Pflegebett und Rollstuhl: Zuschuss von der Krankenkasse
Ein Pflegebett, ein Rollstuhl oder ein Badewannenlifter sind technische Hilfsmittel. Zuständig ist meist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Der Antrag muss vor der Anschaffung gestellt werden, sonst bleibt die Familie auf den Kosten sitzen.
Inhalt
- Wofür die Krankenkasse zahlt
- Was der Antrag braucht
- Welche Hilfsmittel in Frage kommen
- Wer den Antrag stellt
- Wo Sie sich beraten lassen
- Die Zuzahlung
- Abgrenzung zur Pflegehilfsmittel-Pauschale
- Wenn die Kasse ablehnt
- Die Schritte zum Hilfsmittel
- Ein Beispiel aus dem Alltag
- Was viele nicht wissen
- Hilfsmittel und Wohnung
- Wann die Pflegekasse doch zuständig ist
- Typische Fehler
- Datenschutz und Weitergabe
Ein Pflegebett, ein Rollstuhl, ein Badewannenlifter oder ein Aufstehstuhl sind technische Hilfsmittel. Sie erleichtern die Pflege und den Alltag, werden aber anders bezahlt als die monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale. Zuständig ist in der Regel die Krankenkasse, weil die Hilfsmittel dazu dienen, eine Krankheit auszugleichen oder die häusliche Versorgung zu sichern.
Wichtig ist die Reihenfolge: Der Antrag muss vor der Anschaffung gestellt werden. Wer ein Pflegebett erst kauft und dann beantragt, kann Probleme bekommen, weil die Kasse das Hilfsmittel nicht mehr steuern kann.
Wofür die Krankenkasse zahlt
Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, wenn sie nötig sind, um eine Behinderung auszugleichen, den Erfolg einer Behandlung zu sichern oder eine drohende Behinderung abzuwenden (§ 33 SGB V). Dazu gehören Gehhilfen, Rollstühle, Pflegebetten, Aufstehhilfen, Badehilfen und Rutschbretter. Für viele dieser Hilfsmittel gibt es ein Hilfsmittelverzeichnis mit Festbeträgen.
Die Pflegekasse tritt nach § 40 SGB XI hinzu, wenn ein Hilfsmittel ausschließlich der Pflege dient und nicht der Krankenbehandlung. In der Praxis gibt es Überschneidungen. Fragen Sie dann beide Kassen und lassen sich die Zuständigkeit schriftlich geben, damit Sie nicht zwischen zwei Antworten hin und her geschoben werden.
Was der Antrag braucht
Für den Antrag bei der Krankenkasse brauchen Sie eine ärztliche Verordnung. Sie nennen darin das Hilfsmittel, den Grund und die voraussichtliche Dauer. Bei einem Pflegebett genügt oft eine Formulierung, die die Pflegesituation beschreibt, etwa "Pflege im Liegen, Heben aus dem Bett nicht mehr möglich".
Schicken Sie den Antrag an die Kasse, bevor Sie das Hilfsmittel kaufen oder mieten. Legen Sie die Verordnung bei. Die Kasse prüft, ob ein Festbetrag gilt und ob eine Leihgabe möglich ist. Bei einer Leihgabe fällt meist keine Zuzahlung an, weil das Hilfsmittel zurückgeht.
Wenn die Kasse das Hilfsmittel nur mit einem Abschlag bewilligt, prüfen Sie, ob das angebotene Modell passt. Sie können auf ein teureres Modell aufzahlen, wenn Sie es möchten. Der Festbetrag der Kasse bleibt in jedem Fall bestehen.
Welche Hilfsmittel in Frage kommen
Die Liste der möglichen Hilfsmittel ist lang. Häufig verordnet werden Pflegebetten mit verstellbarem Kopfteil, elektrische Aufstehhilfen, Rollstühle für innen und außen, Rollatoren, Toilettenstühle, Badewannenlifter, Duschhocker und Rutschbretter. Dazu kommen Gehhilfen wie Unterarmstützen und Handläufe.
Für viele dieser Hilfsmittel gibt es Standardmodelle, die die Kasse ohne Aufpreis stellt. Wer ein elektrisches Pflegebett mit Komfortfunktionen möchte, zahlt die Differenz zum Festbetrag meist selbst. Wer ein schweres Modell braucht, weil die pflegende Person selbst Rückenprobleme hat, kann das im Antrag begründen.
Der Rollstuhl ist ein Sonderfall. Ein Rollstuhl zum Gehen im Haushalt ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse. Ein elektrischer Rollstuhl zum Fahren im Straßenverkehr kann anders beurteilt werden. Fragen Sie im Zweifel bei der Kasse, welcher Typ bewilligt wird.
Wer den Antrag stellt
Den Antrag können Sie als Pflegeperson oder als pflegebedürftige Person stellen. Unterschreiben muss die versicherte Person, oder eine Person mit Vollmacht. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, legen Sie eine Kopie bei. So vermeiden Sie Rückfragen zur Vertretungsmacht.
Achten Sie auf die Formulierung im Antrag. Sie beschreiben den Bedarf, nicht den Wunsch. "Meine Mutter braucht ein Bett, in dem sie beim Lagern nicht mehr gehoben werden muss" ist präziser als "Wir möchten ein Pflegebett". Die Kasse entscheidet nach dem Bedarf, nicht nach der Ausstattung.
Wo Sie sich beraten lassen
Bei Fragen hilft das Sanitätshaus, das den Bedarf einschätzt. Es prüft die Wohnung, den Zugang und die Körpergröße und schlägt ein passendes Modell vor. Viele Sanitätshäuser unterhalten Verträge mit der Kasse, sodass die Abwicklung direkt läuft.
Die Pflegeberatung der Kasse nach § 7a SGB XI hilft kostenlos, wenn die Zuständigkeit unklar ist. Der Pflegestützpunkt berät unabhängig. Bei einem Streit über die Zuständigkeit kann ein Sozialverband unterstützen.
Die Zuzahlung
Für Hilfsmittel fällt eine Zuzahlung an. Sie beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Bei einem Preis von mehr als 250 Euro greift die Obergrenze von 25 Euro.
Ein Beispiel: Ein Pflegebett mit einer Festbetragsleistung von 600 Euro kostet Sie 10 Prozent, also 60 Euro, aber höchstens 25 Euro. Sie zahlen 25 Euro, den Rest übernimmt die Kasse innerhalb des Festbetrags. Ein Badewannenlifter mit 200 Euro Abgabepreis führt zu 20 Euro Zuzahlung, also unter der Obergrenze.
Von der Zuzahlung befreit sind Sie, wenn die Belastungsgrenze der Krankenkasse erreicht ist. Sie liegt bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Für die Belastungsgrenze zählen die 25 Euro mit, deshalb lohnt ein Antrag auf Befreiung, wenn Sie mehrere Hilfsmittel beziehen.
Abgrenzung zur Pflegehilfsmittel-Pauschale
Die monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt für Produkte, die verbraucht werden, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Ein Pflegebett zählt nicht dazu, es wird separat bewilligt.
Deshalb ist der Weg über die Pauschale ein anderer. Sie stellen dort einmalig einen Antrag bei der Pflegekasse, kaufen dann jeden Monat Produkte und lassen sich das Geld erstatten. Technische Hilfsmittel laufen dagegen über die Krankenkasse mit Verordnung und Zuzahlung. Mehr dazu steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel-Pauschale.
Wenn die Kasse ablehnt
Wird das Hilfsmittel abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch nach § 84 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Legen Sie die Verordnung bei und nennen Sie, warum das Hilfsmittel nötig ist.
Ein wirksamer Widerspruch beschreibt die konkrete Situation. Statt "Ich brauche das Pflegebett" schreiben Sie "Meine Mutter kann nicht mehr allein aus dem Bett aufstehen, sie wird jeden Morgen und nachts gehoben. Ohne Pflegebett ist das Heben aus der tiefen Matratze nicht möglich". So kann die Kasse die Notwendigkeit nachvollziehen.
Eine Vorlage für Widersprüche gibt es bei den Musterbriefe. Für das Hilfsmittel genügt oft ein eigener kurzer Brief mit Verordnung.
Die Schritte zum Hilfsmittel
- Arzt aufsuchen und das Hilfsmittel verordnen lassen.
- Antrag bei der Krankenkasse stellen, vor der Anschaffung.
- Bei Unklarheit die Zuständigkeit schriftlich klären lassen.
- Auf das Angebot der Kasse warten oder ein Sanitätshaus einbeziehen.
- Zuzahlung leisten, Prüfung der Belastungsgrenze beantragen.
- Bei Ablehnung fristgerecht widersprechen, Verordnung beilegen.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Ein Beispiel: Herr Meier in Dortmund pflegt seine Mutter, die zu Hause lebt. Sie kann nicht mehr allein aus dem Bett aufstehen. Er geht zum Hausarzt, der ein Pflegebett verordnet. Der Antrag bei der Krankenkasse geht am 8. Mai raus. Die Kasse bewilligt am 22. Mai eine Leihgabe des Pflegebetts, ohne Zuzahlung, weil ein Modell aus dem Verleih vorhanden ist.
Hätte Herr Meier das Bett zuerst privat für 800 Euro gekauft, wäre die Kostenerstattung komplizierter geworden. So bekommt er das Bett für die Dauer der Pflege geliehen und gibt es später zurück. Wenn der Bedarf steigt, kann er ein elektrisches Modell beantragen und aufzahlen.
Was viele nicht wissen
Der erste Punkt: Leihgaben sind zuzahlungsfrei. Wenn die Kasse einen Verleih anbietet, spart das Geld. Der zweite Punkt: Die Zuzahlung ist auf 25 Euro gedeckelt. Sie müssen bei einem teuren Hilfsmittel nicht die hohe Summe selbst tragen.
Der dritte Punkt: Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis haben Festbeträge, die Kasse muss nicht den vollen Wunschpreis zahlen. Sie können auf ein besseres Modell aufzahlen, wenn Sie möchten. Der vierte Punkt: Bei einem Umzug oder einem Wechsel der Pflegesituation kann das Hilfsmittel getauscht werden.
Der fünfte Punkt: Die Krankenkasse darf ein Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, es sei Sache der Pflegeversicherung, wenn deren Kriterien erfüllt sind. Wird ein Antrag mit dieser Begründung abgelehnt, lohnt der Widerspruch mit Hinweis auf § 33 SGB V.
Hilfsmittel und Wohnung
Ein Hilfsmittel und der Umbau der Wohnung greifen ineinander. Ein Treppenlift fällt unter die Wohnumfeldverbesserung, ein Pflegebett unter das Hilfsmittel. Für den Umbau gibt es einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, der über die Pflegekasse läuft und vor dem Beginn der Arbeiten beantragt werden muss.
Prüfen Sie bei jeder Anschaffung, welcher Topf passt. Ein Badewannenlifter ist ein Hilfsmittel, ein bodengleicher Duschplatz ist ein Umbau. Beides zusammen senkt die Belastung und lässt sich mitunter kombinieren. Der Ratgeber Wohnraumanpassung erklärt den Umbauweg.
Wann die Pflegekasse doch zuständig ist
In Ausnahmefällen zahlt die Pflegekasse ein Hilfsmittel, etwa wenn es ausschließlich der Pflege dient und keinen Krankheitsbezug hat. Ein Beispiel ist ein Pflegebett, das in einem Haushalt mit mehreren Pflegebedürftigen genutzt wird. Ein anderes Beispiel ist ein Hilfsmittel, das nach dem Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet ist.
Klären Sie die Zuständigkeit, bevor Sie einen Antrag stellen. Fragen Sie schriftlich bei beiden Kassen und heben Sie die Antworten auf. Wird später eine Kostenübernahme verweigert, haben Sie mit den Antworten einen Beleg, wer zuständig gewesen wäre.
Typische Fehler
Der erste Fehler ist die Anschaffung vor dem Antrag. Wer das Pflegebett privat kauft und dann die Erstattung beantragt, muss begründen, warum er nicht gewartet hat. Der Kauf vor dem Antrag kostet im schlechtesten Fall den vollen Preis.
Der zweite Fehler ist die fehlende Verordnung. Ohne ärztliche Verordnung prüft die Kasse den Bedarf selbst und lehnt häufiger ab. Lassen Sie das Hilfsmittel vor dem Antrag verordnen, mit Angabe des Grundes und der Dauer.
Der dritte Fehler ist der falsche Antragsteller. Reichen Sie den Antrag bei der Krankenkasse ein, nicht bei der Pflegekasse. Bei einer Verwechslung verlieren Sie 2 bis 4 Wochen, bis der Antrag weitergereicht ist.
Der vierte Fehler ist der Verzicht auf einen Beleg. Nach der Bewilligung sollten Sie die Zusage aufbewahren. Bei einer Prüfung nach 3 Jahren zeigt sie, wofür das Hilfsmittel bewilligt wurde.
Der fünfte Fehler ist der Weiterverkauf einer Leihgabe. Ein geliehenes Hilfsmittel bleibt Eigentum der Kasse. Verkaufen Sie es nicht, ohne die Kasse zu fragen.
Der sechste Fehler ist die Annahme, die Kasse zahle jedes Modell. Es gilt der Festbetrag aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Ein teureres Wunschmodell zahlen Sie auf.
Datenschutz und Weitergabe
Ein Hilfsmittel bleibt Eigentum der Kasse, wenn es geliehen ist. Geben Sie es nicht an Dritte weiter, ohne es bei der Kasse zu melden. Ziehen Sie um, informieren Sie die Kasse, damit sie den Verleih anpassen kann. Bei einem eigenen Kauf gehört das Hilfsmittel Ihnen, und die Zuzahlung bleibt endgültig.
Prüfen Sie den Zustand des geliehenen Hilfsmittels bei der Übergabe und notieren Sie Schäden schriftlich. So wird beim Rückgabe nicht gestritten, ob ein Kratzer schon vorher da war. Lassen Sie sich den Empfang quittieren.
Wird das Hilfsmittel nicht mehr gebraucht, melden Sie das der Kasse und geben Sie es zurück. Die Leihgabe läuft weiter, solange der Bedarf besteht. Erst nach der Rückgabe endet die Sachleistung, und die Kasse kann das Modell an die nächste Person verleihen.
Denken Sie an die Wartung. Ein elektrisches Pflegebett braucht alle 12 Monate eine Prüfung, ein Rollstuhl einen Reifenwechsel. Fragen Sie beim Sanitätshaus, welche Wartung in der Leihgabe enthalten ist und was Sie selbst zahlen. Wer sich über technische Geräte im Alltag austauschen will, findet beim Community-Portal Starfish Anregungen.
Häufige Fragen
Wer zahlt ein Pflegebett?
In der Regel die Krankenkasse, weil ein Pflegebett zu den häuslichen Krankenpflegehilfsmitteln gehört. Sie brauchen eine ärztliche Verordnung und einen Antrag vor der Anschaffung. Eine Zuzahlung von 10 Prozent fällt an, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
Zahlt die Pflegekasse technische Hilfsmittel?
Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein Hilfsmittel ausschließlich der Pflege dient und nicht dem Krankheitsausgleich. Der Regelfall läuft über die Krankenkasse. Fragen Sie bei Zweifeln beide Kassen und lassen sich die Zuständigkeit schriftlich bestätigen.
Was kostet die Zuzahlung?
10 Prozent des Abgabepreises, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, mindestens 5 Euro. Bei einem Preis unter 50 Euro zahlen Sie den vollen Betrag. Bei einer Leihgabe fällt keine Zuzahlung an, ebenso bei Hilfsmitteln aus dem Hilfsmittelverzeichnis mit Festbetrag.
Was mache ich, wenn die Kasse ablehnt?
Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Legen Sie die Verordnung und, wenn möglich, eine Begründung des Arztes bei. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.