Unfallversicherung für Pflegepersonen: Was versichert ist
Wer einen Angehörigen pflegt, ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert. Der Schutz gilt ohne eigenen Beitrag und umfasst auch den Weg zum Arzt oder zum Einkauf für die gepflegte Person. Ein Unfall wird über die Pflegekasse gemeldet.
Inhalt
- Wer als Pflegeperson versichert ist
- Was versichert ist
- Wie die Meldung läuft
- Welche Leistungen es gibt
- Ein Beispiel aus dem Alltag
- Was ein Unfall auslöst
- Vorbeugung: Was Unfälle vermeidet
- Die Schritte bei einem Unfall
- Was der Unfallversicherung egal ist
- Abgrenzung zur Krankenversicherung
- Was passiert, wenn die Pflegeperson dauerhaft ausfällt
- Wann der Schutz nicht greift
- Was viele nicht wissen
- Pflegekurse als Vorbeugung
- Was die Unfallkasse noch zahlt
- Rücken und Gelenke als Dauerbelastung
Pflegende Angehörige sind gesetzlich unfallversichert. Das steht in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Der Schutz gilt kraft Gesetzes, ohne dass die Pflegeperson einen Beitrag zahlt. Voraussetzung ist, dass sie als Pflegeperson anerkannt ist. Bei einem Unfall greift die Unfallversicherung wie bei einem Arbeitsunfall.
Das ist eine Absicherung, die viele nicht kennen. Wer den Angehörigen hebt und sich den Rücken verletzt, hat Anspruch auf Heilbehandlung. Wer auf dem Weg zur Apotheke stürzt, ist ebenfalls geschützt. Wichtig ist, den Unfall zu melden und nicht still zu leiden.
Wer als Pflegeperson versichert ist
Die Anerkennung als Pflegeperson nach § 44 SGB XI hat vier Voraussetzungen. Die Pflege muss mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen stattfinden. Sie muss häuslich sein, also in der Wohnung der gepflegten Person. Sie darf nicht erwerbsmäßig sein. Und die Pflegeperson darf höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt der Unfallschutz. Überschreitet die Pflegeperson die 30-Stunden-Grenze, endet auch der Versicherungsschutz. Prüfen Sie Ihre Wochenstunden, wenn Sie die Arbeitszeit erhöhen.
Was versichert ist
Der Schutz umfasst die Pflegetätigkeiten und die Wege, die damit zusammenhängen. Versichert sind das Waschen und Anziehen, das Heben und Lagern, das Anreichen von Essen und Medikamenten und die sonstige Hilfe im Haushalt. Versichert ist auch das Aufräumen und Putzen, soweit es zur Pflege gehört.
Versichert sind die Wege zur gepflegten Person und mit ihr, etwa zum Arzt, zum Einkaufen, zur Apotheke oder zur [Tagespflege](/tagespflege-entlastung/). Auch der Weg zum Pflegekurs nach § 45 SGB XI kann geschützt sein, wenn er den Anforderungen dient. Der eigene Arbeitsweg ist über die eigene Wegeunfallversicherung abgedeckt, nicht hier.
Nicht versichert sind Dinge, die mit der Pflege nichts zu tun haben, etwa ein Sportunfall in der Freizeit oder ein Sturz bei der Hausarbeit, die der eigenen Familie dient und nicht der gepflegten Person.
Wie die Meldung läuft
Ein Unfall muss gemeldet werden, damit die Unfallversicherung einsteigt. Die Meldung geht an die Pflegekasse, die den Fall an die zuständige Unfallkasse weitergibt. Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Unfall weiterzuleiten, und die Unfallkasse prüft.
Melden Sie den Unfall schnell, am besten innerhalb von 2 Wochen. Schreiben Sie formlos das Datum, den Ort, den Hergang und welche Verletzung vorliegt. Nennen Sie die Pflegetätigkeit, bei der der Unfall passierte. Legen Sie, wenn vorhanden, ein ärztliches Attest bei.
Bei einem ernsten Unfall rufen Sie den Durchgangsarzt an. Der Durchgangsarzt ist ein Arzt mit besonderer Zulassung für Arbeitsunfälle. Er stellt die Verletzung fest und entscheidet, ob eine besondere Heilbehandlung nötig ist. Bei schweren Verletzungen folgt eine stationäre Behandlung, oft in einer berufsgenossenschaftlichen Klinik.
Welche Leistungen es gibt
Die Unfallversicherung übernimmt bei einem anerkannten Unfall die Heilbehandlung. Dazu gehören Arztbesuche, Krankengymnastik, Medikamente und, wenn nötig, eine Operation. Sie zahlt Verletztengeld, wenn die Pflegeperson arbeitsunfähig wird. Verletztengeld wird bis zu 78 Wochen gezahlt und beträgt in der Regel 70 bis 80 Prozent des Verdienstes.
Bei einem dauerhaften Schaden prüft die Unfallkasse eine Verletztenrente. Sie richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ab 20 Prozent gibt es eine Rente, die lebenslang gezahlt wird. Auch eine Rehabilitation oder eine Umschulung kann übernommen werden, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Hinzu kommen Hilfsmittel, etwa ein Stützverband oder orthopädische Schuhe, und Fahrtkosten zu Behandlungen. Bei einem tödlichen Unfall zahlt die Unfallversicherung ein Sterbegeld und eine Rente an Hinterbliebene.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Ein Beispiel: Frau Schröder in Nürnberg pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 4. Beim Umbetten rutscht ihr der Mann aus der Hand, sie fängt ihn ab und verrenkt sich die Schulter. Sie meldet es am nächsten Tag der Pflegekasse, die den Fall an die Unfallkasse übergibt.
Die Unfallkasse erkennt den Unfall an und übernimmt die Behandlung, Krankengymnastik über 12 Stunden und eine Röntgenaufnahme. Weil Frau Schröder vier Wochen nicht heben kann, kommt eine Verhinderungspflege über den Gemeinsamen Jahresbetrag hinzu. Hätte sie den Unfall nicht gemeldet, hätte sie die Behandlung auf eigene Kosten tragen müssen.
Was ein Unfall auslöst
Ein Unfall bei der Pflege hat Folgen über die Behandlung hinaus. Fällt die Pflegeperson aus, braucht die gepflegte Person Ersatz. Dafür gibt es die Verhinderungspflege über den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro im Jahr, ab Pflegegrad 2. Der Ratgeber Ausfall der Pflegeperson beschreibt die Wege.
Melden Sie den Ausfall möglichst sofort der Pflegekasse. Die Kasse kann dann eine Ersatzpflege organisieren oder finanzieren. Reichen Sie die Rechnungen der Ersatzpflege ein, auch rückwirkend für bis zu welchen Zeitraum auch immer der Einzelfall es zulässt. Wichtig ist der Nachweis, denn Verhinderungspflege wird nur gegen Rechnung erstattet.
Vorbeugung: Was Unfälle vermeidet
Die meisten Unfälle beim Pflegen entstehen beim Heben und Lagern. Ein Pflegebett mit verstellbarer Höhe verringert die Belastung deutlich. Ein Rutschtuch oder Drehscheibe hilft, wenn die gepflegte Person noch teilweise mitarbeiten kann. Ein Griff im Bad und eine Sitzerhöhung in der Dusche reduzieren den Kraftaufwand.
Prüfen Sie auch den Zustand des Badezimmers, der Zugänge und des Schlafzimmers. Ein loser Teppich oder ein glatter Boden können zum Sturz führen. Ein Hausnotruf hilft, wenn die gepflegte Person allein ist. Der Zuschuss zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme kann einen Umbau finanzieren.
Lernen Sie die richtige Hebe- und Lagertechnik. Der Pflegekurs nach § 45 SGB XI ist kostenlos und behandelt genau diese Punkte. Viele Pflegekassen und Pflegedienste bieten ihn an, teils als Fernkurs.
Die Schritte bei einem Unfall
- Erste Hilfe leisten und bei Bedarf den Arzt rufen.
- Den Unfall bei der Pflegekasse melden, mit Datum, Ort und Hergang.
- Bei ernsten Verletzungen den Durchgangsarzt aufsuchen.
- Verletztengeld beantragen, wenn Sie arbeitsunfähig sind.
- Ersatz für die Pflege organisieren, über Verhinderungspflege.
- Belege und Atteste sammeln, falls die Unfallkasse Rückfragen stellt.
Was der Unfallversicherung egal ist
Die Unfallversicherung prüft nicht, ob der Unfall Ihre Schuld war. Ein Unfall ist per Gesetz ein Unfall. Sie müssen nicht beweisen, dass ein Hebevorgang falsch war. Es reicht, dass die Tätigkeit der Pflege diente und der Unfall dabei passierte.
Sie müssen auch nicht beweisen, dass die Pflegeperson anerkannt ist, wenn die Pflegekasse die Anerkennung erteilt hat. Die Anerkennung ist die Grundlage, und die Unfallkasse stützt sich darauf. Liegt keine Anerkennung vor, prüft die Unfallkasse die Voraussetzungen selbst.
Abgrenzung zur Krankenversicherung
Besteht der Versicherungsschutz, geht der Fall über die Unfallversicherung und nicht über die Krankenkasse. Der Unterschied ist groß. Die Krankenkasse zahlt Krankengeld erst ab der siebten Woche und in geringerer Höhe. Die Unfallversicherung zahlt Verletztengeld schneller und mit besserer Absicherung.
Wichtig ist deshalb, den Unfall als Arbeitsunfall zu melden und nicht nur bei der Krankenkasse anzugeben. Sonst läuft der Fall über den falschen Träger. Nennen Sie bei jedem Arztbesuch, dass es sich um einen Pflegeunfall handelt, und lassen Sie das im Bericht vermerken.
Was passiert, wenn die Pflegeperson dauerhaft ausfällt
Fällt die Pflegeperson dauerhaft aus, muss die Pflege neu organisiert werden. Die Pflegekasse unterstützt dabei über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Kurzfristig hilft die Verhinderungspflege, langfristig kann ein Pflegedienst oder eine Betreuungskraft einspringen.
Bei einem schweren Unfall prüft die Unfallkasse, ob noch eine Pflegetätigkeit möglich ist. Ist sie ganz unmöglich, endet die Anerkennung als Pflegeperson. Die Leistungen der Unfallversicherung laufen dann weiter, etwa eine Verletztenrente.
Wann der Schutz nicht greift
Der Schutz greift nicht, wenn die Pflegeperson die Stunden nicht erfüllt. Wer weniger als 10 Stunden pro Woche pflegt, ist nicht über die Pflegekasse unfallversichert. In Familien mit kurzen Pflegezeiten kann das vorkommen. Prüfen Sie die Grenze, bevor Sie einen Unfall melden.
Der Schutz greift auch nicht bei einem Unfall, der klar der Freizeit zuzurechnen ist. Wer beim Spaziergang ohne Bezug zur Pflege stürzt, ist im Alltag meist über die Krankenkasse abgesichert, nicht über die Unfallversicherung. Die Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls.
Schließlich greift der Schutz nicht, wenn die Pflege erwerbsmäßig ist. Wer als Betreuungskraft angestellt ist, fällt nicht unter die Pflegepersonenregelung, sondern ist über den Arbeitgeber abgesichert.
Was viele nicht wissen
Der erste Punkt: Der Schutz gilt auch, wenn zwei Personen abwechselnd pflegen. Jede von ihnen muss die Voraussetzungen erfüllen, auch die Stunden. Ein Pflegeplan, der die Zeiten fair aufteilt, hilft beiden, die Anerkennung zu behalten.
Der zweite Punkt: Ein Wegeunfall ist wie ein Arbeitsunfall behandelt. Der Weg zur Apotheke für die gepflegte Person zählt dazu, auch wenn er nur wenige Minuten dauert. Melden Sie den Sturz, auch wenn er harmlos wirkt.
Der dritte Punkt: Bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt zählt die gesamte Pflegezeit für die Stundengrenze. Wer für zwei Personen je 6 Stunden pro Woche pflegt, erreicht die 10 Stunden. Die Summe entscheidet, nicht die Einzelzeit.
Der vierte Punkt: Der Unfallschutz ist beitragsfrei. Die Pflegekasse zahlt den Beitrag an die Unfallkasse, die Pflegeperson zahlt nichts. Wer privat unfallversichert ist, kann den gesetzlichen Schutz daneben behalten.
Der fünfte Punkt: Melden Sie auch kleine Unfälle. Eine Zerrung, die nach zwei Tagen schlimmer wird, ist später schwerer nachzuweisen. Wer sie sofort meldet, hat einen Beleg und kann noch Wochen später eine Behandlung beanspruchen.
Der sechste Punkt: Der Weg zum Pflegekurs kann versichert sein. Wenn die Kasse den Kurs verlangt oder empfiehlt, dient der Weg der Pflegetätigkeit. Fragen Sie im Zweifel bei der Pflegekasse nach.
Pflegekurse als Vorbeugung
Der Pflegekurs nach § 45 SGB XI ist kostenlos und dauert oft mehrere Termine. Er behandelt Rückenschonung, Transfer, Lagerung und den Umgang mit Demenz. Beim Heben zeigt die Kursleitung die Technik und übt sie. Wer eine schwere Person hebt, spart mit der richtigen Technik Kraft und schützt den Rücken.
Kurse bietet die Pflegekasse, viele Pflegedienste, Volkshochschulen und kirchliche Träger an. Manche Kassen bieten sie als Fernkurs oder als Hausbesuch an. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach dem nächsten Termin. Der Ratgeber Pflegekurse beschreibt die Angebote.
Was die Unfallkasse noch zahlt
Neben der Heilbehandlung übernimmt die Unfallkasse bei Bedarf eine Haushaltshilfe, wenn der Haushalt wegen des Unfalls nicht weitergeführt werden kann. Sie zahlt Kinderbetreuung, wenn Kinder zu versorgen sind und die Pflegeperson ausfällt. Sie kommt für Fahrtkosten zu Behandlungen auf und organisiert eine Reha.
Bei einer dauerhaften Einschränkung prüft sie auch einen Berufswechsel. Wer nach einem Unfall den alten Beruf nicht mehr ausüben kann, bekommt eine Umschulung finanziert. Diese Leistungen gehen über das hinaus, was die Krankenkasse bietet, und sind ein Grund, den Unfall als Arbeitsunfall zu behandeln.
Rücken und Gelenke als Dauerbelastung
Manche Unfälle passieren plötzlich, andere entstehen über Monate. Rückenschmerzen beim Heben oder Knieschmerzen beim Lagern sind häufige Folgen. Ein chronisches Leiden kann ebenfalls gemeldet werden, wenn es sich auf ein Ereignis zurückführen lässt. Ein genaues Tagebuch über die Schmerzen hilft bei der Zuordnung.
Fällt die Schmerzursache in die Pflegetätigkeit, lohnt eine Meldung. Die Unfallkasse prüft dann, ob ein Zusammenhang besteht. Notieren Sie, wann der Schmerz zuerst auftrat und bei welcher Tätigkeit. So lässt sich der Fall besser bewerten.
Häufige Fragen
Bin ich als Pflegeperson unfallversichert?
Ja, wenn die Voraussetzungen der Pflegeperson erfüllt sind: mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, häusliche, nicht erwerbsmäßige Pflege und höchstens 30 Stunden Erwerbsarbeit. Der Schutz gilt ohne eigenen Beitrag und wird über die Pflegekasse gemeldet.
Welche Wege sind versichert?
Wege, die der Pflege dienen, etwa zum Arzt mit der gepflegten Person, zum Einkauf für sie, zur Apotheke oder zum Pflegedienst. Auch der Weg zum Pflegekurs kann geschützt sein. Der eigene Weg zur Arbeit ist dagegen über die eigene Versicherung abgedeckt.
Wie melde ich einen Unfall?
Sofort bei der Pflegekasse melden, die den Fall an die zuständige Unfallkasse weitergibt. Ein formloses Schreiben mit Datum, Ort und Hergang genügt. Bei ernsten Verletzungen auch den Durchgangsarzt aufsuchen.
Was zahlt die Unfallversicherung?
Bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall übernimmt sie Heilbehandlung, Verletztengeld, Reha und bei dauerhaftem Schaden eine Verletztenrente. Auch eine Umschulung ist möglich, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.