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Pflegehilfsmittel: So bekommen Sie 42 Euro im Monat von der Pflegekasse

Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Sie brauchen dafür kein Rezept, nur einen Antrag bei der Pflegekasse.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 7 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Welche Produkte zahlt die Pflegekasse?
  2. Wie beantragen Sie die Pauschale?
  3. Beispiel: Monika und die erste Lieferung
  4. Pflegebox: Woran Sie seriöse und unseriöse Anbieter erkennen
  5. Technische Pflegehilfsmittel: Bett, Lagerung, Notruf
  6. Wo liegt der Unterschied zu den Hilfsmitteln der Krankenkasse?
  7. Wer bekommt die Pauschale nicht?
  8. Schritt für Schritt
  9. Was die geplante Reform ändern würde

Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat, bekommt von der Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Sie stellen einmal einen Antrag, ein Rezept brauchen Sie nicht. Danach kaufen Sie die Produkte selbst und lassen sich das Geld erstatten, oder ein Vertragspartner der Kasse liefert jeden Monat und rechnet direkt ab.

Welche Produkte zahlt die Pflegekasse?

Die Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI gilt für Produkte, die bei der Pflege verbraucht werden und nach dem Gebrauch in den Müll wandern. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis stehen vor allem:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektion und Flächendesinfektion
  • saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Mundschutz und Schutzschürzen
  • Fingerlinge

Nicht dazu gehören Windeln und Inkontinenzeinlagen. Die zahlt die Krankenkasse als Hilfsmittel, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet. Auch Hautpflegecreme, Feuchttücher oder Waschlappen fallen nicht unter die Pauschale.

Die 42 Euro sind ein Höchstbetrag pro Monat. Wer in einem Monat weniger kauft, bekommt nur das erstattet, was tatsächlich ausgegeben wurde. Ein Übertrag in den nächsten Monat ist nicht möglich.

Wie beantragen Sie die Pauschale?

Es gibt zwei Wege. Beide setzen einen Antrag bei der Pflegekasse voraus, der von der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben wird.

Beim ersten Weg kaufen Sie selbst, zum Beispiel in der Drogerie, der Apotheke oder im Sanitätshaus. Sie stellen bei der Pflegekasse einmal einen formlosen Antrag oder nutzen das Formular der Kasse. Danach reichen Sie die Quittungen ein und bekommen das Geld bis zur Monatsgrenze erstattet. Die Genehmigung gilt meist für einen längeren Zeitraum, Sie müssen also nicht jeden Monat neu beantragen.

Beim zweiten Weg beauftragen Sie einen Anbieter, der Vertragspartner Ihrer Pflegekasse ist, etwa eine Apotheke, ein Sanitätshaus oder einen Versandhändler. Er muss Sie zum Bedarf beraten, diese Beratung dokumentieren und zusammen mit dem Antrag an die Kasse schicken. Dann liefert er jeden Monat und rechnet direkt mit der Kasse ab. Ihre Pflegekasse nennt Ihnen auf Nachfrage Vertragspartner in Ihrer Nähe.

Den Antrag kann die Kasse nicht einfach liegen lassen. Nach § 40 Abs. 7 SGB XI muss sie über Anträge auf Pflegehilfsmittel innerhalb von drei Wochen entscheiden, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen. Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag als genehmigt.

Beispiel: Monika und die erste Lieferung

Monika, 52, pflegt ihren Vater Werner in Rostock. Werner hat seit zwei Monaten Pflegegrad 2. Monika braucht vor allem Handschuhe für die Körperpflege und Bettschutzeinlagen, weil Werner nachts manchmal einnässt.

Sie fragt in der Apotheke um die Ecke, ob sie Vertragspartner der Pflegekasse ist. Die Apothekerin bejaht, geht mit ihr ein Formular durch und fragt, wie viele Handschuhe und Einlagen sie im Monat ungefähr braucht. Monika unterschreibt für ihren Vater, weil sie eine Vorsorgevollmacht hat. Die Apotheke schickt den Antrag an die Kasse.

Drei Wochen später kommt die Genehmigung. Seitdem holt Monika einmal im Monat einen Karton ab. Als sie merkt, dass sie mehr Einlagen und weniger Desinfektionsmittel braucht, ändert sie die Zusammenstellung bei der Apotheke. Für die Inkontinenzeinlagen, die Werner tagsüber trägt, lässt sie sich vom Hausarzt ein Rezept ausstellen.

Pflegebox: Woran Sie seriöse und unseriöse Anbieter erkennen

Viele Versandfirmen bieten "Pflegeboxen" an, also eine monatliche Lieferung im Wert der Pauschale. Das ist erlaubt und für viele Familien bequem. Ein seriöser Anbieter ist Vertragspartner Ihrer Pflegekasse, fragt nach Ihrem tatsächlichen Bedarf, lässt Sie die Zusammenstellung ändern und die Lieferung jederzeit beenden.

Es gibt aber seit Jahren Firmen, die mit diesen Boxen Kasse machen. Die Verbraucherzentralen und Krankenkassen warnen vor folgenden Mustern:

  • Anrufe, ohne dass Sie den Anbieter kontaktiert haben, manchmal als Bandansage
  • Anrufer geben sich als "im Auftrag der Pflegekasse" aus oder nutzen Namen wie "Pflegeservice"
  • Besuche an der Haustür, bei denen ein Formular oder eine Vollmacht unterschrieben werden soll
  • Lieferungen, die nie bestellt wurden, und ein Dankesschreiben für einen angeblichen Auftrag

Pflegehilfsmittel-Anbieter dürfen Versicherte nicht unaufgefordert anrufen oder an der Tür ansprechen. Bei einem solchen Anruf legen Sie am besten sofort auf und nennen weder Adresse noch Versichertennummer noch Bankdaten. An der Haustür unterschreiben Sie nichts.

Ist schon etwas passiert, widersprechen Sie schriftlich beim Anbieter, widerrufen vorsorglich einen angeblichen Vertrag und melden den Vorgang Ihrer Pflegekasse. Die Kasse kann dann die Zahlungen an den Anbieter stoppen. Die Verbraucherzentrale NRW hat dafür einen Musterbrief. Rufnummern von unerlaubten Werbeanrufen können Sie bei der Bundesnetzagentur melden.

Technische Pflegehilfsmittel: Bett, Lagerung, Notruf

Neben den Verbrauchsprodukten zahlt die Pflegekasse auch technische Pflegehilfsmittel. Gemeint sind Dinge, die länger halten und die Pflege erleichtern oder der pflegebedürftigen Person mehr Selbstständigkeit geben. Typische Beispiele sind ein Pflegebett, Lagerungskissen gegen Druckgeschwüre, ein Bettgalgen oder der Hausnotruf.

Für diese Hilfsmittel stellen Sie einen eigenen Antrag mit kurzer Begründung, warum das Hilfsmittel nötig ist. Ein Rezept ist auch hier nicht vorgeschrieben, eine ärztliche Bescheinigung kann aber helfen. Empfiehlt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung ein Pflegehilfsmittel, oder eine Pflegefachkraft beim Beratungsbesuch, geht die Bewilligung meist schneller.

Erwachsene zahlen bei technischen Pflegehilfsmitteln 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Viele Geräte, vor allem Pflegebetten, gibt die Kasse aber leihweise heraus. Für Leihgaben fällt keine Zuzahlung an. Lehnen Sie eine Leihgabe ohne triftigen Grund ab, müssen Sie das Hilfsmittel selbst bezahlen.

Wo liegt der Unterschied zu den Hilfsmitteln der Krankenkasse?

Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, die eine Krankheit behandeln, eine Behinderung ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen. Dazu gehören Rollator, Rollstuhl, Hörgerät, Inkontinenzmaterial oder Kompressionsstrümpfe. Dafür brauchen Sie in der Regel eine ärztliche Verordnung, und der Anspruch besteht unabhängig vom Pflegegrad. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, bei Verbrauchsprodukten wie Inkontinenzmaterial höchstens 10 Euro im Monat.

Pflegehilfsmittel dagegen erleichtern die Pflege selbst, und dafür ist ein Pflegegrad nötig. Manche Produkte können beides sein. In diesem Fall prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, wer zuständig ist. Da Kranken- und Pflegekasse unter einem Dach sitzen, reicht ein Antrag bei Ihrer Kasse, und die klärt die Zuständigkeit intern.

Wer bekommt die Pauschale nicht?

Die Pauschale gibt es nur bei Pflege in häuslicher Umgebung. Dazu zählt die eigene Wohnung, die Wohnung der Kinder, eine Senioren-Wohngemeinschaft oder betreutes Wohnen. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, bekommt sie nicht, weil das Heim die Verbrauchsmaterialien stellen muss. Während einer Kurzzeitpflege versorgt ebenfalls die Einrichtung.

Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch, auch wenn der Bedarf offensichtlich ist. Hier lohnt sich der Antrag auf einen Pflegegrad, denn schon Pflegegrad 1 reicht. Lehnt die Kasse den Antrag auf Pflegehilfsmittel ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Schreiben Sie dazu, wofür Sie die Produkte im Pflegealltag brauchen, etwa Handschuhe für die tägliche Intimpflege oder Einlagen, weil das Bett sonst mehrmals pro Woche frisch bezogen werden muss.

Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad prüfen. Ohne Pflegegrad gibt es die Pauschale nicht. Wenn noch keiner vorliegt, beantragen Sie ihn, zum Beispiel mit dem Musterbrief zum Antrag auf Pflegegrad.
  2. Bedarf überlegen: Wie viele Handschuhe, Einlagen und wie viel Desinfektionsmittel brauchen Sie wirklich im Monat?
  3. Entscheiden: selbst kaufen und Quittungen einreichen oder einen Vertragspartner beauftragen.
  4. Antrag stellen, unterschrieben von der pflegebedürftigen Person oder der bevollmächtigten Person.
  5. Lieferung prüfen und die Zusammenstellung anpassen, wenn sich der Bedarf ändert.

Was die geplante Reform ändern würde

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sollen Verbrauchs-Pflegehilfsmittel ab 2027 aus dem neuen Entlastungsbudget bezahlt werden, das an die Stelle des Pflegegelds treten soll. Bei Pflegegrad 1 soll die Pauschale nach dem Entwurf wegfallen. Der Bundestag hat das Gesetz am 5. November 2026 in erster Lesung beraten, beschlossen ist nichts. Den Stand der Beratungen finden Sie im Artikel zur Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Rezept für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Nein. Für Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen reicht ein Antrag bei der Pflegekasse. Ein ärztliches Rezept ist nicht nötig, ein Pflegegrad dagegen schon.

Gehören Inkontinenzeinlagen zu den Pflegehilfsmitteln?

Nein. Windeln und Inkontinenzeinlagen sind Hilfsmittel der Krankenkasse und brauchen eine ärztliche Verordnung. Über die Pauschale der Pflegekasse laufen nur saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.

Kann ich die Pflegehilfsmittel-Pauschale auch bar ausgezahlt bekommen?

Nein. Die Kasse erstattet nur Produkte, die Sie tatsächlich gekauft haben, gegen Quittung, oder sie bezahlt den Lieferanten direkt. Wer weniger verbraucht, bekommt den Rest nicht ausgezahlt.

Wie werde ich eine Pflegebox wieder los, die ich nie bestellt habe?

Widersprechen Sie schriftlich beim Anbieter, widerrufen Sie vorsorglich einen angeblichen Vertrag und informieren Sie Ihre Pflegekasse, damit sie die Zahlungen stoppt. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an.

Quellen

  1. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  2. Verbraucherzentrale: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, diese Regeln sollten Sie kennen
  3. Verbraucherzentrale: Pflegebedürftig? Diese Verkaufsmaschen sollten Sie kennen
  4. gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel beantragen