Pflegegeld und Minijob: Zählt die Pflege als Einkommen?
Wer einen Angehörigen pflegt und daneben arbeitet, darf beides tun. Das Pflegegeld zählt nicht als Arbeitslohn, ist steuerfrei und berührt die Minijob-Grenze nicht. Zu beachten ist, wer das Geld bekommt und ob die Pflegezeit als Beschäftigung gilt.
Inhalt
- Wer das Pflegegeld bekommt
- Warum Pflegegeld keine Arbeitsvergütung ist
- Die 30-Stunden-Grenze für Pflegepersonen
- Steuern beim Pflegegeld
- Sozialabgaben bei Weitergabe
- Verhältnis zu Bürgergeld und Grundsicherung
- Was ein Minijob zusätzlich bringt
- Die Schritte für Pflege und Minijob
- Typische Fehler
- Wenn der Job zum Problem wird
- Was das für die Rente bedeutet
- Was die Pflegekasse von einem Minijob erfährt
- Pflegegeld und Kurzarbeit
- Wenn zwei Angehörige pflegen
- Die Grenze in Zahlen
Pflegegeld und ein Minijob passen zusammen. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist keine Vergütung für Arbeit, sondern eine Leistung der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person. Wer den Angehörigen pflegt und daneben auf 556-Euro-Basis arbeitet, bekommt beides. Die Minijob-Grenze von 556 Euro im Monat wird durch das Pflegegeld nicht berührt.
Viele Angehörige fragen sich trotzdem, ob sie bei einem Minijob das Pflegegeld angeben müssen. Die Antwort hängt davon ab, in welcher Konstellation Sie arbeiten. Hier stehen die Fälle, die in der Praxis vorkommen, und wo es doch Rückfragen geben kann.
Wer das Pflegegeld bekommt
Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht der Pflegeperson. Es fließt als Geldleistung an den Pflegebedürftigen und ist dafür gedacht, die Pflege durch Angehörige zu vergüten. Ob der Betrag weitergegeben wird, ist rechtlich zunächst egal für den Anspruch.
In der Praxis gibt der Pflegebedürftige das Geld meist an die Person weiter, die tatsächlich pflegt. Diese Weitergabe hat Folgen: Wird das Pflegegeld an einen Angehörigen weitergereicht, der kein Familienmitglied im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist, kann daraus ein Beschäftigungsverhältnis entstehen. Dann fallen Sozialabgaben an, und die Grenzen des Minijobs oder der Gleitzone greifen.
Warum Pflegegeld keine Arbeitsvergütung ist
Der Unterschied zwischen Pflegegeld und Lohn ist wichtig für die Frage der Anrechnung. Das Pflegegeld ist eine gesetzliche Leistung der Pflegekasse. Es kommt nicht aus einem Arbeitsverhältnis und wird nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Arbeitslohn gezahlt.
Deshalb gilt: Das Pflegegeld berührt die 556-Euro-Grenze beim Minijob nicht. Wer als pflegender Angehöriger einen Minijob mit 500 Euro im Monat hat und daneben Pflegegeld erhält, bleibt im Minijob, ohne dass die Kasse etwas zusammenrechnet. Wer daneben sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann weiterhin Pflegeperson sein, solange die 30-Stunden-Grenze nicht überschritten wird.
Die 30-Stunden-Grenze für Pflegepersonen
Der wichtigste Wert beim Nebeneinander von Pflege und Job steht in § 44 SGB XI. Als Pflegeperson gilt, wer einen Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegt und dabei höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Die Pflege muss häuslich und nicht erwerbsmäßig sein.
Wer mehr als 30 Stunden arbeitet, verliert die Anerkennung als Pflegeperson. Dann zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge mehr. Das Pflegegeld selbst bleibt aber bestehen, denn es ist an die Pflege durch Angehörige gebunden und nicht an die Anerkennung als Pflegeperson. Bei einem Minijob mit 8 bis 10 Stunden pro Woche ist die Grenze weit entfernt.
Ein Beispiel: Eine Tochter arbeitet 20 Stunden pro Woche in Teilzeit und pflegt ihre Mutter zusätzlich 15 Stunden. Sie bleibt unter der 30-Stunden-Grenze, also zahlt die Pflegekasse weiter Rentenbeiträge, wenn auch die anderen Voraussetzungen stimmen. Erhöht sie ihre Arbeitszeit auf 32 Stunden, endet die Anerkennung als Pflegeperson, und die Rentenbeiträge entfallen. Das Pflegegeld für die Mutter läuft unverändert weiter.
Steuern beim Pflegegeld
Das Pflegegeld ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Für die Berechnung des Steuersatzes auf andere Einkünfte wird das Pflegegeld hinzugerechnet, ausgezahlt wird es trotzdem steuerfrei. Bei kleineren Einkommen fällt der Unterschied kaum auf.
Wer das Pflegegeld an den Pflegebedürftigen zurückgibt, ist beim Progressionsvorbehalt fein heraus. Zählt das Geld zum Einkommen, steigt der Steuersatz auf den Lohn aus dem Minijob. Wer den Pauschbetrag nutzt, muss dafür auf eine Vergütung aus der Pflege verzichten.
Wer den Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG nutzen. Er beträgt 600 Euro im Jahr bei Pflegegrad 1, je 1.100 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 und bis zu 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Der Pauschbetrag ist eine Steuerermäßigung, kein zusätzliches Geld, und setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Vergütung bekommen und keine Fahrtkosten abziehen.
Der Pauschbetrag hat einen eigenen Nutzen: Er senkt die Steuerlast, wenn Sie wegen anderer Einkünfte ohnehin Steuern zahlen. Er ist nicht mit dem Pflegegeld zu verwechseln, das die pflegebedürftige Person bekommt.
Sozialabgaben bei Weitergabe
Ein Punkt, der Angehörige überrascht: Wird das Pflegegeld an einen Ergänzungspfleger oder an eine nicht verwandte Person weitergegeben, kann daraus ein Beschäftigungsverhältnis werden. Dann prüft die Rentenversicherung, ob Sozialbeiträge fällig sind. Bei Verwandten in gerader Linie, also Eltern und Kindern, und bei Ehepartnern ist die Weitergabe meist sozialabgabenfrei.
Ein Beispiel: Ein Enkel pflegt die Großmutter und bekommt von ihr das Pflegegeld von 599 Euro im Monat weiter. Weil Enkel nicht in gerader Linie verwandt sind, kann die Rentenversicherung hier ein Beschäftigungsverhältnis sehen. In diesem Fall wäre das eine geringfügige Beschäftigung, für die der Enkel pauschal Abgaben zahlen kann. Die Großmutter muss es der Kasse und dem Minijob anmelden.
Verhältnis zu Bürgergeld und Grundsicherung
Pflegegeld wird beim Bürgergeld und bei der Grundsicherung grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet, wenn es an die pflegende Person weitergegeben wird. Die Faustregel ist: Das durchlaufende Pflegegeld mindert die eigene Hilfebedürftigkeit nicht. Wird es dagegen einbehalten und nicht weitergegeben, kann es angerechnet werden.
Bei Wohngeld ist die Lage komplizierter, weil es auf das Gesamteinkommen des Haushalts ankommt. Eine pauschale Aussage ist hier schwierig, prüfen Sie den Einzelfall mit der zuständigen Stelle. Der Ratgeber Pflegegeld fasst die Grundlagen zusammen.
Was ein Minijob zusätzlich bringt
Wer pflegt und einen Minijob annimmt, sammelt zusätzliche Rentenpunkte. Der Minijob bringt also mehr als nur das Geld, er bringt auch ein Stück Rente. Bei einem Minijob mit unter 28 Stunden pro Woche und Einkommen über 175 Euro zahlt der Arbeitgeber Rentenbeiträge, und der Beschäftigte kann sich von der Eigenbeteiligung befreien lassen.
Der Minijob zählt zur Erwerbsarbeit. Für die Anerkennung als Pflegeperson zählt also jede Stunde im Nebenjob mit. Ein Minijob mit 10 Wochenstunden lässt Ihnen daher 20 Stunden für die Pflege, bis die 30-Stunden-Grenze erreicht ist.
Für die Pflegenden ist außerdem der Kontakt zum Berufsumfeld wertvoll. Eine Pflege kann Jahre dauern, und ein kleiner Job mit festen Zeiten strukturiert den Alltag. Wichtig ist, dass die Zeiten mit der Pflegeplanung zusammenpassen, sonst entsteht eine Doppelbelastung mit zwei vollen Terminkalendern.
Gegen die Doppelbelastung helfen die Entlastungsangebote der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat deckt Betreuungsleistungen, in denen Sie arbeiten können. So bleibt Zeit für den Minijob, ohne dass die Pflege liegen bleibt.
Die Schritte für Pflege und Minijob
- Klären Sie Ihre Wochenstunden. Die Pflege muss über 10 Stunden liegen, die Arbeit unter 30 Stunden.
- Melden Sie den Minijob beim Arbeitgeber an. Die Kasse erfährt davon nichts über das Pflegegeld.
- Prüfen Sie, ob die Pflegezeit für Ihre Rente anerkannt ist, und ob die Voraussetzungen der Pflegeperson passen.
- Fragen Sie die Rentenversicherung, ob die Weitergabe des Pflegegelds sozialabgabenpflichtig ist, wenn Sie nicht gradlinig verwandt sind.
- Tragen Sie den Pflege-Pauschbetrag in die Steuererklärung ein, wenn Sie unentgeltlich pflegen.
- Prüfen Sie beim Bürgergeld, ob das weitergegebene Pflegegeld angerechnet wird.
Typische Fehler
Der erste Fehler ist die Annahme, Pflegegeld und Lohn würden zusammengerechnet. Sie werden es nicht. Wer deswegen auf einen Minijob verzichtet, verliert Zeit, in der er sich etwas dazuverdienen könnte.
Der zweite Fehler ist die Überschreitung der 30-Stunden-Grenze ohne es zu merken. Wer von 30 auf 31 Wochenstunden Arbeit wechselt, verliert die Anerkennung als Pflegeperson und damit die Rentenbeiträge. Prüfen Sie Ihre Stunden, bevor Sie die Arbeitszeit erhöhen.
Der dritte Fehler ist die Weitergabe des Pflegegelds ohne Anmeldung. Bei einem nicht verwandten Empfänger kann daraus ein Beschäftigungsverhältnis werden, das angemeldet werden muss. Die Rentenversicherung hat dafür ein eigenes Prüfverfahren.
Der vierte Fehler sind zu viele Stunden in der Woche insgesamt. Wer 30 Stunden arbeitet und 30 Stunden pflegt, hat oft noch weniger Pausen als ein Vollzeitbeschäftigter. Planen Sie eine echte freie Zeit ein, möglichst mit dem Entlastungsbetrag für anerkannte Hilfen.
Wenn der Job zum Problem wird
Manche Pflegenden merken erst nach Wochen, dass die Doppelbelastung zu groß ist. Dann gibt es Wege aus der Klemme. Die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz erlaubt bis zu 6 Monate Auszeit, die Familienpflegezeit bis 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl. Beides schützt vor Kündigung und lässt sich mit dem Job koordinieren. Wie das funktioniert, steht im Ratgeber Pflege und Beruf.
Beim Arbeitgeber lohnt ein Gespräch früh. Wer erst kündigt und dann eine Lösung sucht, verliert oft mehr als nötig. Mit einer Ankündigung 10 Arbeitstage vorher ist die Freistellung möglich, bei der Familienpflegezeit 8 Wochen vorher.
Was das für die Rente bedeutet
Für Pflegende zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wie viel, hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob die Pflegeperson arbeitet oder nicht. Ein Jahr Pflege bringt je nach Konstellation 7 bis 39 Euro Monatsrente. Der Ratgeber Rente für pflegende Angehörige nennt die Beträge.
Wer einen Minijob daneben hat, addiert dazu noch die eigenen Rentenpunkte aus der Beschäftigung. Beides zusammen mildert die Lücke, die durch die Pflegezeit entsteht. Wer die Pflege als Vollzeitjob ohne Anerkennung führt, verliert die Beiträge dagegen ganz.
Was die Pflegekasse von einem Minijob erfährt
Die Pflegekasse muss den Minijob nicht kennen, solange die Anerkennung als Pflegeperson nicht berührt ist. Anders ist es, wenn Sie selbst eine Pflegeperson anstellen und dieser Person Geld zahlen, etwa einer Nachbarin. Dann prüft die Pflegekasse, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, und der Minijob muss angemeldet werden.
Für die Anerkennung als Pflegeperson reicht die Angabe im Antrag. Die Kasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, etwa die Pflegezeit und die Arbeitsstunden. Sie kann bei Zweifeln nachfragen, deshalb sollten Sie Ihre Wochenstunden parat haben.
Pflegegeld und Kurzarbeit
Wer in Kurzarbeit ist und gleichzeitig pflegt, bleibt Pflegeperson, solange die tatsächliche Arbeitszeit unter 30 Stunden liegt. Kurzarbeit zählt als Beschäftigung, aber die reduzierte Arbeitszeit zählt für die Grenze. Wer in Kurzarbeit mehr Freizeit hat und deshalb mehr pflegt, verliert den Status nicht.
Anders ist es bei einer längeren Freistellung. Wer nach dem Pflegezeitgesetz vollständig freigestellt ist, arbeitet während dieser Zeit gar nicht und bleibt natürlich unter der Grenze. Die Freistellung zählt nicht als Erwerbsarbeit, sondern als Auszeit.
Wenn zwei Angehörige pflegen
Pflegen sich zwei Personen die Aufgabe, ändert das nichts an der Anrechnung. Jede Person muss die Voraussetzungen der Pflegeperson selbst erfüllen. Wer 30 Stunden arbeitet, ist nicht Pflegeperson, auch wenn die Partnerin das übernimmt. Die Beiträge der Pflegekasse werden dann nur für die Person gezahlt, die die Voraussetzungen erfüllt.
Das Pflegegeld wird ohnehin an die pflegebedürftige Person gezahlt. Wer es wem weitergibt, wenn mehrere Angehörige pflegen, ist eine interne Frage. Wichtig ist die Meldung, wenn die Weitergabe an einen nicht gradlinig Verwandten geht.
Die Grenze in Zahlen
Ein Beispiel zum Nachrechnen: Bei einem Minijob von 520 Euro im Monat und 10 Stunden Arbeit pro Woche bleiben Sie mit 10 plus 15 Pflegestunden bei 25 Wochenstunden und damit unter der Grenze von 30. Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge von etwa 200 Euro monatlich, je nach Pflegegrad. Das Pflegegeld läuft ungekürzt. Die 556-Euro-Grenze beim Minijob berührt das Pflegegeld nicht, weil es keine Arbeitsvergütung ist.
Erhöht sich Ihr Minijob auf 15 Stunden, sind es 30 Wochenstunden. Ab der nächsten Stunde endet die Anerkennung als Pflegeperson. Bei 45 plus Pflegestunden tippen Sie an der Grenze, prüfen Sie dann schriftlich, wie die Kasse rechnet.
Wer mehr über Nebeneinkünfte und ihre Grenzen wissen will, findet auf starfish.fans Erklärstücke zu Job, Verdienst und Freibeträgen.
Häufige Fragen
Zählt Pflegegeld als Einkommen bei einem Minijob?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist keine Einnahme aus Beschäftigung und berührt die Minijob-Grenze von 556 Euro im Monat nicht. Wer pflegt und daneben einen Minijob hat, kann beide Beträge nebeneinander beziehen.
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Nein, das Pflegegeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, das heißt, es kann den Steuersatz auf andere Einkünfte leicht erhöhen. Für die Person, die pflegt, gibt es zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag.
Wird das Pflegegeld bei der Rente angerechnet?
Nein. Pflegegeld ist keine Rente und wird nicht auf eine Rente angerechnet. Die Pflegezeit kann sich aber über die Pflegekasse bei der gesetzlichen Rentenversicherung positiv auswirken, wenn die Voraussetzungen der Pflegeperson erfüllt sind.
Wie viel darf ich arbeiten, wenn ich Pflegeperson bin?
Bis zu 30 Stunden pro Woche. Wer mehr arbeitet, verliert die Anerkennung als Pflegeperson und damit die Rentenbeiträge. Ein Minijob mit wenigen Stunden liegt weit darunter und ist unproblematisch.