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Erste Schritte

Nachbarschaftshilfe Pflege: Nachbarn und Freunde einbinden

Nachbarschaftshilfe in der Pflege läuft über anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Nachbarn und Freunde dürfen außerdem als Pflegeperson einspringen und Pflegegeld weitergereicht bekommen, wenn die Kasse die häusliche Pflege anerkennt.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 9 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Zwei Rollen: Pflegeperson oder Nachbarschaftshelfer
  2. Was der Entlastungsbetrag zahlt
  3. Was die Bundesländer von Nachbarschaftshelfern verlangen
  4. So rechnen Sie ab
  5. Unfallschutz und Haftpflicht
  6. Ein Beispiel: Monika und Herr Berger in Bielefeld
  7. Typische Fehler, die Geld oder Zeit kosten
  8. Schritt für Schritt starten
  9. Quellen

Nachbarschaftshilfe Pflege heißt: Eine nicht verwandte Person aus dem Umfeld übernimmt stundenweise Alltagshilfe oder sogar Teile der Pflege. Bezahlt wird das meist über den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat nach § 45b SGB XI. Wer dauerhaft und umfangreich pflegt, kann als Pflegeperson auftreten und Pflegegeld bekommen. Beides läuft über unterschiedliche Regeln. Klären Sie vor dem ersten Einsatz, welchen Weg Sie nutzen wollen.

Zwei Rollen: Pflegeperson oder Nachbarschaftshelfer

Als Pflegeperson gilt, wer die häusliche Pflege sicherstellt. Das kann die Tochter sein, der Freund oder die Nachbarin. Die Pflegekasse schreibt niemandem vor, wer pflegt. Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld. Die pflegebedürftige Person darf es als Dank weitergeben. Einen eigenen Vertrag mit der Kasse braucht die helfende Person dafür nicht.

Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag ist etwas anderes. Hier geht es um anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Typische Tätigkeiten sind Begleitung zum Arzt, Einkaufen, Gespräche, leichte Haushaltshilfe oder stundenweise Betreuung. Körperbezogene Pflege und medizinische Verrichtungen gehören meist nicht dazu. Die genauen Grenzen stehen in der Landesverordnung und im Konzept des Angebots.

Beide Wege können parallel laufen. Eine Freundin kann morgens bei der Körperpflege helfen und dafür Pflegegeld bekommen. Eine andere Nachbarin kann zweimal die Woche einkaufen und dafür eine Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag erhalten. Dieselbe Person darf in vielen Ländern nicht beides gleichzeitig sein: Wer als Pflegeperson gemeldet ist, scheidet oft für die Nachbarschaftshilfe aus.

Was der Entlastungsbetrag zahlt

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Er steht ab Pflegegrad 1 zu, solange die Pflege zu Hause stattfindet. Das Geld kommt nicht automatisch aufs Konto. Die Kasse erstattet nachgewiesene Kosten für erlaubte Leistungen.

Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, bestimmter ambulanter Dienste und der nach Landesrecht anerkannten Alltagshilfe. Details und Ansparregeln stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag. Nicht genutzte Beträge eines Jahres können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen.

Die Preise sind gedeckelt. Was über den Entlastungsbetrag läuft, darf nicht teurer sein als vergleichbare Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Die Länder dürfen die Obergrenze für Alltagshilfe noch enger ziehen.

Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch dazu. Bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistung dürfen Sie für anerkannte Alltagshilfe einsetzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 sind das bis 796 Euro Sachleistung, davon maximal 40 Prozent, also bis 318,40 Euro. Der umgewandelte Anteil kürzt das Pflegegeld wie eine Sachleistung. Der Entlastungsbetrag bleibt daneben nutzbar.

Leistungsrechner 2026: Was steht Ihnen zu?

Pflegegeld pro Monat0 €
Pflegedienst bis zu0 €
Entlastungsbetrag0 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch0 €
Tagespflege zusätzlich bis zu0 €
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege pro Jahr0 €

Beträge nach SGB XI, Stand 1. Januar 2026. Dazu kommen bis zu 4.180 Euro je Umbaumaßnahme für die Wohnung. Bei Kombinationsleistung sinkt das Pflegegeld um den Prozentsatz, den der Pflegedienst von der Sachleistung verbraucht.

Was die Bundesländer von Nachbarschaftshelfern verlangen

Ob ein Nachbar oder eine Freundin den Entlastungsbetrag abrechnen darf, entscheidet das Landesrecht (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Fast überall gelten ähnliche Grundregeln. Die helfende Person darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein. Sie darf nicht im selben Haushalt leben. Oft darf sie nicht gleichzeitig die Pflegeperson sein. Viele Länder begrenzen die Zahl der betreuten Personen, häufig auf zwei.

Die Programme der Länder unterscheiden sich trotzdem stark.

In Nordrhein-Westfalen gilt Nachbarschaftshilfe als ehrenamtlich. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist möglich, höchstens in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags. Vorab reicht oft eine Bestätigung zum Informationsangebot oder ein Nachbarschaftskurs. Die Erklärung wird mit dem Erstattungsantrag eingereicht.

In Niedersachsen gelten Helfende ohne formelle Behördenanerkennung als anerkannt, wenn sie die Landesbedingungen einhalten. Dazu gehören Mindestalter 16 Jahre, höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig und eine Qualifikation. Erlaubt sind Fachkraftstatus, eine 30-Stunden-Schulung oder ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI. Die Aufwandsentschädigung darf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten. Bei 13,90 Euro Mindestlohn sind das höchstens 11,82 Euro je Stunde. Seit dem 15. Oktober 2025 reicht die Bestätigung gegenüber der Pflegekasse, eine gesonderte Landesanerkennung entfällt.

In Baden-Württemberg können sich ehrenamtliche Einzelhelfende anerkennen lassen. Die Höhe der Entschädigung vereinbaren die Beteiligten selbst. Das Sozialministerium nennt in der Praxis oft Beträge zwischen 12,50 und 20 Euro pro Stunde. Eine vorherige Anmeldung bei der Kasse ist nicht nötig; die Bestätigung kommt mit der Abrechnung. Steuerfragen klärt die helfende Person mit dem Finanzamt.

In Bayern läuft der Weg über ehrenamtlich tätige Einzelpersonen und die Fachstellen für Demenz und Pflege. Es gibt eine Basisschulung und eine Registrierung. Pro Monat dürfen höchstens drei Menschen mit Pflegegrad unterstützt werden. In Bremen sind Einzelpersonen nach der Landesverordnung ausdrücklich nicht anerkennbar. Nutzen Sie dort anerkannte Träger, Helferkreise oder die Bremer Dienstleistungszentren.

Fragen Sie vor dem Start beim Pflegestützpunkt oder bei der Pflegekasse nach der Liste für Ihr Land. Eine allgemeine Zusage, dass Nachbarschaftshilfe überall gleich funktioniert, gibt es nicht.

So rechnen Sie ab

Die Pflegekasse zahlt in der Regel nach dem Kostenerstattungsprinzip. Die pflegebedürftige Person zahlt die Aufwandsentschädigung zuerst und reicht Quittung plus Formular ein. Viele Kassen schicken ein eigenes Abrechnungsblatt. Darauf müssen Zeitraum, Art der Hilfe und Betrag stehen.

Manche Kassen akzeptieren eine Abtretung. Dann rechnet die helfende Person oder ein Träger direkt ab. Lassen Sie sich jede Rechnung als Kopie geben und fragen Sie regelmäßig nach dem Restguthaben.

Am Telefon reicht oft diese Formulierung:

"Guten Tag, mein Vater hat Pflegegrad 2 und möchte Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag nutzen. Welche Voraussetzungen gelten in unserem Bundesland, und welches Formular brauchen wir für die Erstattung?"

Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen der Auskunft. Schicken Sie am besten noch am selben Tag eine kurze Bestätigung per Mail oder Online-Postfach nach.

Kostenlose Orientierung geben das Pflegetelefon unter 030 20179131 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 18 Uhr) und das Bürgertelefon Pflege unter 030 340606602.

Unfallschutz und Haftpflicht

Wer als Pflegeperson einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 häuslich und nicht erwerbsmäßig pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung sind mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Geschützt sind pflegerische Maßnahmen und Hilfe im Haushalt, oft auch der direkte Weg zur Pflegestelle. Zuständig ist die Unfallkasse der Gemeinden. Details stehen beim BMG und bei der DGUV.

Stundenweise Nachbarschaftshilfe ohne diese Voraussetzungen fällt nicht automatisch darunter. Manche Länder oder Servicestellen bieten Sammelversicherungen. In anderen Ländern bleibt nur die private Absicherung. Die Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums zur Nachbarschaftshilfe empfiehlt eine private Haftpflicht mit mindestens 2 Millionen Euro Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Gefälligkeitsschäden sollten ausdrücklich mitversichert sein, sonst bleibt die geschädigte Person bei leichter Fahrlässigkeit oft auf dem Schaden sitzen.

Klären Sie vor dem ersten Einsatz drei Punkte schriftlich: Wer zahlt die Aufwandsentschädigung, welche Tätigkeiten sind erlaubt, und welcher Versicherungsschutz greift bei einem Unfall. Ein kurzer Zettel mit Datum und Unterschriften genügt oft.

Wer dauerhaft umfangreich pflegt, kann neben dem Unfallschutz auch Rentenbeiträge der Pflegekasse bekommen. Die Voraussetzungen stehen im Ratgeber Rente für pflegende Angehörige. Ein kostenloser Pflegekurs nach § 45 SGB XI hilft bei der Qualifikation und wird in mehreren Ländern für die Anerkennung verlangt.

Ein Beispiel: Monika und Herr Berger in Bielefeld

Ein Beispiel: Monika (48) aus Bielefeld pflegt ihren Vater Herbert (82), Pflegegrad 3. Morgens kommt ein Pflegedienst. Nachmittags und am Wochenende ist Monika allein. Die Nachbarin Frau Steiner, 67, nicht verwandt und in einer anderen Wohnung, will zweimal pro Woche für je zwei Stunden kommen. Sie begleitet zum Spaziergang, kocht einfach und bleibt zum Reden.

In NRW bestätigt Frau Steiner das Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe. Familie und Nachbarin vereinbaren 15 Euro Aufwandsentschädigung pro Stunde. Das sind 60 Euro in der Woche und rund 240 Euro im Monat. Herbert bekommt 599 Euro Pflegegeld im Monat und hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Zusätzlich wandelt Monika 200 Euro der ungenutzten Sachleistung um. Bei Pflegegrad 3 stehen bis 1.497 Euro Sachleistung bereit. 40 Prozent davon wären bis 598,80 Euro. Die 200 Euro bleiben darunter. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag stehen 131 plus 200 Euro, also 331 Euro, für die Nachbarschaftshilfe bereit. Die Aufwandsentschädigung von rund 240 Euro passt hinein, ohne dass Pflegegeld an Frau Steiner weitergereicht werden muss.

Die Umwandlung kürzt das Pflegegeld anteilig: 200 von 1.497 Euro sind rund 13,4 Prozent der Sachleistung, also bleiben von 599 Euro Pflegegeld etwa 519 Euro. Monika reicht monatlich Quittung und Kassenformular ein und lässt sich den Restanspruch am Entlastungsbetrag bestätigen.

Typische Fehler, die Geld oder Zeit kosten

Der häufigste Fehler: Die Tochter oder der Enkel soll über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Das lehnen die meisten Länder ab. Für Angehörige ist das Pflegegeld da.

Der zweite Fehler: Die Nachbarin beginnt sofort, und erst Wochen später fragt jemand bei der Kasse nach. Fehlt Kurs, Registrierung oder die landesübliche Erklärung, bleiben die ersten Rechnungen oft liegen.

Der dritte Fehler: Dieselbe Person wird als Pflegeperson gemeldet und soll parallel Nachbarschaftshilfe abrechnen. Viele Verordnungen schließen das aus.

Der vierte Fehler: Es wird ein Stundenlohn wie bei einem Minijob vereinbart, ohne die landesübliche Obergrenze. Überschreitet die Entschädigung die Grenze, kann die Kasse die Erstattung kürzen oder verweigern. In Niedersachsen liegt diese Grenze bei 85 Prozent des Mindestlohns.

Der fünfte Fehler: Angespartes Guthaben verfällt. Was aus 2026 übrig bleibt, muss bis zum 30. Juni 2027 verbraucht sein, sofern die geplante Reform nichts anderes bestimmt. Fragen Sie die Kasse rechtzeitig nach dem aktuellen Stand.

Schritt für Schritt starten

  1. Klären Sie, ob Ihr Angehöriger schon einen Pflegegrad hat. Fehlt er, stellen Sie den Antrag sofort bei der Pflegekasse.
  2. Entscheiden Sie, ob die helfende Person Pflegeperson wird oder Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnet.
  3. Rufen Sie Pflegekasse oder Pflegestützpunkt an und fragen Sie nach den Regeln Ihres Bundeslands, Formularen und Kursangeboten.
  4. Lassen Sie Qualifikation, Registrierung oder Bestätigung erledigen, bevor die erste Stunde beginnt.
  5. Vereinbaren Sie schriftlich Tätigkeiten, Zeiten und die Höhe der Aufwandsentschädigung.
  6. Zahlen Sie gegen Quittung und reichen Sie Belege regelmäßig ein. Prüfen Sie parallel, ob der Umwandlungsanspruch zusätzliches Budget freimacht.

Wenn die Kasse eine Erstattung ablehnt, fragen Sie nach der genauen Begründung. Fehlt nur ein Nachweis, können Sie ihn nachreichen. Geht es um den Pflegegrad selbst, gilt für den Widerspruch eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Unabhängige Beratung bekommen Sie über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und über die Pflegestützpunkte.

Quellen

Häufige Fragen

Darf die Nachbarin meine Mutter pflegen und dafür Geld bekommen?

Ja, auf zwei Wegen. Als Pflegeperson kann sie Pflegegeld weitergereicht bekommen, das ab Pflegegrad 2 gezahlt wird. Über den Entlastungsbetrag geht eine Aufwandsentschädigung nur, wenn Ihr Bundesland Nachbarschaftshilfe anerkennt und sie die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Können Kinder oder Ehepartner Nachbarschaftshilfe abrechnen?

In der Regel nein. Die meisten Länder schließen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Personen im selben Haushalt aus. Für die Familie ist das Pflegegeld vorgesehen, nicht der Entlastungsbetrag.

Muss die Nachbarschaftshilfe vor der ersten Stunde bei der Pflegekasse gemeldet werden?

Das hängt vom Bundesland ab. In Bayern brauchen Sie vor dem Start die Registrierung bei der Fachstelle. In Baden-Württemberg reicht die Bestätigung mit der Abrechnung. In NRW und Niedersachsen prüfen die Kassen die Landesvoraussetzungen bei der Erstattung. Rufen Sie vorher an und fragen Sie nach Formularen, Kursnachweis und Quittungsform.

Ist die Nachbarin unfallversichert, wenn sie stürzt?

Als Pflegeperson mit Pflegegrad 2 oder höher, mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche und nicht erwerbsmäßiger Pflege besteht beitragsfreier Schutz über die kommunale Unfallkasse. Bei stundenweiser Nachbarschaftshilfe ohne diese Voraussetzungen hängt der Schutz vom Landesprogramm und von der privaten Haftpflicht ab.

Reicht der Entlastungsbetrag, wenn wir mehr Hilfe brauchen?

Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistung für anerkannte Alltagshilfe umwandeln. Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 796 Euro Sachleistung, davon 40 Prozent, also bis 318,40 Euro. Der Entlastungsbetrag bleibt daneben nutzbar.

Quellen

  1. § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch
  2. § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
  3. Bundesgesundheitsministerium: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag
  4. Bundesgesundheitsministerium: Soziale Absicherung für Pflegepersonen
  5. Bundesgesundheitsministerium: Handreichung Nachbarschaftshilfe (PDF)
  6. DGUV: Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen
  7. MAGS NRW: Anerkannte Nachbarschaftshilfe
  8. Ministerium für Soziales Baden-Württemberg: Anerkennung ehrenamtlicher Einzelhelfender