Pflegegrad 1: Diese Leistungen stehen Ihnen zu
Pflegegrad 1 zahlt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Trotzdem hängen an ihm mehrere Zuschüsse, die viele liegen lassen: 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ein Zuschuss zum Hausnotruf und bis zu 4.180 Euro für den barrierefreien Umbau.
Inhalt
- Was Pflegegrad 1 unterscheidet
- Pflegegrad 1 gegen Pflegegrad 2
- Was Sie mit Pflegegrad 1 alles bekommen
- Wie Pflegegrad 1 in den Alltag passt
- Der Entlastungsbetrag hat sein eigenes Konto
- Beispiel: Pflegegrad 1 und was daraus wurde
- Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI
- Nachbarschaftshilfe als Alltagshilfe
- So stellen Sie die Anträge richtig
- Typische Fehler, die Geld kosten
- Wann sich der Weg zu einem höheren Pflegegrad lohnt
- Was passiert bei der Pflegereform
- Das Wichtigste in Kurzform
Pflegegrad 1 wird oft als der Pflegegrad abgetan, der nichts bringt. Das stimmt für das Pflegegeld, aber nicht für die anderen Leistungen. Mit 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat, dem Pflegehilfsmittel-Budget und den Umbauzuschüssen kommt trotzdem einiges zusammen. Dieser Ratgeber zeigt, was zusteht, wie Sie es beantragen und wann sich der Weg zu einem höheren Pflegegrad lohnt. Der Antrag ist formlos möglich, und die Leistungen gelten ab dem Antragsmonat.
Was Pflegegrad 1 unterscheidet
Ab Pflegegrad 1 ist die Selbstständigkeit bei einzelnen Alltagsverrichtungen eingeschränkt, ohne dass der Hilfebedarf schon einen ganzen Pflegeaufwand ausmacht. Nach § 15 SGB XI braucht es dafür zwischen 12,5 und unter 27,5 gewichtete Punkte. Der Pflegedienst muss nicht täglich kommen. Viele merken erst bei der Begutachtung, dass sie mit dem geltenden Pflegegrad mehr behindert sind, als sie selbst eingestanden haben. Der Medizinische Dienst prüft bei einem Hausbesuch sechs Module und vergibt je Tätigkeit eine Stufe von 0 bis 3.
Den Pflegegrad setzen Sie nicht durch, weil Sie weniger tun, sondern weil die Pflegebedürftigkeit an sich einen anerkannten Grad hat. Pflegegrad 1 ist also keine Übergangsstufe, sondern eine eigene Einstufung mit eigenen Leistungen. Der Pflegegrad-Rechner des Pflegenotratgebers hilft, die Punktzahl vor dem Besuch des Medizinischen Dienstes einzuschätzen. Die Entscheidung der Kasse ergeht nach § 18c SGB XI innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Antragseingang.
Pflegegrad 1 gegen Pflegegrad 2
Der Unterschied liegt beim Pflegegeld und bei der Sachleistung. Alles andere gilt in beiden Stufen. Diese Gegenüberstellung zeigt, was sich mit dem nächsten Pflegegrad ändert.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Pflegegeld im Monat | keins | 347 Euro |
| Pflegesachleistung im Monat | keine | 796 Euro |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro | 131 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 Euro | 42 Euro |
| Hausnotruf | bis 27 Euro | bis 27 Euro |
| Umbauzuschuss je Maßnahme | bis 4.180 Euro | bis 4.180 Euro |
| Beratungsbesuch | freiwillig | verpflichtend |
Sobald der Hilfebedarf über leichte Einschränkungen hinausgeht, verschiebt sich die Einschätzung in Richtung Pflegegrad 2. Ein Blick auf den Rechner zur Einstufung oder ein paar Wochen Pflegetagebuch zeigen, ob der Schritt realistisch ist. Zwischen beiden Graden liegt eine Schwelle: Pflegegrad 2 beginnt bei 27 gewichteten Punkten.
Der Sprung lohnt sich finanziell. Mit Pflegegrad 2 kommen 347 Euro Pflegegeld und 796 Euro Pflegesachleistung im Monat dazu. Wer die Pflege selbst organisiert, kann zwischen beiden Leistungen wählen oder sie als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI miteinander verbinden.
Was Sie mit Pflegegrad 1 alles bekommen
Wer Pflegegrad 1 hat, kann diese Leistungen beanspruchen.
- Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Er bezieht sich auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Kurzzeitpflege. Es gibt ihn seit 2017 bereits ab Pflegegrad 1, und er ist unabhängig von Pflegegeld. Der Anbieter muss im jeweiligen Bundesland anerkannt sein, sonst wird die Rechnung nicht erstattet.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro im Monat. Darunter fallen Einmalhandschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel oder Mundschutz. Ein Antrag beim Sanitätshaus genügt, ein Rezept brauchen Sie nicht. Die Kasse zahlt den Betrag monatlich, auch wenn Sie ihn in einem Monat nicht verbrauchen.
- Zuschuss zum Hausnotruf von bis zu 27 Euro im Monat. Er wird als Pflegehilfsmittel gewährt. Bei manchen Kassen genügt ein formloser Antrag, manche zahlen automatisch, sobald die Anerkennung läuft. Voraussetzung ist ein Pflegegrad, häufig auch eine allein lebende Person.
- Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für den barrierefreien Umbau. Dafür brauchen Sie einen Kostenvoranschlag und den Antrag vor Beginn der Arbeiten. Denken Sie an bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Treppenlift oder eine Rampe. Bei einer Wohngemeinschaft mit mehreren Pflegebedürftigen sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich.
- Kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie ist mit jedem Pflegegrad möglich, auch mit Pflegegrad 1, und kommt auf Wunsch nach Hause oder findet telefonisch statt. Die Ansprechpartner finden Sie beim Pflegestützpunkt. Nach § 7b SGB XI muss die Kasse innerhalb von 2 Wochen einen Termin anbieten.
- Zusätzliche Pflegekurse nach § 45 SGB XI für Angehörige, kostenlos und auch als Fernkurs. Sie zeigen Handgriffe beim Heben, Lagern und in der Körperpflege und helfen, den Alltag zu ordnen.
- Wohnberatung und Umzugsunterstützung, damit Sie für die Selbstständigkeit entlastet werden.
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI gilt nur mit Pflegegeld und damit erst ab Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 1 haben Sie hier mehr Freiheit, ohne auf die Leistungen zu verzichten. Wird der Besuch mit Pflegegeld versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar entziehen.
Rechner: Was bringt Pflegegrad 1 im Monat?
Pflegegrad 1 zahlt kein Pflegegeld, bringt aber mehrere Zuschüsse, die oft liegen bleiben. Stellen Sie ein, was zutrifft. Der Rechner zeigt monatliche und jährliche Entlastung.
Grundlage sind § 45b und § 40 SGB XI. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro steht ab Pflegegrad 1 zu, ist aber an anerkannte Angebote gebunden und bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparbar. Beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI entfällt bei Pflegegrad 1 die Pflicht. Ohne Pflegegeld und ohne Pflegesachleistung bleibt der Entlastungsbetrag der zentrale Anspruch, dazu kommen Zuschüsse für Hilfsmittel und den barrierefreien Umbau.
Wie Pflegegrad 1 in den Alltag passt
Pflegegrad 1 trifft oft Menschen, die noch weitgehend allein zurechtkommen, aber an einzelnen Stellen Unterstützung brauchen. Typisch sind das Anziehen, das Duschen, die Fu��pflege oder der Weg zum Arzt. Für diese Lücken ist der Entlastungsbetrag gedacht: Sie holen sich eine Betreuungskraft, die morgens beim Anziehen hilft oder mittags das Essen vorbereitet.
Der Hausnotruf ist der zweite Baustein. Nach einem Sturz oder bei Unsicherheit auf der Treppe gibt der Knopf Sicherheit. Weil die Kasse ihn als Pflegehilfsmittel bezuschusst, kostet der Basistarif oft nur wenige Euro im Monat. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem Formular, viele Kassen zahlen den Zuschuss direkt an den Anbieter.
Der Umbauzuschuss hilft, Stürze zu vermeiden. Ein Haltegriff in der Dusche, eine bodengleiche Duschfläche oder eine Rampe vor der Haustür sind kleine Maßnahmen mit großer Wirkung. Weil die Kasse vor Beginn der Arbeiten entscheiden muss, holen Sie erst den Kostenvoranschlag, stellen dann den Antrag und beauftragen danach den Handwerker. Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme sind möglich; für einen Verbund mehrerer Maßnahmen gibt es einen gemeinsamen Rahmen.
Der Entlastungsbetrag hat sein eigenes Konto
Der Entlastungsbetrag ist nicht verpflichtend und läuft nicht mit. Sie verbrauchen ihn nur, wenn Sie tatsächlich eine anerkannte Hilfe in Anspruch nehmen. Das gibt Ihnen Zeit, die passende Betreuung zu suchen. Verfallende Ansprüche gibt es nicht: einen Teil können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen.
Das Konto fördert eine Voraussetzung. Angebote müssen vom Land anerkannt und mit der Pflegekasse abgerechnet sein. Nicht jede Haushaltshilfe zählt, sondern nur eine, die im jeweiligen Bundesland von der zuständigen Stelle anerkannt wurde. Die Pflegekasse gibt eine Liste heraus. Fragen Sie dort nach, welche Anbieter in Ihrer Region abgerechnet werden können. Ohne Anerkennung ist der Entlastungsbetrag sonst nicht einlösbar.
Die Erstattung läuft als Kostenerstattung nach § 45b SGB XI, nicht als Bargeld. Sie zahlen die Rechnung zuerst und reichen sie dann bei der Kasse ein. Für den angesparten Betrag gilt: Bis zu 30. Juni des Folgejahres müssen die Rechnungen vorliegen, sonst verfällt der Rest. Wer noch nie einen Anbieter hatte, sollte zuerst die Liste prüfen und dann mit dem Dienst einen Termin machen.
Beispiel: Pflegegrad 1 und was daraus wurde
Ein Beispiel: Frau Lehmann, 74, lebt in Hannover. Nach einer Knieoperation fällt ihr der Haushalt schwer, sie kommt aber allein zurecht. Der Medizinische Dienst stellt Pflegegrad 1 fest: 16 Punkte. Helga Lehmann war enttäuscht, erst der Beratungstermin zeigt ihr, was daran hängt. Sie beantragt den Entlastungsbetrag und schickt den Antrag für den Hausnotruf hinterher. Für die Badewanne bekommt sie einen Kostenvoranschlag für einen Einbau. Zwei Jahre später verschlechtert sich ihr Zustand, ein neues Gutachten bringt Pflegegrad 2. Der neue Pflegegrad bringt nun auch Pflegegeld.
Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es einen zweiten Weg, Hilfe zu finanzieren. Wer eine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI bezieht, kann bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Betrags für anerkannte Alltagshilfen umwidmen. Der umgewandelte Teil wird für denselben Monat gezahlt, in dem die Sachleistung genutzt wurde.
Bei Pflegegrad 1 hilft dieser Anspruch nur selten, weil dort keine Sachleistung läuft. Ab Pflegegrad 2 wird er dagegen interessant: Wer den Pflegedienst nur für einen Teil der 796 Euro einsetzt, kann den Rest für Betreuungsangebote umwandeln und verliert die Leistung nicht. Der umgewandelte Teil muss bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Fragen Sie die Kasse schriftlich nach der Abrechnung, weil das mit dem Sachleistungsbudget zusammenläuft.
Nachbarschaftshilfe als Alltagshilfe
Nachbarschaftshilfe lässt sich über den Entlastungsbetrag bezahlen, wenn die Helferin im Land anerkannt ist. Mehrere Bundesländer haben eigene Programme mit einer Aufwandsentschädigung aufgelegt. Den Vertrag schließen Sie mit der Helferin, die Kasse erstattet die Rechnung.
Für die Helferin lohnt die Variante, weil die gesetzliche Unfallversicherung greift, wenn die Voraussetzungen der Pflegeperson erfüllt sind und die Kasse den Einsatz anerkannt hat. Fragen Sie beim Pflegestützpunkt, welche Nachbarschaftshelfer-Programme Ihr Bundesland vorhält. Der passende Ratgeber steht unter Nachbarschaftshilfe.
So stellen Sie die Anträge richtig
Die Reihenfolge ist wichtig, weil der Entlastungsbetrag mit der Anerkennung steht und fällt. So kommen Sie ans Ziel:
- Lassen Sie beim Pflegestützpunkt vor Ort prüfen, welche Anbieter in Ihrer Region anerkannt sind. Die Liste gibt es bei der Pflegekasse.
- Beantragen Sie den Entlastungsbetrag und ggf. ein Pflegehilfsmittel-Budget bei der Pflegekasse formlos. Das Antragsdatum zählt für den Leistungsbeginn.
- Suchen Sie sich einen anerkannten Dienst. Sie müssen keinen Vertrag für lange Laufzeit abschließen.
- Reichen Sie die Rechnungen bei der Kasse ein. Bis zu 131 Euro werden im laufenden Monat erstattet, der Rest ist bis 30. Juni des Folgejahres ansparbar.
- Für den Umbau holen Sie einen Kostenvoranschlag, bevor die Arbeiten anfangen.
- Wenn sich der Zustand verschlechtert, halten Sie es im Pflegetagebuch fest. Auf dieser Grundlage beantragen Sie den höheren Pflegegrad.
Reicht das Geld nicht, haben Sie zusätzlich Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse und, bei geringem Einkommen, auf Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt.
Typische Fehler, die Geld kosten
Fünf Fehler tauchen immer wieder auf. Wer sie kennt, verliert mit Pflegegrad 1 weniger Geld.
- Der Antrag auf den Entlastungsbetrag kommt zu spät. Der Betrag steht ab dem Monat des Antrags zu, rückwirkend wird er nur selten gezahlt. Wer wartet, bis ein Anbieter gefunden ist, verliert Monate.
- Die Rechnung wird ohne anerkannten Anbieter gestellt. Eine private Haushaltshilfe ohne Anerkennung lässt sich nicht abrechnen. Prüfen Sie vorher die Liste Ihrer Pflegekasse.
- Der Umbau startet ohne Kostenvoranschlag. Die Kasse muss vor Beginn der Arbeiten entscheiden können. Wer zuerst beauftragt, riskiert die Ablehnung.
- Pflegehilfsmittel werden aus eigener Tasche bezahlt. Das Budget von 42 Euro im Monat gilt auch mit Pflegegrad 1. Häufig reicht ein Antrag beim Sanitätshaus, ein Rezept brauchen Sie nicht.
- Der Beratungsbesuch wird mit dem Pflegegeld verwechselt. Mit Pflegegrad 1 ist er freiwillig, ab Pflegegrad 2 verpflichtend. Wer ihn versäumt, riskiert eine Kürzung des Pflegegelds.
Wer diese vier Punkte umgeht, nutzt die Leistung, die mit Pflegegrad 1 schon da ist. Reicht ein einzelner Posten nicht, lassen sich Entlastungsbetrag, Hilfsmittel und Umbauzuschuss nebeneinander beantragen, weil sie aus verschiedenen Töpfen kommen.
Wann sich der Weg zu einem höheren Pflegegrad lohnt
Ist der Pflegebedarf höher als der Pflegegrad, steigt mit einem Antrag die Leistung. Der Schritt von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 bringt Pflegegeld, aber auch den Beratungsbesuch und die damit verbundene Pflicht. Der Pflegegrad 1 ist eher für die Fälle gedacht, in denen die Einschränkung noch keinen regelmäßigen Pflegeaufwand erfordert. Sobald die Person dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist, sollte der Pflegegrad das abbilden.
Der einfachste Weg zu einem höheren Pflegegrad führt über den Widerspruch, solange die Frist läuft. Danach ist ein neuer Antrag mit einer Verschlechterungsanzeige möglich. Halten Sie mit dem Pflegetagebuch jeden Handgriff über mehrere Wochen fest, damit die Begutachtung den Bedarf sieht. Den passenden Rechner dafür finden Sie auf der Seite Höherstufungs-Rechner.
Was passiert bei der Pflegereform
Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, Pflegegrad 1 zu erhalten. Die Details sind noch in Beratung. Höhere Geldbeträge in der Diskussion betreffen vor allem das Pflegegeld und damit die Pflegegrade 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 bleiben die Zuschüsse für Alltagshilfe und Umbau in der bisherigen Form bestehen.
Das Wichtigste in Kurzform
Prüfen Sie zuerst, welche Leistungen der Pflegegrad auslöst, und beantragen Sie sie einzeln. Der Rechner auf dieser Seite zeigt, mit welchem monatlichen und jährlichen Betrag Sie rechnen können, wenn Sie alle Hebel nutzen. Mit Pflegegrad 1 verlieren Sie nichts, was in höheren Pflegegraden gezahlt wird, und können jederzeit einen höheren Pflegegrad beantragen, sobald sich der Zustand verschlechtert.
Häufige Fragen
Warum bekomme ich mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld?
Pflegegeld gibt es nach § 37 SGB XI erst ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 steht für eine leichte Einschränkung der Selbstständigkeit. Der Gesetzgeber hat ihn eingeführt, damit auch diese Menschen Zuschüsse für Hilfen im Alltag, für Hilfsmittel und für Umbauten bekommen können.
Was steht mir mit Pflegegrad 1 dann konkret zu?
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für anerkannte Alltagshilfe, Tages- und Kurzzeitpflege, ein Pflegehilfsmittel-Budget von 42 Euro im Monat, ein Zuschuss zum Hausnotruf von bis zu 27 Euro im Monat und ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für den barrierefreien Umbau. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos.
Muss ich mit Pflegegrad 1 einen Beratungsbesuch machen?
Nein. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI gehört zum Pflegegeld und gilt erst ab Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 1 sind Sie nicht verpflichtet, die Beratung aber jederzeit nutzen können. Sie hilft, wenn sich der Zustand verschlechtert und ein höherer Pflegegrad beantragt werden soll.
Kann ich mit Pflegegrad 1 höher gestuft werden?
Ja. Verschlechtert sich der Zustand, stellen Sie einen Höherstufungsantrag. Die Pflegekasse schickt dann den Medizinischen Dienst für ein neues Gutachten. Ein Pflegetagebuch über mehrere Wochen ist die beste Vorbereitung. Wird der Antrag abgelehnt, ist Widerspruch möglich.
Bekommen auch Mieter mit Pflegegrad 1 den Umbauzuschuss?
Ja. Der Zuschuss hängt am Pflegegrad, nicht am Eigentum. Als Mieter brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters. Nach § 554 BGB haben Sie einen Anspruch auf bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen.
Fällt der Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 1 weg, wenn ich einer Arbeit nachgehe?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist unabhängig von Beruf und Einkommen. Anders als das Pflegegeld müssen Sie für ihn nicht auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Er knüpft nur an den Pflegegrad an.