Familienpflegezeit: zinsloses Darlehen und Teilzeit für die Pflege
Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate Teilzeitarbeit mit mindestens 15 Wochenstunden, um Angehörige zu pflegen. Zur Aufstockung des Teilzeitgehalts gibt es ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt BAFzA. Der Antrag läuft dort, nicht bei der Kasse.
Inhalt
- Was die Familienpflegezeit erlaubt
- Der Unterschied zur Pflegezeit
- Das zinslose Darlehen
- Wie die Rückzahlung läuft
- Der Antrag beim BAFzA
- Ein Beispiel
- Was der Arbeitgeber darf und muss
- Wie das mit der Pflege zu Hause passt
- Die Schritte zum Antrag
- Wovon das abhängt und was schwer wird
- Noch etwas zur Rückkehr
- Was passiert bei Streit
- Was neben dem Darlehen noch zählt
- Was Pflegende dabei beachten sollten
- Quellen
Wer einen Angehörigen pflegen und trotzdem im Beruf bleiben will, braucht Zeit und Geld. Die Familienpflegezeit liefert beides. Sie erlaubt eine lange Teilzeit und stützt das geringere Gehalt über ein zinsloses Darlehen des Bundes.
Was die Familienpflegezeit erlaubt
Nach § 2 FPfZG haben Beschäftigte einen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen. Die Teilzeit läuft bis zu 24 Monate. Die Arbeitszeit muss zwischen 15 Wochenstunden und der vollen Stundenzahl liegen.
Der pflegebedürftige Angehörige muss nach § 14 SGB XI pflegebedürftig sein oder dies voraussichtlich werden. Pflegegrad 1 genügt. Ein ärztliches Attest reicht für den Start, wenn der Bescheid noch fehlt.
Die Familienpflegezeit setzt eine bestimmte Betriebsgröße voraus. Nur Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten, ohne Auszubildende, sind verpflichtet. In kleineren Betrieben geht es freiwillig. Mit dem Arbeitgeber lässt sich vieles regeln, wenn man früh fragt.
Der Unterschied zur Pflegezeit
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt bis zu 6 Monate mit voller Freistellung. Danach verdient man kein Gehalt. Die Familienpflegezeit hält den Beruf, arbeitet aber weniger. Beide passen zusammen, insgesamt höchstens 24 Monate.
Eine sinnvolle Reihenfolge ist möglich. Erst die Pflegezeit für die akute Phase, danach die Familienpflegezeit für den langen Verlauf. Wer dabeibleiben will im Job, wählt von Anfang an die Familienpflegezeit.
Die kurze Freistellung nach § 2 PflegeZG mit bis zu 10 Arbeitstagen steht davor und ist unabhängig. Sie können sie nutzen, um den Antrag und die Begutachtung zu regeln.
Das zinslose Darlehen
Die Familienpflegezeit allein bringt weniger Geld, weil die Stunden sinken. Damit die Last tragbar bleibt, gibt es ein Darlehen nach § 3 FPfZG. Es ist zinslos und wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ausgezahlt.
Das Darlehen stockt den Unterschied zwischen dem früheren Nettoentgelt und dem niedrigeren Gehalt in dieser Zeit auf. Dazu kommt ein Aufschlag. Der Aufschlag beträgt 20 Prozent auf die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Gehalt. Auch das bekommt man als Aufstockungsbetrag.
Für Höherverdiener gibt es eine Grenze. Die Aufstockung wird nicht auf sehr hohe Ausgangsgehälter gerechnet, sondern auf einen gedeckelten Betrag. Wer deutlich mehr verdient, dessen Darlehen steigt langsamer.
Wie die Rückzahlung läuft
Das Darlehen wird nicht sofort fällig. Die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der Freistellung. Sie wird in kleinen Raten vom laufenden Gehalt abgezogen und an das BAFzA abgeführt.
Die Rate richtet sich nach dem Rückkehrgehalt. Kehrt jemand in Teilzeit zurück, steigt die Rate langsamer. Steigt umgekehrt das Gehalt durch Überstunden, Übertarifliches oder Wechsel, kann die Rate höher werden. Das BAFzA führt Buch über den Stand und schickt Abrechnungen.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel bleibt das Darlehen bestehen. Der neue Arbeitgeber tritt in die Abrechnung ein, wenn er in das Verfahren einsteigt. Sonst zahlt der Beschäftigte selbst. Wer das vorher klärt, vermeidet Lücken.
Der Antrag beim BAFzA
Der Antrag läuft in zwei Schritten. Zuerst die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dann der Antrag auf das Darlehen beim Bundesamt.
Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber regelt Beginn, Dauer und Umfang der Teilzeit. Sie muss 8 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit kommt dazu.
Nach der Unterzeichnung folgt der Antrag beim BAFzA. Nötig sind die Vereinbarung, Nachweise über das bisherige und das neue Gehalt sowie die Pflegebedürftigkeit. Das Bundesamt berechnet den Aufstockungsbetrag und legt die Rückzahlung fest.
Ein Beispiel
Ein Beispiel: Herr Brandt aus Leipzig verdient netto 2.200 Euro und arbeitet 40 Stunden. Für die Pflege seiner Frau wechselt er auf 20 Stunden. Das neue Teilzeitgehalt liegt bei etwa 1.100 Euro. Die Differenz von 1.100 Euro stockt das Darlehen auf, dazu 20 Prozent Aufschlag, also 1.320 Euro.
Zusammen mit dem Teilzeitgehalt kommt er fast auf sein früheres Niveau. Wäre er auf 25 Stunden gegangen, wäre die Differenz kleiner und das Darlehen niedriger. Nach 24 Monaten arbeitet er wieder mehr und zahlt das Darlehen in Raten zurück.
Was der Arbeitgeber darf und muss
Der Arbeitgeber muss die Teilzeit gewähren, wenn Betriebsgröße, Frist und Pflegebedürftigkeit stimmen. Er darf sie nicht an andere Bedingungen knüpfen. In kleineren Betrieben darf er ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen.
Der Arbeitsplatz bleibt erhalten. Bei der Rückkehr gilt der frühere oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung und endet mit der Freistellung.
Der Arbeitgeber kann die Teilzeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Solche Gründe müssen konkret sein, etwa eine wegbrechende Auftragslage. Pauschale Begründungen reichen nicht.
Wie das mit der Pflege zu Hause passt
Weniger Arbeitszeit bedeutet mehr Zeit für die Pflege. Wer nur 15 bis 20 Stunden arbeitet, kann einen Großteil der Versorgung übernehmen. Bei Demenz hilft die Familienpflegezeit besonders, weil ein ständiger Blick nötig ist.
Pflegen Sie dabei mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche, zahlt die Kasse Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI. Bei Pflegegrad 2 oder höher und nicht mehr als 30 Stunden Erwerbsarbeit greift das. So bleibt die eigene Rente gesichert. Details stehen im Ratgeber Rente für pflegende Angehörige.
Die Schritte zum Antrag
- Prüfen Sie die Betriebsgröße und den Anspruch. Bei mehr als 25 Beschäftigten greift das FPfZG.
- Sprechen Sie früh mit dem Arbeitgeber und nennen Sie Pflegegrund, Umfang und Zeitraum.
- Klären Sie mit der Pflegekasse den Pflegegrad und holen Sie den Bescheid oder ein Attest.
- Rechnen Sie den Monatsbetrag durch und wählen Sie die Wochenstunden, die Sie verkraften.
- Reichen Sie die schriftliche Ankündigung 8 Wochen vorher beim Arbeitgeber ein.
- Schließen Sie die Vereinbarung und beantragen Sie das Darlehen beim BAFzA.
- Legen Sie einen Rückkehrplan mit dem Arbeitgeber fest.
- Prüfen Sie während der Zeit jeden Bescheid des Bundesamts auf Richtigkeit.
Wichtig ist die Reihenfolge. Ohne die Vereinbarung gibt es kein Darlehen. Ohne die Ankündigungsfrist läuft die Teilzeit nicht rechtzeitig. Wer beide Punkte vorbereitet, vermeidet Lücken.
Wovon das abhängt und was schwer wird
Die Familienpflegezeit ist an das Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Wer gekündigt wird oder selbst kündigt, kann den Anspruch verlieren. Der Kündigungsschutz schützt vor der arbeitgeberseitigen Kündigung, nicht vor der eigenen.
Ein Wechsel des Pflegebedürftigen unterbricht den Anspruch nicht, wenn die Pflege weitergeht. Zieht sich die Pflege über die 24 Monate hinaus, endet die Familienpflegezeit. Eine neue Runde ist nach einer Pause möglich, wenn wieder ein Pflegefall eintritt.
Für eine Vollzeitpflege ohne Beruf ist die Pflegezeit die bessere Wahl. Wer gar nicht arbeiten will, nutzt § 3 PflegeZG. Wer arbeiten, aber weniger Stunden leisten will, nutzt die Familienpflegezeit.
Noch etwas zur Rückkehr
Der Weg zurück ist planbar. Vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber schon zu Beginn, wann und in welchem Umfang Sie zurückkehren. Mit dem Rückkehrplan lässt sich auch die Darlehensrate absehen.
Kehren Sie zum alten Arbeitsplatz zurück, gilt die frühere vertragliche Arbeitszeit. Andere Tätigkeiten darf der Arbeitgeber nur mit gleicher Vergütung zuweisen. Wer sich schlechter gestellt fühlt, kann die Rückkehr schriftlich einfordern.
Die Familienpflegezeit ist keine Falle, aber auch keine Selbstverständlichkeit. Sie verlangt Planung, Nachweise und die Bereitschaft, mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Wer sie nutzt, verliert den Beruf nicht für die Pflege.
Was passiert bei Streit
Bestreitet der Arbeitgeber den Anspruch, hilft ein zweistufiger Weg. Zuerst die schriftliche Ankündigung mit Bezug auf § 2 FPfZG und einem Nachweis der Pflegebedürftigkeit. Dann die Nachfrage, welcher betriebliche Grund die Ablehnung trägt.
Bleibt der Arbeitgeber bei der Ablehnung, kann der Weg vor das Arbeitsgericht führen. Für eine einstweilige Verfügung muss die Teilzeit nicht sofort durchgesetzt sein, aber die Ankündigung sollte klar sein. Ein Gespräch mit einem Rechtsschutz oder einer Gewerkschaft klärt vorher die Erfolgsaussichten.
Bei Streit über die Betriebsgröße zählt der Zeitpunkt der Ankündigung. Wer die Zahl der Beschäftigten damals belegen kann, hat eine bessere Position. Ein Blick in den Betriebsrat oder die Personalabteilung hilft.
Was neben dem Darlehen noch zählt
Die Familienpflegezeit bringt weniger Gehalt, dazu kommt die Aufstockung. In der Steuererklärung können Pflegekosten und der Pflege-Pauschbetrag eine Rolle spielen. Den Pauschbetrag gibt es für Pflegepersonen, die keine Vergütung erhalten. Die Grundlagen ordnet der Ratgeber Pflege-Pauschbetrag.
Wer nach dem Ende der Freistellung eine Lücke in der Rente sieht, kann die Beiträge der Pflegekasse nach § 44 SGB XI nutzen. Bei Pflegegrad 2 oder höher werden Beiträge gezahlt, solange die Voraussetzungen stimmen. Der Ratgeber Rente für pflegende Angehörige zeigt die Höhe.
Was Pflegende dabei beachten sollten
Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit. Der erste ist die Höhe des Darlehens. Wer zu wenige Stunden arbeitet und zu viele Aufstockungsbeträge bezieht, muss später mehr zurückzahlen. Rechnen Sie die Rate vorsichtig.
Der zweite Punkt ist die eigene Gesundheit. Weniger Stunden im Beruf bedeuten mehr Stunden in der Pflege. Wer sich langsam zurückzieht, hält länger durch. Der Ratgeber Überlastung pflegender Angehöriger beschreibt Warnzeichen.
Ein dritter Punkt ist die Wohnung. Wer weniger verdient, schiebt oft größere Umbauten auf. Ein Badezimmerumbau mit Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI senkt den täglichen Aufwand. Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme sind möglich. Der Ratgeber Wohnraumanpassung erklärt den Antrag.
Wer die Familienpflegezeit mit der Dauerpflege verbindet, sollte auch an die geleisteten Pflegestunden denken. Mit einem Pflegetagebuch lässt sich der Umfang belegen. Der Ratgeber Pflegeperson werden zeigt die Voraussetzungen für Pflegegeld und Rente.
Wer in der Teilzeit weniger verdient und auf weitere Leistungen angewiesen ist, findet auf der Seite Geldproblematiken Hinweise zu Kontopfändung und P-Konto, falls Zahlungen drücken.
Quellen
Die Familienpflegezeit steht in § 2 FPfZG, das Darlehen in § 3 FPfZG. Beide sind auf gesetze-im-internet.de einsehbar. Antrag und Berechnung führt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch. Die Pflegezeit als Alternative regelt § 3 PflegeZG, das Ministerium fasst die Freistellung zusammen.
Häufige Fragen
Was ist die Familienpflegezeit?
Ein Recht auf Teilzeitarbeit für bis zu 24 Monate, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen. Die Arbeitszeit sinkt auf mindestens 15 Wochenstunden. Grundlage ist das Familienpflegezeitgesetz, das FPfZG.
Wer bekommt das zinslose Darlehen?
Beschäftigte, die die Familienpflegezeit nutzen und deren Teilzeitgehalt durch die Pflege sinkt. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das BAFzA. Das Darlehen ist zinslos und wird in kleinen Raten zurückgezahlt.
Wie hoch ist das Darlehen?
Es füllt den Unterschied zwischen dem früheren Nettogehalt und dem niedrigeren Teilzeitgehalt auf. Dazu kommt ein Aufschlag von 20 Prozent auf die Differenz. Für Pflegende mit hohem Einkommen gibt es Höchstgrenzen.
Muss ich das Darlehen sofort zurückzahlen?
Nein. Die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der Freistellung und läuft in kleinen Schritten. Sie bemisst sich am Rückkehrgehalt. Wer während der Familienpflegezeit voll wieder einsteigt, zahlt mehr, wer langsam zurückkehrt, weniger.
Was ist der Unterschied zur Pflegezeit?
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt bis zu 6 Monate mit voller Freistellung. Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate Teilzeit. Beide zusammen dauern höchstens 24 Monate und lassen sich verbinden.