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Pflegegeld und Bürgergeld: Wann wird es angerechnet?

Wer Pflegegeld erhält und Bürgergeld bezieht, muss wissen, ob das Pflegegeld angerechnet wird. Die Antwort hängt davon ab, ob es weitergegeben wird. Hier stehen die Regeln, die Nachweise und der Weg beim Jobcenter.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 10 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Warum das Pflegegeld eine Sonderstellung hat
  2. Was das für die Pflegeperson bedeutet
  3. Wie das Jobcenter prüft
  4. Wenn das Pflegegeld angerechnet wird
  5. Der Widerspruch, wenn falsch gerechnet wird
  6. Zusammenwirken mit anderen Leistungen
  7. Die Schritte beim Amt
  8. Ein Beispiel aus dem Alltag
  9. Was viele nicht wissen
  10. Pflegegeld und Elternzeit oder Rente
  11. Pflegegeld in einer Bedarfsgemeinschaft
  12. Was Sie dem Amt nicht verschweigen sollten
  13. Was passiert bei einem Pflegegradwechsel
  14. Die Rolle des Pflegebescheids
  15. Zwei weitere Beispiele
  16. Wohngeld und andere Leistungen

Pflegegeld und Bürgergeld treffen in vielen Familien aufeinander. Ob das Pflegegeld beim Jobcenter zählt, hängt an einer einzigen Frage: Wird es weitergegeben oder bleibt es bei der pflegebedürftigen Person?

Die Regel in der Praxis ist, dass weitergegebenes Pflegegeld die Hilfebedürftigkeit nicht mindert. Wer das Pflegegeld erhält und an die Person weitergibt, die tatsächlich pflegt, hat es meist nicht als eigenes Einkommen auf den Bescheid angerechnet bekommen. Wird es dagegen einbehalten, kann das Jobcenter es anrechnen.

Warum das Pflegegeld eine Sonderstellung hat

Pflegegeld ist keine Vergütung und keine Sozialleistung im engen Sinn. Es soll die Pflege durch Angehörige ermöglichen. Wer das Geld weiterleitet, hat es nie für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht. Deshalb lässt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das durchlaufende Pflegegeld weitgehend unangetastet.

Wichtig ist die Zweckbindung. Das Pflegegeld soll die Pflege sichern, nicht den Lebensunterhalt des Pflegenden decken. Wer es an die Pflegeperson gibt, erfüllt genau diese Zweckbindung. Wer es behält, obwohl jemand anderes pflegt, verhält sich anders.

Das Pflegegeld beginnt bei 347 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 und steigt mit jedem Grad bis 990 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge sind nicht Erwerbseinkommen, sondern eine zweckgebundene Leistung. Genau daraus folgt die Sonderstellung gegenüber dem Bürgergeld.

Was das für die Pflegeperson bedeutet

Wenn Sie als Pflegeperson das Pflegegeld bekommen und selbst Bürgergeld beziehen, prüft das Jobcenter, ob das Geld angerechnet wird. Wird es als Einkommen gewertet, sinkt der Bürgergeldanspruch. Die Argumentation, mit der Sie sich wehren, ist die durchlaufende Zweckbindung.

Legen Sie dar, dass Sie die Pflege tatsächlich leisten und das Geld dafür erhalten. Notieren Sie den zeitlichen Umfang, etwa "täglich morgens 45 Minuten, abends 30 Minuten, nachts nach Bedarf". Das Jobcenter kann dann bewerten, ob die Weitergabe eine Gegenleistung ist.

Wie das Jobcenter prüft

Das Jobcenter prüft nach § 11 und § 13 SGB II, welche Einnahmen anrechenbares Einkommen sind. Es fragt in der Regel nach dem Pflegegrad, dem Pflegebescheid und der Frage, wer das Pflegegeld erhält. Bei Zweifeln kann es Nachweise verlangen.

Drei Nachweise machen die Sache klar. Erstens der Bescheid der Pflegekasse, der Pflegegrad und Höhe des Pflegegelds nennt. Zweitens eine kurze Erklärung, dass die Pflege tatsächlich geleistet wird. Drittens, wenn vorhanden, eine Vereinbarung zwischen pflegebedürftiger Person und Pflegeperson über die Weitergabe.

Reichen Sie Unterlagen vollständig ein. Fehlt ein Beleg, verzögert sich die Entscheidung, und bei einer Nachforderung kann die Leistung vorläufig gekürzt werden. Auf eine vollständige Nachforderung haben Sie in der Regel 14 Tage bis 1 Monat Zeit, je nach Schreiben. Prüfen Sie die gesetzte Frist und halten Sie sie ein.

Wenn das Pflegegeld angerechnet wird

Wird das Pflegegeld einbehalten, kann das Jobcenter es als Einkommen der pflegebedürftigen Person werten. Das trifft vor allem Haushalte, in denen die gepflegte Person selbst Bürgergeld bezieht und das Pflegegeld für eigene Bedürfnisse nutzt.

Ein Beispiel: Eine Mutter bezieht Pflegegrad 2 und Bürgergeld. Ihre Tochter pflegt und bekommt kein Geld. Das Pflegegeld von 347 Euro bleibt bei der Mutter. Das Jobcenter kann es als Einkommen anrechnen, weil es bei ihr bleibt und nicht zweckgebunden weitergegeben wird. Gibt die Mutter es der Tochter, sinkt die Anrechnung.

Ein zweites Beispiel: Die Mutter gibt der Tochter das Pflegegeld, die Tochter lebt mit ihr im Haushalt und bezieht selbst kein Bürgergeld. Dann taucht das Pflegegeld im Bescheid der Mutter nicht als Einkommen der Tochter auf, weil es weitergegeben wurde.

Der Widerspruch, wenn falsch gerechnet wird

Rechnet das Jobcenter das Pflegegeld zu Unrecht an, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Nennen Sie den Grund der Anrechnung und warum sie nicht zutrifft. Die Frist berechnen Sie mit dem Widerspruchsfrist-Rechner.

Ein wirksamer Widerspruch zitiert die Zweckbindung. Schreiben Sie, dass das Pflegegeld die Pflege durch die Angehörige ermöglichen soll und an diese weitergegeben wird. Aus der Weitergabe folgt, dass es nicht zur Deckung des Lebensunterhalts der Pflegebedürftigen dient.

Zusammenwirken mit anderen Leistungen

Bürgergeld und Pflegegrad schließen sich nicht aus. Wer Bürgergeld bezieht, kann einen Pflegegrad haben und Pflegegeld erhalten. Wichtig ist die Reihenfolge: Erst den Antrag auf Pflegegrad, dann die Prüfung des Bürgergelds mit dem Wissen um das Pflegegeld.

Beim Wohngeld ist es anders. Wohngeld richtet sich nach dem Gesamteinkommen des Haushalts und kennt eine andere Grenze. Wer Pflegegeld erhält und Wohngeld bezieht, sollte den Einzelfall prüfen lassen. Der Ratgeber Pflegegeld beschreibt die Grundlagen.

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung prüft das Sozialamt ähnlich wie beim Bürgergeld. Die durchlaufende Weitergabe bleibt meist ohne Anrechnung. Lassen Sie sich das Ergebnis schriftlich geben und heben Sie es auf.

Das Sozialamt stützt sich auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und auf die gleiche Zweckbindung wie das Jobcenter. Die Nachweise sind dieselben: Pflegebescheid, Erklärung zur Pflege und Angabe, wer das Geld bekommt. Fragen Sie beim Sachbearbeiter nach, welche Form er möchte, um Verzögerungen zu vermeiden.

Die Schritte beim Amt

  1. Melden Sie das Pflegegeld beim Jobcenter, sobald es bewilligt ist.
  2. Legen Sie den Bescheid der Pflegekasse vor.
  3. Erklären Sie schriftlich, dass Sie die Pflege leisten und wofür das Geld gedacht ist.
  4. Teilen Sie mit, wer das Pflegegeld tatsächlich bekommt.
  5. Prüfen Sie jeden Bescheid auf die Zeile zum Pflegegeld.
  6. Widersprechen Sie fristgerecht, wenn zu Unrecht angerechnet wird.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Ein Beispiel: Familie Nguyen in Berlin bezieht Bürgergeld. Der Vater hat Pflegegrad 3, die Tochter Linda pflegt ihn nach der Arbeit und in den Nächten. Der Vater gibt ihr das Pflegegeld von 599 Euro weiter. Beim ersten Bescheid rechnet das Jobcenter das Pflegegeld als Einkommen der Tochter an, der Regelsatz sinkt.

Linda legt Widerspruch ein und beschreibt, dass ihr Vater das Pflegegeld zweckgebunden an sie weitergibt, weil sie die Pflege leistet. Außerdem nennt sie die Pflegezeiten. Nach der Prüfung wird das Pflegegeld nicht mehr als Einkommen angesetzt. Im Nachzahlungsbescheid erhält sie die Differenz.

Was viele nicht wissen

Der erste Punkt: Pflegegeld ist steuerfrei und berührt die Minijob-Grenze von 556 Euro im Monat nicht. Wer daneben einen Minijob hat, kann beides nutzen, wenn die Weitergabe geregelt ist. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld und Minijob.

Der zweite Punkt: Wer die Pflege vollständig übernimmt, kann die Weitergabe schriftlich vereinbaren, damit der Nachweis klarer wird. Ein zweiseitiger Vertrag ist nicht nötig, ein kurzer Satz reicht.

Der dritte Punkt: Das Jobcenter darf das Pflegegeld nicht pauschal anrechnen, sondern muss den Einzelfall prüfen. Wer sich das nicht gefallen lässt, kommt mit dem Widerspruch meist weiter.

Der vierte Punkt: Bei Überschneidungen mit der Grundsicherung im Heim gilt eine eigene Systematik. Dort prüft das Sozialamt die Kostenübernahme. Prüfen Sie, ob das Pflegegeld angerechnet wird und ob eine Weitergabe sinnvoll ist.

Der fünfte Punkt: Das Bürgergeld kennt Regelsätze, die jährlich angepasst werden. Ändert sich der Regelsatz, ändert sich auch der Betrag, auf den eine etwaige Anrechnung trifft. Behalten Sie die Bescheide im Blick und prüfen Sie jede Zeile.

Pflegegeld und Elternzeit oder Rente

Wer Pflegegeld erhält und daneben Elterngeld oder Rente bezieht, hat ähnliche Fragen. Elterngeld prüft das Pflegegeld nicht als Einkommen, weil es keine Erwerbstätigkeit ist. Bei der Rente ist das Pflegegeld ebenfalls kein anrechenbares Einkommen. Die Pflegezeit wirkt sich über die Pflegekasse positiv auf die Rente aus, wenn die Voraussetzungen der Pflegeperson erfüllt sind.

Bei einer Erwerbsminderungsrente kann es komplizierter werden, weil die Rentenversicherung prüft, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Wer nur pflegt, hat meist keine Erwerbstätigkeit, sodass die Rente nicht gekürzt wird. Ein kurzer Hinweis auf die Pflegetätigkeit im Rentenantrag hilft bei der Einordnung.

Pflegegeld in einer Bedarfsgemeinschaft

Leben Sie mit der pflegebedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft, stellt sich die Frage, wem das Pflegegeld zugeordnet wird. Das Pflegegeld ist Einkommen der pflegebedürftigen Person, nicht der Pflegeperson, solange es nicht weitergegeben wird. Gibt die pflegebedürftige Person es an die Pflegeperson weiter, ist es bei dieser kein anrechenbares Einkommen.

Diese Zuordnung ist der Hebel. Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und dies nicht beachtet, kann auf einem zu niedrigen Bescheid sitzen. Nennen Sie im Kontakt mit dem Jobcenter klar, wer das Pflegegeld empfängt und wer die Pflege leistet. Legen Sie, wenn möglich, eine kurze schriftliche Vereinbarung vor.

Bei getrennten Haushalten ist die Lage einfacher. Das Pflegegeld bleibt bei der pflegebedürftigen Person, die Weitergabe an eine außerhalb wohnende Pflegeperson wird nicht auf den eigenen Bedarf angerechnet. Wichtig bleibt, dass die Pflege tatsächlich geleistet wird und die Weitergabe nachvollziehbar ist.

In einer Bedarfsgemeinschaft gilt die Regel nicht pauschal anders, sie ist nur schwerer zu belegen. Beschreiben Sie den Pflegeaufwand mit Minuten und Uhrzeiten. Dann wird deutlich, dass Sie das Geld empfangen, um eine Leistung zu erbringen.

Was Sie dem Amt nicht verschweigen sollten

Verschwiegenes Pflegegeld führt zu Rückforderungen. Melden Sie es, sobald es bewilligt ist, auch wenn Sie glauben, es zähle sowieso nicht. Das Jobcenter prüft dann und bestätigt die Nichtanrechnung. Bei einer späteren Prüfung sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn die Kasse das Pflegegeld rückwirkend bewilligt, kann das den Bürgergeldbescheid für die vergangenen Monate berühren. Teilen Sie die Nachzahlung mit und legen Sie den Bewilligungsbescheid vor. Prüfen Sie den neuen Bescheid auf die Zeile zum Pflegegeld.

Was passiert bei einem Pflegegradwechsel

Ändert sich der Pflegegrad, ändert sich auch die Höhe des Pflegegelds. Bei einer Herabstufung sinkt das Pflegegeld, bei einer Höherstufung steigt es. Melden Sie beide Fälle dem Jobcenter, damit der Bescheid angepasst wird.

Bei einer Höherstufung kann sich die Anrechnungsfrage neu stellen, wenn das Pflegegeld plötzlich eine Höhe erreicht, die als Einkommen auffällt. Auch hier gilt: Die Weitergabe entscheidet. Wird das Pflegegeld weitergegeben, bleibt es meist außen vor.

Die Rolle des Pflegebescheids

Der Pflegebescheid der Kasse ist Ihr wichtigstes Dokument. Er nennt Pflegegrad, Pflegegeld und den Zeitraum. Heben Sie ihn auf und reichen Sie ihn beim Jobcenter ein, wenn danach gefragt wird. Ohne den Bescheid kann das Jobcenter die Höhe nicht prüfen und rechnet unter Umständen pauschal.

Kopieren Sie den Bescheid und markieren Sie die betreffende Zeile. Ein kurzes Anschreiben mit dem Hinweis "Das Pflegegeld wird an die Pflegeperson weitergegeben" macht die Zuordnung deutlich. So vermeiden Sie Rückfragen und Wartezeit.

Zwei weitere Beispiele

Ein Beispiel: Ein Ehepaar bezieht Bürgergeld, der Mann hat Pflegegrad 2. Die Ehefrau pflegt ihn. Das Ehepaar gibt das Pflegegeld an die Frau weiter, die mit dem Mann in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Das Jobcenter rechnet es zunächst dem Ehepaar als Einkommen zu. Nach dem Widerspruch mit Hinweis auf die Weitergabe fällt die Anrechnung weg, und der Bescheid wird berichtigt.

Ein zweites Beispiel: Eine Tochter lebt getrennt und bezieht Bürgergeld. Sie pflegt den Vater am Wochenende und erhält dafür das Pflegegeld. Weil die Tochter getrennt lebt, ist die Lage klar: Das Pflegegeld wird ihr für die Pflege weitergegeben und nicht auf ihr Bürgergeld angerechnet. Sie meldet es trotzdem, um Rückfragen zu vermeiden.

Wohngeld und andere Leistungen

Neben Bürgergeld gibt es Wohngeld. Auch hier kann das Pflegegeld eine Rolle spielen. Wer mit kleiner Rente und Pflegegeld über der Wohngeldgrenze liegt, verliert unter Umständen den Anspruch. Rechnen Sie vorher durch, was günstiger ist. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beginnt bei 347 Euro und steigt mit dem Pflegegrad.

Bleibt nach allen Leistungen zu wenig zum Leben, greift die Grundsicherung im Alter. Sie läuft beim Sozialamt. Wer Schulden und laufende Pfändungen hat, findet bei der Schwester-Seite Geldproblematiken die Wege zu P-Konto, Ratenzahlung und Vergleichen.

Wichtig bleibt die Regel: Nicht der Zahlungseingang entscheidet, sondern der Verwendungszweck. Wer das Pflegegeld an die Person weiterreicht, die tatsächlich pflegt, hält die Anrechnung meist aus dem Bescheid heraus. Ein kurzes Anschreiben an das Amt zeigt der Ratgeber Pflegegeld weitergeben.

Zwei Nachweise stärken Ihre Position. Erstens eine schriftliche Vereinbarung über die Weitergabe mit Datum und Unterschrift. Zweitens ein Pflegetagebuch, das die Stunden über mindestens 4 Wochen zeigt. Das Jobcenter prüft dann nach Zeit, nicht nach Gefühl.

Häufige Fragen

Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?

Grundsätzlich nicht, wenn es weitergegeben wird an den Pflegenden. Die Faustregel ist, dass das durchlaufende Pflegegeld die Hilfebedürftigkeit nicht mindert. Behält die pflegebedürftige Person es ein, kann es angerechnet werden.

Was muss ich dem Jobcenter sagen?

Melden Sie, dass Sie Pflegegeld erhalten, und wer es bekommt. Legen Sie den Bescheid der Pflegekasse vor. Das Jobcenter prüft dann, ob eine Anrechnung erfolgt. Widersprechen Sie, wenn das Pflegegeld zu Unrecht einberechnet wird.

Gilt die Regel bei Grundsicherung genauso?

In der Grundsicherung gilt Ähnliches, wobei die Prüfung im Einzelfall genauer ist. Die durchlaufende Weitergabe bleibt meist ohne Anrechnung. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach und lassen Sie sich das Ergebnis schriftlich geben.

Zählt Pflegegeld als Einkommen, wenn ich selbst pflegebedürftig bin?

Werden Sie selbst gepflegt und beziehen Bürgergeld, kann das Pflegegeld angerechnet werden, weil es bei Ihnen bleibt. Prüfen Sie, ob die Weitergabe an die Pflegeperson möglich ist und ob das günstiger ist. Eine Vorlage für ein kurzes Schreiben an das Amt gibt es bei den Musterbriefen.

Quellen

  1. § 37 SGB XI, Pflegegeld
  2. § 11 SGB II, Einkommen beim Bürgergeld
  3. § 13 SGB II, Einkommensanrechnung
  4. Bundesagentur für Arbeit: Pflegegeld und Bürgergeld