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Recht & Vorsorge

Pflegezeit beim Arbeitgeber: Freistellung, Dauer, Kündigungsschutz

Wer einen Angehörigen pflegt, hat einen Rechtsanspruch auf Freistellung. Kurzfristig sind das bis zu 10 Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld, danach bis zu 6 Monate Pflegezeit. Der Anspruch hängt an der Betriebsgröße, an Fristen und am Pflegegrad.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 9 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Die kurze Freistellung: bis zu 10 Arbeitstage
  2. Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz
  3. Die Pflegezeit: bis zu 6 Monate
  4. Kündigungsschutz ab der Ankündigung
  5. Betriebsgröße und Voraussetzungen
  6. Pflege in der letzten Lebensphase
  7. Rentenbeiträge während der Freistellung
  8. Familienpflegezeit und Darlehen
  9. Was im Ankündigungsschreiben steht
  10. Nach der Freistellung: Rückkehr in den Beruf
  11. Was Pflegende während der Zeit beachten sollten
  12. Was bei Streit mit dem Arbeitgeber hilft
  13. Pflegezeit und andere Freistellungen
  14. Typische Fehler
  15. Quellen

Ein Pflegefall kommt selten geplant. Plötzlich liegt jemand im Krankenhaus, und der Job muss warten. Das Gesetz kennt dafür zwei Wege. Den kurzen Weg nutzt man sofort, den langen Weg mit Vorlauf. Beide haben feste Regeln, Fristen und einen Schutz vor Kündigung.

Die kurze Freistellung: bis zu 10 Arbeitstage

Der erste Weg steht in § 2 PflegeZG. Danach dürfen Beschäftigte der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr fernbleiben, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird. Ein Grund ist eine akute Erkrankung, ein Unfall oder die Folge eines Krankenhausaufenthalts.

Der Anspruch gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Auch ein Kleinbetrieb mit drei Leuten muss die Freistellung hinnehmen. Der oder die Beschäftigte muss es dem Arbeitgeber nur unverzüglich mitteilen. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Am ersten Tag anrufen und die Lage schildern ist richtig.

Die 10 Tage gelten pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftigem Angehörigen. Wer zwei kranke Eltern hat, kann für jeden die Tage nutzen.

Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz

Während der kurzen Freistellung fließt Geld. Die Pflegekasse zahlt Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Die Höhe liegt meist bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Gekürzt werden die gesetzlichen Abzüge von diesem Betrag abgezogen, wie beim Kinderkrankengeld.

Der Antrag läuft bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen, nicht beim eigenen Arbeitgeber. Nötig sind eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und der Nachweis über den Verdienstausfall vom Arbeitgeber. Das Geld gibt es für höchstens 10 Arbeitstage pro Angehörigen und Kalenderjahr.

Ein Beispiel: Herr Wendt aus Dortmund arbeitet in Vollzeit und verdient netto 2.400 Euro. Sein Vater stürzt, kommt ins Krankenhaus und braucht danach Wochen Erste Hilfe. Herr Wendt bleibt 8 Arbeitstage zu Hause. Von der Pflegekasse beantragt er Pflegeunterstützungsgeld. 90 Prozent des Ausfalls sind rund 1.000 Euro für die Woche und die Folgetage. Sein Arbeitgeber rechnet mit der Kasse ab, für ihn bleibt kein Ausfall.

Was den Antrag oft scheitern lässt, ist die Frist. Das Geld wird rückwirkend nur gezahlt, wenn es unverzüglich beantragt wird. Warten Sie nicht, bis der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnung fertig hat. Die Kasse akzeptiert einen kurzen Brief mit Angabe des Zeitraums und einen Nachweis später.

Die Pflegezeit: bis zu 6 Monate

Der zweite Weg steht in § 3 PflegeZG. Danach haben Beschäftigte einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate. Die Bedingung ist die Betriebsgröße. Nur Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten sind verpflichtet.

In kleineren Betrieben kann die Pflegezeit freiwillig gewährt werden. Fragen Sie schriftlich an und nennen Sie das Pflegezeitgesetz. Viele Chefs wissen davon nichts.

Die Pflegezeit kann voll oder teilweise sein. Teilweise heißt, die Wochenstunden sinken um mindestens 15. Wer bisher 40 Stunden arbeitet, kann auf 15 Stunden gehen. Das Teilzeitmodell hilft, wenn die Pflege nebenbei möglich ist.

Die Ankündigung muss 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber sein, schriftlich. Die Ankündigung nennt den Zeitraum und den Umfang. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit ist beizufügen. Der Pflegegrad muss vorliegen oder voraussichtlich vorliegen.

Kündigungsschutz ab der Ankündigung

Der Schutz beginnt mit der Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor dem Beginn der Freistellung. Von da an darf der Arbeitgeber nicht kündigen, bis die Freistellung endet. Das steht in § 5 PflegeZG.

Der Zweck ist Schutz vor Repressalien. Wer Pflegezeit nimmt, soll nicht fürchten müssen, den Job zu verlieren. Der Arbeitgeber kann aus wichtigem Grund trotzdem kündigen, aber selten.

Der Nachweis kommt in die Personalakte. Bewahren Sie die schriftliche Ankündigung und den Pflegegradbescheid auf. Bei Streit hilft die Kopie mehr als jede Erinnerung.

Betriebsgröße und Voraussetzungen

Die genauen Zahlen stehen in § 3 Abs. 1 PflegeZG. Zwei Punkte zählen dabei.

Der erste Punkt ist die Größe. Bei der Pflegezeit zählen Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. Kurzzeitige Freistellung und die Begleitung in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten auch in kleineren Betrieben, weil Betriebsgröße dort nur die Pflegezeit betrifft. Die 15 zählt man ohne Auszubildende.

Der zweite Punkt ist die Pflegebedürftigkeit. Sie muss nach § 14 SGB XI festgestellt sein oder voraussichtlich vorliegen. Pflegegrad 1 genügt. Wer den Bescheid noch nicht hat, reicht ein ärztliches Attest nach.

Die Freistellung muss vollständig oder teilweise sein. Bei einer Teilzeit von unter 15 Wochenstunden in der Pflegezeit sinkt der Rentenbeitrag. Bei voller Freistellung kann die Kasse einspringen, wenn die Pflegeperson die Voraussetzungen erfüllt.

Pflege in der letzten Lebensphase

Wer einen Sterbenden begleitet, darf bis zu 3 Monate freigestellt werden, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG. Dieser kürzere Anspruch gilt ohne Betriebsgröße. Die volle Pflegezeit und die Freistellung für die letzte Lebensphase lassen sich kombinieren, insgesamt bis 6 Monate.

Rentenbeiträge während der Freistellung

Während einer vollständigen Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Sofern die Pflege zu Hause läuft und die Kasse die Pflegeperson anerkennt, zahlt sie Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI. Dafür ist Pflegegrad 2 nötig, mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche und nicht mehr als 30 Stunden Erwerbsarbeit.

Wer nur kurz freigestellt ist, verliert wenige Monate. Bei halber Stelle sinkt der Beitrag. Rechnen Sie das vorher durch. Ein kurzer Blick in die Rentenauskunft hilft, die Lücke einzuschätzen.

Familienpflegezeit und Darlehen

Wer über 6 Monate hinaus Teilzeit arbeiten will, kann die Familienpflegezeit nach dem FPfZG nutzen. Sie erlaubt bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Dafür gibt es ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das BAFzA, zur Aufstockung des Teilzeitgehalts.

Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dauern höchstens 24 Monate. Die Ankündigung für die Familienpflegezeit ist 8 Wochen vorher, schriftlich.

Was im Ankündigungsschreiben steht

  1. Name, Adresse und Personalnummer. Vorname, Nachname und die Abteilung genügen.
  2. Bezug auf § 2 oder § 3 PflegeZG. Bei der kurzen Freistellung reicht der Anspruch.
  3. Der konkrete Zeitraum und die Anzahl der Wochenstunden bei Teilzeit.
  4. Der Name des pflegebedürftigen Angehörigen und das Verhältnis.
  5. Der Hinweis auf den vorliegenden oder voraussichtlichen Pflegegrad.
  6. Die Bitte um Bestätigung und um Eintrag in die Personalakte.
  7. Das Datum und die Unterschrift.

Nach der Freistellung: Rückkehr in den Beruf

Mit dem Ende der Pflegezeit fällt der Kündigungsschutz weg. Wer zum alten Umfang zurückkehrt, hat Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 5 PflegeZG. Der Arbeitgeber darf keine schlechtere Tätigkeit zuweisen, wenn die alte frei ist.

Bei einer Teilzeit in der Pflegezeit endet die Reduzierung mit der vereinbarten Frist. Danach gilt wieder die volle Arbeitszeit. Wer die Rückkehr nicht rechtzeitig ankündigt, kann in eine dauerhafte Teilzeit rutschen. Die Rückkehr muss zum Ende der Freistellung schriftlich erklärt werden.

Bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG gibt es eine Besonderheit. Die Arbeitszeit wird mit dem Nachweis des Resturlaubs wieder angehoben. Wer das Darlehen aufnimmt, muss den Rückkehrplan mit dem Arbeitgeber vorher festlegen.

Wer die Freistellung schließt und danach kürzer arbeiten möchte, kann mit dem Arbeitgeber eine dauerhafte Teilzeit nach § 8 TzBfG aushandeln. Die Pflegezeit ist dafür die Brücke.

Was Pflegende während der Zeit beachten sollten

Die Freistellung entlastet, löst aber nicht alle Fragen. Drei Punkte verdienen Aufmerksamkeit.

Der erste Punkt ist der Versicherungsschutz. In der Freistellung bleibt die Krankenversicherung über den Arbeitgeber meist bestehen. Bei voller Freistellung ohne Lohn kann ein freiwilliger Beitrag nötig werden. Fragen Sie bei der Krankenkasse nach.

Der zweite Punkt ist der Rentenbeitrag. Pflegen Sie mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche bei Pflegegrad 2 oder höher, zahlt die Kasse Beiträge nach § 44 SGB XI. Der Ratgeber Rente für pflegende Angehörige erklärt die Höhe und die Voraussetzungen. Zum Nachweis des Pflegebedarfs vor der Kasse hilft ein Pflegetagebuch.

Der dritte Punkt ist die Erreichbarkeit. Bei der kurzen Freistellung muss der Arbeitgeber nur informiert werden, nicht gefragt. Halten Sie den Kontakt trotzdem, damit die Rückkehr klappt.

Was bei Streit mit dem Arbeitgeber hilft

Wenn der Anspruch bestritten wird, hilft ein klarer Weg. Senden Sie die Ankündigung per Einwurf-Einschreiben und verlangen Sie eine Bestätigung. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Betriebsgröße, hilft ein Blick auf die Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Ankündigung.

Führt kein Weg zum Einvernehmen, kann der Weg vor das Arbeitsgericht führen. Für die Pflegezeit ist der Klageweg offen, wenn der Anspruch willkürlich verweigert wird. Ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse oder einem Rechtsschutz hilft vorher.

Pflegezeit und andere Freistellungen

Die kurze Freistellung und die Pflegezeit lassen sich verbinden. Erst nutzt man die 10 Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld, danach die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. Beide laufen getrennt und nacheinander.

Die Begleitung in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG ist eine dritte Variante. Sie erlaubt bis zu 3 Monate Freistellung, auch in kleineren Betrieben. Wer diese Zeit nimmt und danach die volle Pflegezeit, bleibt unter 6 Monaten.

Zwischen Pflegezeit und Elternzeit gibt es keine Sperre. Wer beide gleichzeitig nutzt, muss die Anteile sauber trennen und dem Arbeitgeber mitteilen.

Typische Fehler

  • Zu spät ankündigen. Die 10 Arbeitstage Vorlauf sind keine Empfehlung, sondern Frist.
  • Mündlich bleiben. Wer nur anruft, hat später keinen Nachweis.
  • Pflegegrad mit Attest verwechseln. Für den Start genügt das Attest, für den weiteren Verlauf braucht die Kasse den Bescheid.
  • Kurze Freistellung vergessen. Wer sofort muss, nutzt § 2 PflegeZG, nicht die Pflegezeit.
  • Kündigungsschutz nicht kennen. Ohne Kenntnis des Schutzes lassen sich Angehörige zu Kündigungen drängen.
  • Rentenbeitrag übersehen. In der Freistellung kann die Kasse Beiträge zahlen, wenn die Pflege zu Hause läuft.
  • Rückkehr nicht ankündigen. Ohne schriftliche Ankündigung bleibt die Teilzeit manchmal hängen.

Wer die Freistellung mit der Pflege zu Hause verbindet, findet die Voraussetzungen und Rechte im Ratgeber Pflegeperson werden. Wer danach über mehrere Monate Teilzeit arbeiten will, findet Grundlagen und Darlehen im Ratgeber Familienpflegezeit. Ein Muster für die Ankündigung an den Arbeitgeber steht in den Musterbriefen.

Wer in der Freistellung auf Nebeneinkünfte angewiesen ist, kann prüfen, ob das Teilzeitgehalt mit anderen Leistungen zusammentrifft. Grundlagen zur Anrechnung und zum Jobcenter stehen auf der Schwester-Seite Geldproblematiken.

Quellen

Die rechtliche Grundlage steht im Pflegezeitgesetz, die Geldleistungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch. Beide sind auf gesetze-im-internet.de einsehbar. Die Freistellung nach § 2 und § 3 PflegeZG, das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI und die Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI. Das Ministerium fasst die Freistellung und das Unterstützungsgeld auf seiner Ratgeber-Seite zusammen. Beim Bundesamt BAFzA läuft der Antrag für das Darlehen der Familienpflegezeit.

Häufige Fragen

Wie lange darf ich für die Pflege zu Hause bleiben?

Kurzfristig bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr nach § 2 PflegeZG, mit Pflegeunterstützungsgeld. Für einen längeren Zeitraum gibt es die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG von bis zu 6 Monaten, wenn der Betrieb mehr als 15 Menschen beschäftigt.

Muss ich den Pflegegrad schon haben, bevor ich die Pflegezeit ankündige?

Nein. Der Pflegegrad muss vorliegen oder voraussichtlich vorliegen. Pflegegrad 1 genügt. Ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit reicht für den Start, den Bescheid reichen Sie nach.

Wie viel Geld bekomme ich in der Pflegezeit?

Bei der kurzfristigen Freistellung zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld, meist 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, für höchstens 10 Arbeitstage. In der Pflegezeit nach 6 Monaten gibt es kein laufendes Geld, dafür das zinslose Darlehen der Familienpflegezeit.

Kann mich der Arbeitgeber während der Pflegezeit kündigen?

Nein. Ab der Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor dem Beginn, gilt Sonderkündigungsschutz bis zum Ende der Freistellung. Eine Verkürzung der Pflegezeit auf weniger als 15 Wochenstunden bei der Familienpflegezeit schützt zusätzlich.

Was passiert, wenn der Betrieb nur 12 Beschäftigte hat?

Dann gibt es die kurzfristige Freistellung von 2 PflegeZG in jedem Fall, die mehrwöchige Pflegezeit nach § 3 PflegeZG aber nicht. Viele Betriebe gewähren sie trotzdem freiwillig. Fragen Sie schriftlich an.

Quellen

  1. PflegeZG § 2 und § 3, kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit
  2. § 44a SGB XI, Pflegeunterstützungsgeld
  3. Bundesgesundheitsministerium: Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld
  4. § 44 SGB XI, Rentenbeiträge der Pflegekasse
  5. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Pflegezeit