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Pflegegrad 1 Rechner: Was steht Ihnen monatlich zu?

Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld, aber vier Zuschüsse. Stellen Sie ein, was zutrifft, und sehen Sie sofort, welche monatliche und jährliche Entlastung möglich ist.

Rechner: Was bringt Pflegegrad 1 im Monat?

Pflegegrad 1 zahlt kein Pflegegeld, bringt aber mehrere Zuschüsse, die oft liegen bleiben. Stellen Sie ein, was zutrifft. Der Rechner zeigt monatliche und jährliche Entlastung.

Entlastungsbetrag pro Monat0 €
Pflegehilfsmittel pro Monat0 €
Hausnotruf pro Monat0 €
Entlastung pro Monat0 €
Entlastung pro Jahr0 €
Zuschuss Umbau je Maßnahme0 €

Grundlage sind § 45b und § 40 SGB XI. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro steht ab Pflegegrad 1 zu, ist aber an anerkannte Angebote gebunden und bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparbar. Beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI entfällt bei Pflegegrad 1 die Pflicht. Ohne Pflegegeld und ohne Pflegesachleistung bleibt der Entlastungsbetrag der zentrale Anspruch, dazu kommen Zuschüsse für Hilfsmittel und den barrierefreien Umbau.

So rechnet der Rechner

Der Rechner zählt vier Posten zusammen, die mit Pflegegrad 1 möglich sind. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist der größte davon. Er gilt nur, wenn in Ihrem Bundesland anerkannte Angebote vorhanden sind und Sie eines davon nutzen. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bringen bis zu 42 Euro im Monat, der Hausnotruf bis zu 27 Euro. Ein barrierefreier Umbau schlägt mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zu Buche und läuft getrennt vom Monatsbetrag.

Der Rechner arbeitet mit den geltenden Höchstbeträgen. Rechnen Sie eine Situation durch, die zu Ihnen passt, und vergleichen Sie Ihre Angaben mit der Liste der Kasse.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner zeigt die mögliche Entlastung, nicht den tatsächlichen Erstattungsbetrag. Reichen Sie Rechnungen ein, erstattet die Kasse nur den Anteil, der den Betrag aus § 45b SGB XI nicht übersteigt. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und nicht übertragbar, Beträge bis 30. Juni des Folgejahres sind ansparbar. Klären Sie vor einem Vertragsabschluss mit einer Alltagshilfe, ob der Anbieter in Ihrem Land anerkannt ist.

Ein Beispiel: Familie Winter lebt in Bayern und bezieht für den Vater Pflegegrad 1. Sie beantragt den Entlastungsbetrag und schickt zusätzlich den Antrag für einen Hausnotruf. Für die Pflegehilfsmittel wählt sie Direktabrechnung über das Sanitätshaus. Damit bleiben im Monat 131 Euro plus 27 Euro plus 42 Euro abrufbar, ohne dass die Familie in Vorleistung geht. Den Umbau des Bades plant sie für das Frühjahr und holt vorher zwei Kostenvoranschläge ein.

Was zusammen mit Pflegegrad 1 noch möglich ist

Der Rechner erfasst die laufenden Zuschüsse. Daneben gibt es weitere Ansprüche, die nicht monatlich laufen. Dazu gehören die kostenlose Pflegeberatung, die Wohnberatung und die Berücksichtigung von Zeiten in der Rentenversicherung, wenn eine Person mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt. Ein Überblick über alle Ansprüche steht im Ratgeber Pflegegrad 1 und seine Leistungen.

Wer den Bedarf höher einschätzt als der aktuelle Pflegegrad, sollte den nächsten Schritt prüfen. Der Höherstufungs-Rechner vergleicht das Pflegegeld zweier Stufen.

Wichtige Hinweise

Der Entlastungsbetrag steht Ihnen unabhängig von Pflegegeld und einer Erwerbstätigkeit zu. Sie müssen keine Kassenleistung dafür abgeben. Eine Beratungspflicht gibt es mit Pflegegrad 1 nicht. Halten Sie Ihre Pflegesituation über ein Pflegetagebuch fest, damit Sie bei einer Verschlechterung einen höheren Pflegegrad begründet beantragen können.

  1. Klären Sie bei der Pflegekasse, welche Anbieter in Ihrem Bundesland anerkannt sind.
  2. Beantragen Sie den Entlastungsbetrag formlos bei der Kasse.
  3. Stellen Sie für Pflegehilfsmittel und Hausnotruf je einen eigenen Antrag.
  4. Holen Sie für einen geplanten Umbau den Kostenvoranschlag ein und beantragen Sie den Zuschuss vor dem Beginn.
  5. Notieren Sie die Restbeträge aus dem Entlastungsbetrag und setzen Sie sie bis zum 30. Juni des Folgejahres ein.
  6. Vergleichen Sie nach einigen Monaten, ob Ihr Pflegegrad noch passt.

Alle vier Zuschüsse im Detail

Jeder Posten im Rechner hat eigene Regeln und einen eigenen Antrag. Diese Tabelle ordnet sie ein.

Zuschuss Höhe Wo beantragen Besonderheit
Entlastungsbetrag 131 Euro im Monat Pflegekasse nur anerkannte Anbieter, ansparbar bis 30. Juni
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 Euro im Monat Pflegekasse oder Sanitätshaus kein Rezept nötig
Hausnotruf bis 27 Euro im Monat Pflegekasse Vertragsanbieter, überwiegend allein lebend
Umbauzuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme Pflegekasse Antrag vor Beginn der Arbeiten

Die Beträge sind Höchstgrenzen. Die Kasse erstattet nur, was tatsächlich angefallen ist. Beim Entlastungsbetrag reicht es nicht, wenn ein Dienst erbracht wurde, der nicht anerkannt ist. Beim Umbau muss der Kostenvoranschlag vorliegen, bevor der Handwerker anfängt, sonst riskieren Sie die Ablehnung.

Beispiel: was die Anträge zusammen bringen

Nehmen wir einen alleinlebenden Menschen mit Pflegegrad 1, für den eine anerkannte Alltagshilfe zweimal pro Woche kommt. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro deckt einen Teil davon. Zusätzlich bezieht die Person Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro, die die Kasse über das Sanitätshaus abrechnet. Ein Hausnotruf mit Basistarif bis 27 Euro läuft getrennt. In der Summe ergibt der Rechner rund sechs bis acht Mal so viel im Jahr wie ein einzelner Posten, ohne dass der Pflegegrad dafür höher sein muss.

Wer parallel an eine Verschlechterung denkt, sollte den Vergleich mit Pflegegrad 2 suchen. Im Artikel Pflegegrad 1 und seine Leistungen steht eine Gegenüberstellung, was in der nächsten Stufe hinzukommt.

Was der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bedeutet

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft der einzige laufende Anspruch mit Geldwert neben den Hilfsmitteln. Er trägt Haushaltshilfe, Betreuung oder Fahrdienste. Weil er zweckgebunden ist, hängt sein Wert davon ab, ob es vor Ort einen anerkannten Anbieter gibt. In Regionen mit gutem Angebot lässt er sich fast vollständig nutzen, in dünn besiedelten Regionen manchmal gar nicht.

Prüfen Sie deshalb zuerst das Angebot, bevor Sie den Bedarf festlegen. Fragen Sie beim Pflegestützpunkt und bei der Kasse nach einer Liste. Gibt es keinen passenden Anbieter, lohnt sich der Weg zu Pflegegrad 2, denn dort kommt das Pflegegeld hinzu, das ohne Anbieter gebunden ist. Wie der Sprung gelingt, zeigt der Ratgeber Höherstufung des Pflegegrads.

Was Pflegegrad 1 noch nicht bringt

Pflegegrad 1 ist die unterste Stufe und bringt kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI und keine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Diese Leistungen beginnen erst mit Pflegegrad 2. In der Praxis merken viele Familien den Unterschied deutlich, sobald die Stufe 2 erreicht ist, weil dann regelmäßige Zahlungen hinzukommen.

Der Rechner macht diesen Übergang sichtbar. Stellen Sie das Szenario für Pflegegrad 1 dem für Pflegegrad 2 gegenüber, sehen Sie die Lücke. Für die Familien heißt das: Wer mit der Pflege beginnt, sollte prüfen, ob nur die Zuschüsse greifen oder ob schon Anspruch auf Pflegegeld besteht. Der Pflegegrad-Rechner hilft, den Hilfebedarf vorab einzuschätzen.

Wie die Höhe zustande kommt

Die Beträge im Rechner stammen aus dem Pflegeversicherungsrecht, nicht aus einer Schätzung. Der Entlastungsbetrag steht in § 45b SGB XI und ist seit 2017 unverändert. Pflegehilfsmittel regelt § 40 Abs. 1 SGB XI mit einem Verbrauchsbetrag je Monat. Der Hausnotruf ist ein Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI und wird nach dem Vertrag des GKV-Spitzenverbands mit den Anbietern bezuschusst. Der Umbauzuschuss steht in § 40 Abs. 4 SGB XI.

Weil die Beträge sich mit Gesetzen und Verträgen bewegen, prüft der Rechner sie laufend gegen die aktuellen Quellen. Steht eine Reform an, ändert sich die Zahl erst mit deren Inkrafttreten. Eine Neuerung, die Pflegegrad 1 betrifft, ist im Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz angelegt, aber noch nicht beschlossen.

Die Quellen für die Rechnung stehen unter dieser Seite. Bei gesetzlichen Änderungen werden die Werte angepasst, damit der Rechner nicht mit veralteten Beträgen arbeitet. Prüfen Sie für den Einzelfall immer den Bescheid Ihrer Kasse, denn die Höhe richtet sich nach Ihrer Situation.

Wer den Anspruch hat

Den Entlastungsbetrag bekommt, wer einen Pflegegrad 1 bis 5 hat. Er hängt nicht am Alter, nicht am Einkommen und nicht daran, ob Angehörige pflegen. Auch wer allein lebt und keinen Dienst nutzt, hat den Anspruch, solange ein anerkannter Anbieter die Leistung erbringt. Der Hausnotruf setzt zusätzlich voraus, dass die Person überwiegend allein lebt oder mit jemandem zusammen, der selbst keinen Notruf auslösen kann.

Bei den Pflegehilfsmitteln reicht Pflegegrad 1. Der Bedarf muss bestehen, etwa Verbrauchsmaterial für die Pflege. Der Umbauzuschuss setzt einen Bedarf voraus, der die Pflege erleichtert. Wer auf einen Rollator angewiesen ist, aber problemlos duschen kann, bekommt für ein Bad ohne Umbau keinen Zuschuss.

Der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel schließen sich nicht aus. Beide Töpfe laufen parallel, ohne dass der eine den anderen schmälert. Wer beides beantragt, verliert nichts. Der einzige Engpass beim Entlastungsbetrag bleibt die Anerkennung des Anbieters, denn ohne anerkannte Hilfe lässt sich der Betrag nicht einlösen.

Häufige Fragen zu den Zuschüssen

Erstens: Bekomme ich die Leistungen auch als Mieter? Ja. Der Umbauzuschuss hängt am Pflegegrad, nicht am Eigentum. Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters, haben aber nach § 554 BGB einen Anspruch auf bauliche Veränderungen.

Zweitens: Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn einen Monat nicht nutze? Nein. Reste lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen. Danach verfällt, was übrig bleibt, deshalb lohnt ein Blick auf den Kalender.

Drittens: Muss ich für den Hausnotruf allein leben? Die Kasse setzt voraus, dass die Person überwiegend allein lebt oder mit jemandem, der selbst keinen Notruf auslösen kann. Wer mit einem rüstigen Partner zusammenlebt, kann trotzdem einen Zuschuss beantragen, wenn ein Sturzrisiko besteht.

Was nach dem Antrag passiert

Die Pflegekasse muss über Anträge auf Pflegehilfsmittel innerhalb von drei Wochen entscheiden. Zieht sie den Medizinischen Dienst hinzu, hat sie fünf Wochen Zeit. Zögert die Kasse, fragen Sie nach dem Bearbeitungsstand und weisen Sie auf die Frist hin.

Gegen einen ablehnenden Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Schildern Sie konkret, wofür Sie die Leistung brauchen, etwa Einmalhandschuhe für die tägliche Pflege oder einen Haltegriff, weil die Person im Bad unsicher steht. Vorlagen finden Sie in den Musterbriefen.

Was der Rechner nicht ausrechnet

Der Rechner zeigt die Regelsätze für 2026. Er kennt aber nicht Ihre Kasse, Ihren Anbieter und Ihre Wohnung. Die tatsächliche Summe hängt davon ab, wie viel Sie wirklich verbrauchen. Wer nur einen Teil der Pflegehilfsmittel nutzt, plant mit dem tatsächlichen Wert und nicht mit dem Höchstbetrag.

Berücksichtigen Sie auch, dass einige Kassen den Zuschuss direkt an den Anbieter zahlen und andere erst nach Rechnung erstatten. Beides verändert, wie viel Sie vorstrecken müssen. Fragen Sie vorher nach dem Verfahren, damit der Antrag nicht am Formfehler scheitert.

Häufige Fragen

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 wirklich kein Pflegegeld?

Richtig. Pflegegeld nach § 37 SGB XI setzt Pflegegrad 2 voraus. Mit Pflegegrad 1 laufen die Ansprüche über den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, den Hausnotruf und den Umbauzuschuss.

Warum hängt der Entlastungsbetrag vom Bundesland ab?

Der Entlastungsbetrag lässt sich nur mit anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag abrechnen. Die Anerkennung erteilt jedes Land nach eigener Regelung. In Ländern mit engeren Voraussetzungen fällt die Nutzung schwerer.

Wie lange kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort. Bis zum 30. Juni des Folgejahres können Sie die Restbeträge einsetzen. Danach verfallen sie.

Zählt der Umbauzuschuss zum monatlichen Betrag dazu?

Nein. Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro gilt je Maßnahme, nicht pro Monat. Er kann mehrfach anfallen, wenn eine neue Maßnahme nötig wird.

Muss ich die Hilfsmittel bezahlen und bekomme das Geld zurück?

Meist bezahlen Sie und reichen die Rechnung ein. Manche Kassen und Sanitätshäuser rechnen direkt ab. Fragen Sie vor dem Kauf nach Direktabrechnung, dann müssen Sie nicht vorlegen.

Was passiert, wenn ich einen höheren Pflegegrad bekomme?

Dann gelten die Leistungen der höheren Stufe ab dem Monat des Antrags. Das Pflegetagebuch über mehrere Wochen ist die beste Vorbereitung. Der Höherstufungs-Rechner zeigt den Unterschied.

Quellen

  1. § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
  2. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  3. Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung