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Leistungen & Geld

Pflegegeld weitergeben: Vertrag mit Angehörigen

Das Pflegegeld gehört dem Pflegebedürftigen. Er kann es an die Pflegeperson weitergeben. Ein kurzer schriftlicher Vertrag schafft Klarheit über Höhe, Leistung und Dauer.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 8 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Wem das Geld gehört
  2. Was eine Weitergabe regelt
  3. Warum ein Vertrag hilft
  4. Was der Vertrag nicht ist
  5. Wie die Weitergabe aussieht
  6. Die Prüfung durch das Amt
  7. Die soziale Sicherung der Pflegeperson
  8. Steuerliche Wirkung
  9. Beispiel aus dem Alltag
  10. Die Schritte zum Vertrag
  11. Was bei mehreren Pflegepersonen gilt
  12. Was nach dem Vertrag zu tun ist
  13. Wenn die Pflege endet
  14. Typische Fehler
  15. Ein Muster in Kurzform
  16. Die Prüfung durch das Amt

Das Pflegegeld ist die Geldleistung bei häuslicher Pflege. Es steht dem pflegebedürftigen Menschen zu. Wer es bekommt und wer es ausgibt, ist oft dieselbe Person, muss aber nicht.

Viele Familien geben das Geld an die Pflegeperson weiter. Der Ratgeber zum Pflegegeld zeigt die Beträge, von 347 bis 990 Euro.

Wem das Geld gehört

Anspruch auf das Pflegegeld hat die pflegebedürftige Person. Sie bekommt den Betrag monatlich von der Pflegekasse. Das folgt aus § 37 SGB XI.

Das Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch, dort hilft der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.

Die Pflegeperson hat keinen eigenen Anspruch. Sie bekommt das Geld nur, wenn der Pflegebedürftige es weitergibt. Ein Automatismus besteht nicht.

Deshalb ist eine klare Absprache sinnvoll. Wer pflegt, soll wissen, was er bekommt. Wer pflegen lässt, soll wissen, was er gibt.

Was eine Weitergabe regelt

Der Vertrag regelt die Höhe. Er kann das volle Pflegegeld, einen Teil oder einen Tagessatz nennen. Eine feste monatliche Zahl ist am einfachsten.

Der Vertrag regelt die Leistung. Er beschreibt, welche Pflege geleistet wird. Dazu gehören Grundpflege, Betreuung und Haushalt.

Der Vertrag regelt die Dauer. Er kann unbefristet oder für eine Zeit geschlossen sein. Er sollte eine Kündigungsfrist enthalten.

Der Vertrag nennt die Beteiligten mit Namen und Anschrift. Er wird von beiden Seiten unterschrieben und datiert. Jede Seite behält eine Ausgabe des Papiers.

Ein Vertrag braucht keine komplizierte Sprache. Kurze Sätze zu Betrag, Leistung und Dauer reichen. Wer möchte, ergänzt eine Klausel zur Anpassung, wenn sich der Pflegegrad ändert.

Warum ein Vertrag hilft

Ein Vertrag belegt die Absprache. Bei Streit unter Geschwistern zeigt er, wer was bekommt. Der Ratgeber zum Erbe zeigt die Verbindung.

Ein Vertrag hilft gegenüber Ämtern. Bei Bürgergeld und Grundsicherung fragt das Amt nach der Herkunft. Ein Vertrag erklärt die Zahlung.

Ein Vertrag hilft bei der Steuer. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG setzt voraus, dass die Pflege unentgeltlich ist. Eine Weitergabe ist kein Lohn. Der Rechner zeigt den Betrag.

Was der Vertrag nicht ist

Der Vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Die Pflege durch Angehörige ist keine Beschäftigung. Es fallen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an.

Das gilt nur, solange die Weitergabe keine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn ist. Bei einer festen Stundenabrechnung kann die Grenze verschwimmen. Fragen Sie im Zweifel nach.

Der Vertrag ist auch kein Werkvertrag. Er beschreibt die Pflege als Dienst. Die Pflegeperson schuldet die Bemühung, nicht einen bestimmten Erfolg.

Der Vertrag braucht keine bestimmte Form. Ein Blatt Papier mit den Kerndaten genügt. Eine notarielle Form ist nicht nötig, außer bei Grundstücken.

Der Vertrag kostet nichts. Es gibt Vorlagen bei den Pflegekassen und im Internet. Der Ratgeber zu den Musterbriefen zeigt Beispiele.

Wie die Weitergabe aussieht

Es gibt drei Modelle. Beim ersten bekommt die Pflegeperson das volle Pflegegeld. Sie trägt dann oft auch Auslagen.

Beim zweiten bekommt sie einen Teil. Der Rest bleibt beim Pflegebedürftigen für Auslagen und Taschengeld. Das ist die häufigste Form.

Ein vierter Punkt ist die Erreichbarkeit. Der Vertrag sollte regeln, wie kurzfristige Ausfälle gemeldet werden. Bei Krankheit hilft die Verhinderungspflege mit bis zu 3.539 Euro im Jahr.

Beim dritten zahlt der Pflegebedürftige nach Aufwand. Das passt bei wechselndem Bedarf. Es braucht dann ein Tagebuch als Nachweis.

Alle Modelle sind erlaubt. Wichtig ist die Klarheit. Eine mündliche Abrede ohne Aufzeichnung führt leichter zu Streit.

Wird ein Teil des Pflegegelds einbehalten, sollte der Verwendungszweck feststehen. Der einbehaltene Teil dient oft für Auslagen, Kleidung oder Taschengeld. Legen Sie auch dafür eine kurze Notiz an, damit die Herkunft nachvollziehbar bleibt.

Die Prüfung durch das Amt

Beziehen Sie Bürgergeld, melden Sie die Weitergabe. Weitergegebenes Pflegegeld wird meist nicht als Einkommen gerechnet. Der Ratgeber zum Bürgergeld zeigt die Regeln.

Die soziale Sicherung der Pflegeperson

Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge ab Pflegegrad 2. Das folgt aus § 44 SGB XI. Voraussetzung sind 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen.

Die Pflege muss häuslich sein und darf nicht erwerbsmäßig laufen. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, fällt heraus. Die Erwerbsarbeit und die Pflege zusammen dürfen die Grenze nicht überschreiten.

Die Beiträge liegen je nach Pflegegrad und Umfang zwischen 198,62 und 514,94 Euro im Monat. Der Ratgeber zur Rente zeigt die Werte.

Die Unfallversicherung läuft kostenlos über die Unfallkasse. Sie greift bei Unfällen während der Pflege. Der Ratgeber zur Absicherung zeigt den Schutz.

Ein Vertrag ändert diese Ansprüche nicht. Sie hängen an der Pflegetätigkeit, nicht an einer Abmachung. Der Ratgeber zur Pflegeperson zeigt die Kriterien.

Steuerliche Wirkung

Das Pflegegeld selbst ist steuerfrei. Es zählt nicht zum Einkommen. Das gilt auch, wenn es weitergegeben wird.

Der Pflege-Pauschbetrag sinkt die Steuerlast. Er liegt bei 924 Euro im Jahr bei Pflegegrad 2 und höher. Er setzt die unentgeltliche Pflege voraus. Der Rechner zeigt die Staffel.

Bei mehreren Pflegepersonen teilen sie den Pauschbetrag. Eine Aufteilung erfolgt nach Absprache. Der Ratgeber zur Steuer zeigt die Regeln.

Wichtig ist, dass die Pflege nicht als Arbeitslohn gilt. Bei einer Weitergabe an eine Betreuungskraft steht der Pauschbetrag nur für den einbehaltenen Teil zu. Der Ratgeber zur Steuer zeigt die Abgrenzung.

Der Pauschbetrag liegt laut § 33b EStG bei 1.100 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 3 und höher. Er wird in der Steuererklärung geltend gemacht. Er gilt für die Pflegeperson, nicht für den Pflegebedürftigen.

Beispiel aus dem Alltag

Ein Beispiel: Herr Sommer in Bonn hat Pflegegrad 4. Seine Tochter pflegt ihn täglich. Das Pflegegeld liegt bei 800 Euro im Monat.

Vater und Tochter schließen einen Vertrag. Er regelt 600 Euro im Monat für die Grundpflege. Der Rest bleibt beim Vater für Auslagen.

Die Tochter arbeitet nebenbei und merkt, dass die 600 Euro beim Minijob nicht mitzählen. Der Ratgeber zum Minijob zeigt die Grenzen. Das Beispiel zeigt: Klarheit hilft beiden Seiten.

Die Schritte zum Vertrag

  1. Prüfen Sie den Pflegegrad und den Pflegeaufwand.
  2. Einigen Sie sich auf eine Höhe und eine Leistung.
  3. Schreiben Sie die Abrede in kurzen Sätzen auf.
  4. Nennen Sie Beteiligte, Betrag, Leistung und Kündigungsfrist.
  5. Unterschreiben Sie beide Seiten mit Datum.
  6. Bewahren Sie je eine Ausgabe auf.
  7. Melden Sie die Weitergabe dem Amt, wenn Sie Bürgergeld beziehen.

Was bei mehreren Pflegepersonen gilt

Pflegen mehrere Personen, lässt sich die Weitergabe aufteilen. Jede Person kann einen Teil bekommen. Der Vertrag sollte die Aufteilung klar nennen.

Die Rentenbeiträge der Kasse richten sich nach der Hauptpflegeperson. Bei einer Aufteilung kann es zu Verschiebungen kommen. Der Ratgeber zur Pflegeperson zeigt die Regeln.

Unter Geschwistern entsteht oft Streit. Der Ratgeber zum Erbe zeigt den Ausgleich. Ein Vertrag senkt den Druck.

Was nach dem Vertrag zu tun ist

Führen Sie ein Pflegetagebuch. Es belegt die Leistung. Der Ratgeber zum Pflegetagebuch zeigt die Führung.

Prüfen Sie die Zahlungen. Bei einem Konto der pflegebedürftigen Person sollte die Überweisung klar erkennbar sein. Ein Verwendungszweck hilft dabei.

Stellen Sie den Vertrag bei Bedarf vor. Ämter und Gerichte können ihn verlangen. Ein klarer Text erleichtert die Prüfung sehr.

Bewahren Sie alles auf. Vertrag, Kontoauszüge und Nachweise gehören in einen Ordner. So sind Sie bei Fragen vorbereitet.

Der Ratgeber zur Bankvollmacht zeigt den Zugriff auf das Konto. So bleibt die Zahlung gesichert, wenn der Kontoinhaber ausfällt.

Wenn die Pflege endet

Endet die Pflege, endet auch die Weitergabe. Der Vertrag sollte eine Frist für die Kündigung nennen. So läuft nichts weiter.

Endet die Pflege durch Tod, fällt das Pflegegeld anteilig weg. Das gilt auch für den Todesmonat. Der Ratgeber zur Bestattung zeigt die Kosten.

Das Pflegegeld läuft bis zum Ende des Sterbemonats in voller Höhe weiter. Danach endet die Zahlung. Den Sterbemonat rechnen Sie voll, weil die Pflegekasse den vollen Monatsbetrag zahlt, auch wenn der Tod am Monatsanfang eintritt.

Prüfen Sie die Rentenbeiträge. Nach dem Ende der Pflege stellt die Kasse sie ein. Der Ratgeber zur Rente zeigt die Wirkung.

Typische Fehler

Vermeiden Sie lange Lücken in der Buchführung. Klumpenrisiken entstehen, wenn Zahlungen Jahre unbeschrieben bleiben.

Vermeiden Sie den Eindruck eines Arbeitsverhältnisses. Eine feste Stundenabrechnung mit Weisungsbindung kann es begründen. Der Ratgeber zur 24-Stunden-Pflege zeigt den Unterschied.

Vermeiden Sie Streit durch Offenheit. Sprechen Sie mit den Geschwistern über die Weitergabe. Der Ratgeber zum Erbe zeigt die Folgen.

Vermeiden Sie die Vermischung der Konten. Ein eigenes Konto für die Weitergabe macht die Buchführung leicht. So bleibt der Überblick erhalten.

Vermeiden Sie mündliche Sonderabreden. Was nicht auf dem Papier steht, gerät leicht in Vergessenheit. Schreiben Sie jede Änderung fort.

Ein Muster in Kurzform

Ein Muster kann so lauten: "Zwischen [Name Pflegebedürftige] und [Name Pflegeperson] wird vereinbart: Die Pflegeperson leistet die Grundpflege und Betreuung. Die Pflegeperson erhält monatlich [Betrag] Euro aus dem Pflegegeld. Die Vereinbarung gilt ab [Datum]. Sie kann mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden."

Passen Sie das Muster an. Nennen Sie die Aufgaben konkret. Verweisen Sie auf das Pflegetagebuch. Beide Seiten unterschreiben.

Hängen Sie das Muster nicht ins Leere. Ein Vertrag ohne Datum wirkt schwach. Ergänzen Sie die Anlagen, etwa das Tagebuch.

Die Prüfung durch das Amt

Beziehen Sie Bürgergeld, melden Sie die Weitergabe. Weitergegebenes Pflegegeld wird meist nicht als Einkommen gerechnet. Der Ratgeber zum Bürgergeld zeigt die Regeln.

Das Amt prüft den Vertrag. Ein klarer Text verkürzt die Prüfung. Der Ratgeber zur Grundsicherung zeigt die Abläufe.

Bei der Grundsicherung im Alter gilt dasselbe. Der Ratgeber zur Hilfe zur Pflege zeigt die Grenzen. Fragen Sie früh, so vermeiden Sie Rückforderungen.

Häufige Fragen

Wem gehört das Pflegegeld?

Es steht dem pflegebedürftigen Menschen zu. Er entscheidet, ob er es ganz oder teilweise an die Pflegeperson weitergibt. Ein Anspruch der Pflegeperson besteht von Gesetzes wegen nicht.

Braucht die Weitergabe einen Vertrag?

Nötig ist er nicht, aber er hilft. Ein kurzer schriftlicher Vertrag regelt Höhe, Leistung und Dauer. Er belegt die Absprache bei Streit und gegenüber Ämtern.

Wird weitergegebenes Pflegegeld angerechnet?

Bei Angehörigen bleibt es beim Bürgergeld und der Grundsicherung meist anrechnungsfrei. Bei einem Minijob zählt es nicht als Arbeitslohn. Prüfen Sie den Einzelfall beim Leistungsträger.

Ist die Pflegeperson Arbeitnehmer?

Bei der Pflege durch nahe Angehörige meist nein. Die Pflege ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung. Erst bei einer anerkannten Ersatzkraft oder einer 24-Stunden-Kraft entstehen Arbeitsverhältnisse.

Quellen

  1. § 37 SGB XI, Pflegegeld
  2. § 44 SGB XI, Soziale Sicherung der Pflegeperson
  3. § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag
  4. § 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson