Widerspruchsfrist-Rechner: Frist für Widerspruch und Klage
Gegen einen Pflegebescheid haben Sie einen Monat Zeit. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, wird daraus ein Jahr. Tragen Sie das Datum ein und sehen Sie sofort, bis wann Sie handeln müssen.
Widerspruchsfrist-Rechner: Wie lange haben Sie noch?
Tragen Sie das Datum ein, das auf dem Bescheid steht. Der Rechner zählt die Frist nach dem Sozialgerichtsgesetz und warnt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder falsch ist. Dann gilt ein Jahr statt eines Monats.
Widerspruch: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Klage: 1 Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 1 SGG). Fehlt die Belehrung: 1 Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder falsch ist (§ 66 Abs. 1 SGG). Es zählt der Eingang bei der Pflegekasse, nicht das Absendedatum. Schicken Sie den Widerspruch per Einwurf-Einschreiben oder Fax mit Sendebericht.
Warum die Frist so wichtig ist
Ein Widerspruch, der zu spät kommt, wird als unzulässig verworfen. Der Bescheid wird dann bestandskräftig, und zwar auch dann, wenn er inhaltlich falsch war. Prüfen Sie deshalb am Tag des Eingangs zuerst die Frist.
Bei einem Bescheid über den Pflegegrad läuft die Frist ab dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen ankommt. Es zählt nicht das Datum, das auf dem Schreiben steht. Heben Sie den Umschlag auf oder notieren Sie das Eingangsdatum.
Falsche oder fehlende Belehrung
Jeder Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Fehlt sie ganz, ist sie falsch formuliert, nennt sie die falsche Frist oder die falsche Stelle, dann verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Das hat der Gesetzgeber in § 66 SGG geregelt. Vergleichen Sie den Text Ihrer Belehrung genau mit dem, was bei der Pflegekasse üblich ist.
So legen Sie den Widerspruch richtig ein
Schreiben Sie kurz, welchen Bescheid Sie angreifen, und begründen Sie, warum der Pflegegrad zu niedrig ist. Beschreiben Sie den Hilfebedarf für einen normalen Tag und zählen Sie die einzelnen Tätigkeiten auf. Ein Pflegetagebuch hilft dabei. Eine Vorlage finden Sie unter Musterbriefe.
Wichtig ist der Zugangsnachweis. Ein Einwurf-Einschreiben oder ein Fax mit Sendebericht zeigt, dass Sie fristgerecht gehandelt haben. Eine ausführliche Anleitung steht im Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Wie es weitergeht
Der Widerspruch wird bei der Pflegekasse geprüft. Führt er nicht zum Erfolg, kommt ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen können. Vor dem Sozialgericht brauchen Sie keinen Anwalt, die Klage ist kostenfrei. Für das Gericht gilt dieselbe Monatsfrist ab dem Widerspruchsbescheid.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, gerechnet nach § 84 SGG. Es zählt der Eingang bei der Pflegekasse, nicht das Datum auf dem Brief.
Was passiert, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?
Dann können Sie ein Jahr lang Widerspruch einlegen, statt einen Monat. Das steht in § 66 Abs. 1 SGG. Eine falsche Belehrung, etwa mit falscher Frist oder falscher Behörde, hat dieselbe Wirkung.
Zählt das Absendedatum oder der Eingang?
Der Eingang bei der Pflegekasse zählt. Schicken Sie den Widerspruch deshalb per Einwurf-Einschreiben, per Fax mit Sendebericht oder über das Online-Postfach der Kasse.
Gilt die Frist auch bei einer Kürzung laufender Leistungen?
Ja. Bei einem Aufhebungs- oder Änderungsbescheid gilt dieselbe Monatsfrist. Handeln Sie bei laufenden Leistungen schnell, sonst wird die Kürzung schon umgesetzt.