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Leistungen & Geld

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro im Monat

Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Mundschutz zahlt die Pflegekasse bis 42 Euro im Monat ab Pflegegrad 1. Wichtig ist der Antrag vor dem Kauf und ein Anbieter, der direkt mit der Kasse abrechnet.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 9 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Was dazu zählt
  2. Wer Anspruch hat
  3. Typische Fehler
  4. Der Unterschied zum technischen Hilfsmittel
  5. Was im Heim gilt
  6. Der Antrag
  7. Wie die Abrechnung läuft
  8. Die Schritte zum Material
  9. Wie viel Zeit der Antrag braucht
  10. Was passiert ohne Antrag
  11. Ein Beispiel aus dem Alltag
  12. Was viele nicht wissen
  13. Was die Qualität ausmacht
  14. Was Angehörige nutzen können
  15. Was bei Streit hilft
  16. Was das Material kostet
  17. Wann der Antrag abgelehnt wird
  18. Was noch dazugehört

Pflege verbraucht Material. Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen sind jeden Tag nötig. Die Pflegekasse zahlt dafür eine monatliche Pauschale. Sie gilt ab Pflegegrad 1 und beträgt 42 Euro im Monat.

Die Pauschale ist zweckgebunden. Sie gilt nur für Sachen, die beim Pflegen verbraucht werden. Ein Pflegebett oder ein Rollator läuft dagegen über die Krankenkasse. Wichtig ist der Antrag vor dem Kauf und ein Anbieter, der direkt mit der Kasse abrechnet.

Was dazu zählt

Verbrauchsmaterial ist alles, was sich beim Pflegen verbraucht. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen, Einmalwaschlappen, Mundschutz, Schürzen und Hautschutzcremes. Auch Vorlagen und Einmal-Urinflaschen können dazugehören.

Nicht dazu gehört die normale Haushaltsreinigung. Ein Putzmittel für den Boden zählt, wenn es der Desinfektion dient. Fragen Sie den Anbieter, was im Paket ist und was nachgewählt werden kann. Der Ratgeber Pflegehilfsmittel Pauschale zeigt die Listen.

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 40 SGB XI legt fest, welche Produkte erstattungsfähig sind. Der Anbieter muss sich daran halten. Bei Zweifeln fragen Sie bei der Kasse nach, ob ein bestimmtes Produkt auf der Liste steht, bevor Sie es kaufen.

Der Betrag von 42 Euro im Monat ist eine Obergrenze. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen das Material gerechnet. Wer weniger verbraucht, verliert den Rest. Deshalb passen viele Kassen und Anbieter das Paket an den tatsächlichen Bedarf an.

Wer Anspruch hat

Der Anspruch steht ab Pflegegrad 1 zu, nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Er gilt für die häusliche Pflege. Wer im Heim lebt, hat den Anspruch meist nicht, weil das Heim das Material stellt. Fragen Sie im Heim nach, ob es Verbrauchsmaterial liefert.

Auch bei einem laufenden Antrag kann die Pauschale schon laufen. Fragen Sie die Kasse, ob sie ab dem Antragsmonat zahlt. Bei einem Pflegegrad unter 1 gibt es keine Pauschale, aber andere Leistungen. Der Ratgeber Pflegegrad 1 und Leistungen zeigt, was möglich ist.

Der Anspruch endet, wenn die häusliche Pflege wegfällt. Bei einem längeren Krankenhausaufenthalt läuft die Pauschale in den ersten Wochen oft weiter. Fragen Sie die Kasse, ab wann sie die Zahlung einstellt, denn manche Kassen zahlen erst nach vier Wochen nicht mehr.

Typische Fehler

Häufigster Fehler ist der Kauf vor dem Antrag. Wer im Drogeriemarkt einkauft und die Rechnung später einreicht, riskiert eine Ablehnung, weil die Kasse den Antrag vor der ersten Lieferung verlangt. Stellen Sie den Antrag zuerst, auch formlos.

Ein zweiter Fehler ist die falsche Zuordnung. Windeln und Inkontinenzeinlagen gehören zur Krankenkasse und brauchen ein Rezept, sie laufen nicht über die Pauschale von 42 Euro. Wer sie dennoch einreicht, verliert Zeit.

Ein dritter Fehler ist die Doppelbestellung. Wer zwei Anbieter parallel laufen lässt, bekommt nur die einfache Pauschale. Melden Sie den alten Vertrag schriftlich ab, bevor der neue liefert.

Ein vierter Fehler ist der Verfall. Unverbrauchte Monate lassen sich nicht übertragen, das Geld ist am Monatsende weg. Passen Sie die Bestellung an den tatsächlichen Bedarf an, statt Vorräte zu hamstern.

Der Unterschied zum technischen Hilfsmittel

Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte. Dazu gehören Pflegebett, Aufstehhilfe, Rollstuhl, Toilettenstuhl und Badewannenlifter. Sie laufen nicht über die Pauschale, sondern über die Krankenkasse und mit einer Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Der Ratgeber Technische Pflegehilfsmittel zeigt den Antrag.

Ein Test: Wird das Material verbraucht oder bleibt es bestehen? Handschuhe sind Verbrauch, ein Pflegebett bleibt. Diese Unterscheidung hilft beim Zuordnen. Die Grenze verläuft zwischen Verbrauch und Gerät.

Was im Heim gilt

Im Heim stellt die Einrichtung das Material. Deshalb entfällt die Pauschale. Fragen Sie im Heim, ob es Handschuhe und Desinfektion stellt und ob ein Eigenanteil bleibt. Manche Heime rechnen das Material über die Nebenkosten ab.

Bei einem Umzug vom Heim nach Hause lebt der Anspruch wieder auf. Stellen Sie den Antrag neu. Bei einem Umzug von zu Hause ins Heim melden Sie den Anbieter ab. Der Ratgeber Pflegeheim oder zuhause zeigt den Vergleich.

Der Antrag

Der Antrag geht an die Pflegekasse. Er ist formlos oder über ein Formular. Wichtig ist der Antrag vor der ersten Lieferung. Wer erst kauft und dann beantragt, bekommt das Geld oft nicht erstattet.

Im Antrag nennen Sie den Bedarf und den Anbieter. Viele Kassen arbeiten mit Anbietern zusammen, die monatlich liefern. Fragen Sie nach dieser Möglichkeit, dann müssen Sie nichts vorstrecken. Der Antrag gilt meist ein Jahr und muss dann erneuert werden.

Wie die Abrechnung läuft

Die häufigste Form ist die Direktabrechnung. Sie wählen einen Anbieter, der das Paket liefert und die Pauschale direkt mit der Kasse abrechnet. Sie zahlen nichts oder nur die Differenz, wenn das Paket teurer ist.

Sie können auch selbst kaufen und einreichen. Dann legen Sie die Rechnung vor und bekommen die Pauschale erstattet. Führen Sie die Rechnungen geordnet, damit die Kasse sie leicht prüfen kann. Bei der Pauschale gilt keine Zuzahlung.

Die Schritte zum Material

  1. Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad vorliegt und die Person zu Hause lebt.
  2. Wählen Sie einen Anbieter mit Direktabrechnung.
  3. Stellen Sie den Antrag vor der ersten Lieferung.
  4. Wählen Sie das Material im Rahmen der Pauschale aus.
  5. Prüfen Sie die monatliche Lieferung und passen Sie sie an.
  6. Melden Sie beim Anbieterwechsel die Abmeldung rechtzeitig.
  7. Prüfen Sie im Dezember, ob Sie das Material brauchen.

Wie viel Zeit der Antrag braucht

Der Antrag ist in wenigen Minuten erledigt. Die Kasse prüft ihn und gibt eine Bestätigung. Die erste Lieferung kommt meist in 1 bis 2 Wochen. Wer selbst kauft, wartet auf die Erstattung, oft 2 bis 4 Wochen.

Bei einem laufenden Pflegeantrag kann die Kasse die Pauschale ab dem Antragsmonat zahlen, wenn die Pflege zu Hause läuft. Fragen Sie schriftlich und lassen Sie sich die Antwort geben. So haben Sie einen Nachweis.

Nach § 40 Abs. 7 SGB XI muss die Kasse über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst eingeschaltet, sind es fünf Wochen. Teilt die Kasse keinen Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag als genehmigt.

Was passiert ohne Antrag

Ohne Antrag zahlt die Kasse meist nicht. Wer vorher kauft, kann die Rechnung einreichen, aber viele Kassen lehnen dann ab, weil der Antrag fehlt. Deshalb zuerst beantragen, dann bestellen.

Bei einem Anbieterwechsel gilt das gleiche. Der neue Anbieter braucht die Kasse als Gegenstelle. Melden Sie den alten Vertrag ab und den neuen an. Doppelte Lieferung lässt sich so vermeiden.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Ein Beispiel: Frau Weber in Potsdam pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 3. Sie beantragt die Pauschale bei der Kasse und wählt einen Anbieter mit Direktabrechnung. Das Paket mit Handschuhen, Desinfektion und Bettschutzeinlagen kommt monatlich.

Die Pauschale von 42 Euro im Monat deckt das Paket. Im Sommer bestellt sie weniger, im Winter mehr. Die Rechnungen sammelt sie, weil die Kasse Stichproben macht. Bei einem Anbieterwechsel meldet sie den alten Vertrag schriftlich ab. Der Ratgeber Pflegegeld nennt die weiteren Ansprüche bei Pflegegrad 3.

Was viele nicht wissen

Der erste Punkt: Die Pauschale lässt sich mit anderen Leistungen kombinieren. Sie berührt das Pflegegeld nicht. Wer im Heim lebt, prüft, ob die Kasse trotzdem zahlt, wenn das Heim das Material nicht stellt.

Der zweite Punkt: Der Anbieter darf nur das Material liefern, das nötig ist. Wer das Paket zu klein findet, kann nachbuchen und die Differenz zahlen. Wer es zu groß findet, fragt beim Anbieter nach einem kleineren Paket, statt zu kündigen.

Der dritte Punkt: Bei einem Umzug ändert sich der Anbieter oft. Melden Sie den Vertrag bei Umzug und wählen Sie einen Anbieter in der neuen Region. Die Kasse hilft bei der Auswahl.

Was die Qualität ausmacht

Achten Sie auf geprüfte Qualität. Desinfektionsmittel sollte eine Zulassung nach den gängigen Standards haben. Handschuhe ohne Latex sind für Allergiker besser. Bettschutzeinlagen sollen saugfähig sein und passen.

Fragen Sie den Pflegestützpunkt nach empfehlenswerten Anbietern. Der Ratgeber Pflegeberatung nennt die Stellen. Auch die Kasse hat Listen. Vergleichen Sie zwei Anbieter, bevor Sie sich binden.

Prüfen Sie die Lieferung. Fehlt Material oder ist es beschädigt, melden Sie es dem Anbieter. Bei schlechter Qualität können Sie den Anbieter mit kurzer Frist wechseln. Der Vertrag ist frei kündbar, oft monatlich.

Was Angehörige nutzen können

Das Material entlastet die Pflegeperson. Handschuhe schützen vor Infektionen, Desinfektionsmittel hält die Flächen sauber. Wer dreimal am Tag wickelt, braucht das doppelte Material. Bestellen Sie passend zum Bedarf und nicht nach Schema.

Prüfen Sie auch die technischen Hilfsmittel. Ein Pflegebett hilft beim Rücken, ein Toilettenstuhl entlastet die Wege. Beides ist kein Ersatz für die Pauschale, sondern eine Ergänzung. Der Ratgeber Hausnotruf zeigt den weiteren Zuschuss der Pflegekasse.

Was bei Streit hilft

Lehnt die Kasse die Pauschale ab, fragen Sie nach der Begründung. Häufig liegt es daran, dass die Person im Heim lebt oder nicht gepflegt wird. Legen Sie bei falscher Begründung Widerspruch ein, mit Frist von 1 Monat.

Der Widerspruch ist kostenlos. Legen Sie den Antrag und die Nachweise bei. Der Ratgeber Widerspruch beim Pflegegrad zeigt den Ablauf. Bleibt es strittig, hilft die Klage vor dem Sozialgericht, die gerichtskostenfrei ist.

Was das Material kostet

Im freien Handel kostet ein Paket mit 100 Handschuhen etwa 8 Euro, ein Liter Händedesinfektion rund 6 Euro und 50 Bettschutzeinlagen etwa 10 Euro. Bei täglicher Pflege kommen gut 40 Euro zusammen. Die Pauschale von 42 Euro deckt das im Regelfall ab.

Im Heim liegt der Eigenanteil anders. Wer zu Hause pflegt, spart durch die Pauschale einen festen Betrag. Wer im Heim lebt, zahlt das Material über den Heimvertrag und die Nebenkosten. Der Ratgeber Pflegeheim und Eigenanteil zeigt die Posten.

Wann der Antrag abgelehnt wird

Häufige Gründe sind ein fehlender Pflegegrad, eine Pflege im Heim oder eine Lieferung ohne Antrag. Prüfen Sie den Bescheid genau. Steht der Pflegegrad, prüfen Sie, ob die Person zu Hause lebt. Ist das der Fall, widersprechen Sie.

Bei einem Widerspruch hilft die Bestätigung des Hausarztes. Er kann den Bedarf an Verbrauchsmaterial beschreiben. Der Ratgeber Pflegehilfsmittel Pauschale zeigt Muster und Listen.

Was noch dazugehört

Bei Pflegegrad 1 gehört die Beratung dazu. Nach § 7a SGB XI ist sie kostenlos. Sie finden dort Hilfe zu allen Leistungen. Der Ratgeber Pflegeberatung nennt die Anlaufstellen.

Der Hausnotruf ist ein weiterer Baustein. Die Kasse übernimmt den Basistarif bis 27 Euro im Monat. Der Ratgeber Hausnotruf zeigt den Antrag. Beides, Pauschale und Notruf, lässt sich parallel nutzen.

Häufige Fragen

Wer bekommt die Pflegehilfsmittelpauschale?

Sie steht ab Pflegegrad 1 zu, auch vor der ersten Begutachtung, wenn der Antrag läuft. Voraussetzung ist, dass die Person zu Hause gepflegt wird. Im Heim zahlt die Einrichtung die Verbrauchsmittel oft selbst, dann gibt es die Pauschale nicht.

Was zählt zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalwaschlappen, Mundschutz, Schürzen und Schutzcremes. Das Material wird beim Pflegen verbraucht oder verbraucht sich schnell. Technische Hilfsmittel wie Pflegebett und Rollstuhl laufen dagegen über die Krankenkasse.

Wie beantragt man die Pauschale?

Der Antrag geht an die Pflegekasse, formlos oder über ein Formular. Wichtig ist der Antrag vor der ersten Lieferung. Wer einen Anbieter mit Direktabrechnung wählt, muss nichts vorstrecken. Das Material kommt als Monatspaket.

Kann man den Betrag ansparen?

Nein. Die Pauschale gilt pro Monat und verfällt am 31. Dezember. Wer den Anbieter wechselt, muss die Pauschale beim alten Anbieter abmelden. Unverbrauchte Monate lassen sich nicht auf das nächste Jahr übertragen.

Quellen

  1. § 40 Abs. 2 SGB XI, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  2. Pflegehilfsmittelverordnung
  3. GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittel
  4. Verbraucherzentrale: Pflegehilfsmittel