Geld gibt, hängt davon ab, ob der Bund neue Mittel bereitstellt.
Weiterhin verfügbar ist der Förderkredit "Altersgerecht Umbauen" (159) mit bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit. Er gilt für Eigentümer und Mieter, unabhängig vom Alter, und wird über die Hausbank beantragt, ebenfalls vor Beginn der Arbeiten. Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen. Ob sich der Kredit lohnt, hängt vom aktuellen Zinssatz und Ihrer Situation ab. Lassen Sie sich die Konditionen von der Bank zeigen und vergleichen Sie mit einem normalen Modernisierungskredit.
Manche Bundesländer und Kommunen haben eigene Programme für barrierefreies Wohnen. Der Pflegestützpunkt oder die Wohnberatung vor Ort weiß, was es in Ihrer Region gibt.
Abgrenzung zu Hilfsmitteln
Nicht jede Anschaffung für das Bad ist ein Umbau. Ein Badewannenlift, ein Duschhocker oder eine Toilettensitzerhöhung sind Hilfsmittel, die die Krankenkasse auf Rezept zahlt, oder Pflegehilfsmittel, die über einen eigenen Antrag laufen. Diese Dinge belasten den Zuschuss von 4.180 Euro nicht. Fragen Sie im Sanitätshaus nach, ob ein Hilfsmittel reicht, bevor Sie umbauen.
Ein Hausnotruf ist ebenfalls ein Pflegehilfsmittel und wird monatlich bezuschusst, nicht über die Wohnumfeldverbesserung.
Bleibt der Zuschuss nach der Reform?
Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds auch bei Pflegegrad 1 erhalten bleiben. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich den barrierefreien Umbau einer Dusche als Beispiel. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Wer einen Umbau plant, muss also nicht auf die Reform warten.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Zuschuss für den Badumbau auch als Mieter?
Ja. Der Zuschuss hängt am Pflegegrad, nicht am Eigentum. Als Mieter brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters. Nach § 554 BGB können Sie bauliche Veränderungen für Menschen mit Behinderung verlangen, der Vermieter darf sie nur aus gewichtigen Gründen verweigern.
Kann ich den Zuschuss nach dem Umbau noch beantragen?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Die Pflegekassen verlangen, dass der Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt wird. Wer ohne Antrag anfängt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Zahlt die Pflegekasse zweimal 4.180 Euro, wenn Bad und Treppenlift nötig sind?
Nur wenn sich der Bedarf zwischen den beiden Umbauten geändert hat. Sind beide Arbeiten zum selben Zeitpunkt nötig, gelten sie als eine Maßnahme mit einem Zuschuss. Verschlechtert sich der Zustand später, ist ein neuer Antrag möglich.
Gibt es 2026 noch den KfW-Zuschuss für barrierefreies Umbauen?
Der Zuschuss 455-B wurde 2026 wieder angeboten, die Mittel sind aber ausgeschöpft. Neue Anträge sind nicht mehr möglich. Den Förderkredit 159 mit bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit können Sie weiterhin über Ihre Bank beantragen.
Quellen
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026
- KfW: Barrierereduzierung, Investitionszuschuss (455-B)
- KfW: Altersgerecht Umbauen, Kredit (159)
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes