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Leistungen & Geld

Pflegegeld im Ausland: Wann die Kasse weiterzahlt

Das Pflegegeld läuft bei einem Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr unverändert weiter. In der EU, im EWR und in der Schweiz gilt das auch länger, solange der Aufenthalt vorübergehend bleibt. Bei einem dauerhaften Umzug endet der Anspruch in der Regel.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 8 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Bis zu sechs Wochen pro Jahr ohne Abzug
  2. EU, EWR und Schweiz: länger als sechs Wochen
  3. Pflegesachleistung wird im Ausland zum Zuschuss
  4. Dauerhafter Umzug: Anspruch endet meist
  5. Was zu Hause bleibt
  6. Rentenbeiträge und Versicherungsschutz
  7. Typische Fehler
  8. So melden Sie den Aufenthalt
  9. Was bei längerem Aufenthalt außerhalb der EU gilt

Das Pflegegeld hängt am Aufenthalt. Wer mit der pflegebedürftigen Person verreist oder sie für Wochen bei sich im Ausland pflegt, muss die Fristen kennen. Innerhalb bestimmter Grenzen läuft das Geld weiter. Wird die Grenze überschritten, ruht der Anspruch.

Bis zu sechs Wochen pro Jahr ohne Abzug

Die erste Regel steht in § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Ein Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr lässt das Pflegegeld unangetastet. Die sechs Wochen gelten pro Kalenderjahr, nicht pro Reise. Sie können sie also auf mehrere Aufenthalte verteilen.

Zählt eine Reise, wird von Abreise bis Rückkehr gerechnet. Bei 599 Euro Pflegegeld in Pflegegrad 3 bleiben so mehrere Wochen ohne Abzug. Wer die Grenze überschreitet, verliert nicht alles, sondern nur den Teil darüber.

Die Sechs-Wochen-Regel gilt für alle Leistungen der Pflegeversicherung, die an den Aufenthalt in Deutschland gebunden sind. Dazu zählen das Pflegegeld nach § 37, die Pflegesachleistung nach § 36, der Entlastungsbetrag nach § 45b und die Verhinderungspflege nach § 42a SGB XI. Alles ruht gleichzeitig.

Der Kalender ist streng. Wer im Januar zwei Wochen verreist und im Juli vier, hat die Grenze erreicht. Ein weiterer Aufenthalt im Oktober läuft ohne Geld. Planen Sie die Reisen also über das Jahr verteilt. Das Pflegegeld selbst bleibt in den sechs Wochen in voller Höhe bestehen.

Nützlich zu wissen: Wer das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergibt, muss die Weitergabe während des Auslandsaufenthalts nicht unterbrechen. Die Zahlung läuft in den sechs Wochen weiter. Wie das mit Vertrag geregelt wird, steht im Ratgeber Pflegegeld weitergeben.

EU, EWR und Schweiz: länger als sechs Wochen

Die zweite Regel steht direkt darunter. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI gilt die Sechs-Wochen-Grenze nicht, wenn der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz stattfindet. Er muss vorübergehend sein.

Vorübergehend heißt, dass der Mittelpunkt des Lebens in Deutschland bleibt. Die Kasse fragt nach der Wohnung, nach Verträgen und nach der Dauer. Wer acht Wochen bei seinem Bruder in den Niederlanden die Mutter pflegt, fällt unter die Regel. Wer ganz nach Spanien auswandert, nicht.

Für den Nachweis helfen Meldung bei der Kasse, die Adresse der Unterkunft und eine Bestätigung, dass die deutsche Wohnung weiter besteht. Die Kasse prüft, ob die Pflege am neuen Ort weiterläuft. Wie die Pflege zu Hause organisiert wird, steht im Ratgeber Pflegeperson werden.

Die EU-Regel hat einen Hintergrund. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert die Sozialsysteme innerhalb der Union. Pflegegeld gilt darin als Geldleistung bei Krankheit. Deshalb darf ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat den Anspruch nicht kappen. Für Norwegen, Island und Liechtenstein gilt dasselbe über das EWR-Abkommen, für die Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen.

Außerhalb dieses Raums greift die Sechs-Wochen-Grenze wieder. Wer die Mutter zwei Monate nach Tunesien mitnimmt, verliert ab Woche sieben den Anspruch.

Pflegesachleistung wird im Ausland zum Zuschuss

Ein deutscher Pflegedienst rechnet im Ausland nicht ab. Wer bisher Sachleistung bezogen hat, verliert diesen Teil. Die Kasse zahlt stattdessen einen Zuschuss in Höhe des Pflegegelds. Bei Pflegegrad 2 sind das 347 Euro, bei Pflegegrad 3 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro.

Das steht in § 34 Abs. 2 SGB XI. Die Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld, die Kombinationsleistung nach § 38, wird im Ausland also zu einer reinen Geldzahlung.

Halten Sie das im Blick, bevor Sie reisen. Wer einen Pflegedienst für die Zeit daheim weiterlaufen lässt, zahlt doppelt. Besser ist, den Dienst für die Wochen pausieren zu lassen, wenn die Kasse im Ausland ohnehin nur den Pflegegeldbetrag überweist. Wer im Inland Kombination nutzt, findet die Regeln im Ratgeber Kombinationsleistung.

Der Zuschuss ruht genauso bei einem zu langen Aufenthalt. Die Sechs-Wochen- und die EU-Ausnahme gelten für die Sachleistung im selben Umfang.

Dauerhafter Umzug: Anspruch endet meist

Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Ausland, ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt. Das Pflegegeld setzt diesen Aufenthalt in Deutschland voraus. Mit dem Umzug endet der Anspruch in der Regel.

Ausnahmen sind eng. Wer innerhalb der EU umzieht und dort in der deutschen Krankenversicherung bleibt, kann in bestimmten Fällen Leistungen mitnehmen. Die Koordinierung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ordnet Pflegegeld als Geldleistung bei Krankheit ein. Ob es exportierbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Klären Sie das vor dem Umzug. Fragen Sie die Pflegekasse schriftlich, ob der Anspruch weiterläuft. Lassen Sie sich die Antwort geben, nicht nur am Telefon sagen.

Für den Umzug selbst gibt es auch eine Frist. Die Pflegekasse muss den Auslandsaufenthalt kennen, damit sie den Fall prüfen kann. Melden Sie den neuen Wohnsitz innerhalb der ersten Wochen der Kasse. So vermeiden Sie Rückforderungen, wenn sich der Anspruch später doch als beendet herausstellt.

Wer nach dem Umzug mit weniger Geld auskommen muss, kann prüfen, ob Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht kommt. Wie das mit Einkommen und Schonvermögen läuft, steht im Ratgeber Hilfe zur Pflege. Bei knapper Kasse lohnt auch ein Blick auf die Seite Geldproblematiken zu Kontopfändung und P-Konto.

Was zu Hause bleibt

Nicht jede Leistung hängt am Aufenthalt. Die Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI betrifft den Umbau zu Hause. Solange die Wohnung genutzt wird, bleibt sie möglich. Der Zuschuss liegt bei bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.

Der angesparte Entlastungsbetrag bleibt ebenfalls erhalten. Wer den Aufenthalt in Deutschland nutzt, kann die angesammelten 131 Euro pro Monat abbuchen. Genutzt werden muss der Betrag bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI laufen weiter. Der monatliche Betrag von 42 Euro gilt, solange der Anspruch nicht ruht. Kaum jemand nutzt das im Ausland, obwohl die Mittel auch dort geliefert werden können. Wie der Anspruch funktioniert, steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Rentenbeiträge und Versicherungsschutz

Pflegt ein Angehöriger und zahlt die Kasse Rentenbeiträge, hängt das am Anspruch. Ruht das Pflegegeld, stockt auch der Beitrag nach § 44 SGB XI. In der EU greift die Sonderregel, außerhalb nicht.

Die Unfallversicherung für die Pflegeperson läuft über die Unfallkasse, solange die Pflege zu Hause stattfindet und die Kasse den Anspruch anerkennt. Ein Auslandsaufenthalt kann den Schutz berühren. Fragen Sie die Kasse vor längeren Reisen.

Für pflegende Angehörige ist der Beitrag zur Rentenkasse oft die einzige Absicherung für diese Zeit. Ein ruhender Beitrag reißt eine Lücke. Wer die Eltern zwei Monate im Jahr pflegt und dabei über die Grenze rutscht, verliert Beitragsmonate. Rechnen Sie das vorher durch.

Typische Fehler

  • Nie anmelden. Viele fahren los und melden nichts. Die Kasse kürzt, und der Nachweis wird mühsam.
  • Wochen falsch zählen. Die Grenze gilt pro Kalenderjahr, nicht pro Reise. Zwei Wochen im Winter und vier im Sommer sind voll ausgeschöpft.
  • Umzug mit Reise verwechseln. Wer den Wohnsitz verlegt, fällt aus der einfachen Regel heraus.
  • Pflegedienst weiter bezahlen. Die Sachleistung lebt im Ausland nicht weiter. Wer den Dienst doppelt zahlt, verliert Geld.
  • Rentenbeitrag übersehen. Ruht der Anspruch, fehlt später Beitragszeit.
  • Belege wegwerfen. Ohne Reisenachweis glaubt die Kasse an einen längeren Aufenthalt und kürzt schon früher.

So melden Sie den Aufenthalt

  1. Reiseplan aufstellen und die Tage der Reise zusammenzählen. Bleiben Sie unter sechs Wochen, ist die Sache einfach.
  2. Die Pflegekasse schriftlich informieren, mit Anschrift der Unterkunft und Zeitraum.
  3. Bestätigen, dass die deutsche Wohnung weiter besteht, wenn der Aufenthalt länger als sechs Wochen dauert.
  4. Für den Aufenthalt in der EU die Reise klar als vorübergehend bezeichnen und die Rückkehr nennen.
  5. Belege sammeln: Fahrkarten, Meldeadresse, Mietvertrag oder Bestätigung des Vermieters.
  6. Nach der Rückkehr die Auslandszeiten der Kasse melden, damit der Anspruch sauber weiterläuft.
  7. Bei geplantem Umzug zwei Monate vorher schriftlich nachfragen und die Antwort abwarten.

Ein Beispiel: Frau Keller aus Augsburg pflegt ihren Vater zu Hause. Er hat Pflegegrad 3, sie bekommt 599 Euro Pflegegeld. Im Mai fährt sie mit ihm drei Wochen zu ihrer Schwester nach Italien. Weil Italien in der EU liegt und der Aufenthalt vorübergehend ist, läuft alles weiter. Im Herbst verbringt der Vater weitere vier Wochen in Italien. Die Sechs-Wochen-Grenze greift jetzt nicht, weil EU. Auch der Rentenbeitrag läuft weiter. Nur als sie das erste Mal losfuhr, hatte sie vergessen, die Kasse zu informieren. Nach einem Anruf war die Sache geklärt.

Zurück in Deutschland gilt: Nach mehr als sechs Wochen Aufenthalt müssen Sie prüfen, ob die Kasse den Beitrag zur Rentenversicherung nachgezahlt hat. Fehlt der Beitrag, lohnt ein Blick in die Rentenauskunft. Bei Bedarf steht im Ratgeber Rente für pflegende Angehörige, wie die Beiträge laufen.

Was bei längerem Aufenthalt außerhalb der EU gilt

Wer den Aufenthalt außerhalb der EU auf mehr als sechs Wochen ausdehnt, verliert den Anspruch für die Zeit darüber. Ab Woche sieben ruht das Pflegegeld. Die anspruchsvollen Leistungen wie Verhinderungspflege nach § 42a SGB XI ruhen mit.

Planen Sie in diesem Fall die Rückkehr so, dass wichtige Termine nicht in die Ruhezeit fallen. Ein Nachweis über die Wiederaufnahme der Pflege in Deutschland hilft beim Neustart. Wer in 2026 auf Nummer sicher gehen will, verteilt die Reisen und bleibt mit allen Aufenthalten unter der Grenze.

Wer den Anspruch ruhen lässt, kann ihn später reaktivieren. Dazu muss die Pflege in Deutschland wieder aufgenommen werden. Die Kasse prüft den Fall erneut, meist nach kurzer Rückmeldung. Bei langen Unterbrechungen kann auch eine neue Begutachtung nötig werden, wenn sich der Pflegebedarf geändert hat. Fragen Sie nach, bevor Sie nach Hause fahren, damit der Neustart ohne Lücke gelingt.

Wer ganz sicher gehen will, informiert die Kasse vor jeder längeren Reise. Ein kurzer Brief genügt. Er nennt Ziel, Zeitraum und die Absicht, danach zurückzukommen. Die Pflegekasse antwortet meist schriftlich, und Sie haben den Nachweis für das ganze Jahr in der Hand.

Häufige Fragen

Wie lange darf ich mit Pflegegeld ins Ausland?

Bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr bleibt das Pflegegeld ohne Kürzung. In einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder in der Schweiz gilt die Sechs-Wochen-Grenze nicht, solange der Aufenthalt vorübergehend ist. Reisen Sie vorher bei der Kasse an.

Endet das Pflegegeld, wenn wir ganz ins Ausland ziehen?

In der Regel ja. Das Pflegegeld setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Wer dauerhaft wegzieht, verliert den Anspruch meist, auch wenn die Pflege dort weiterläuft. Wer in der EU bleibt, kann in bestimmten Fällen einen Teil retten. Fragen Sie die Kasse vor dem Umzug.

Bekomme ich im Ausland weiter Pflegesachleistung?

Nein, ein Pflegedienst aus Deutschland rechnet im Ausland nicht ab. Statt der Sachleistung zahlt die Kasse einen Zuschuss in Höhe des Pflegegelds. Bei Pflegegrad 2 sind das 347 Euro, bei Pflegegrad 3 599 Euro.

Was passiert mit dem angesparten Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ruht im Ausland wie die übrigen Leistungen. Die Sechs-Wochen-Regel gilt hier genauso. Angesparte Beträge bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten und können danach genutzt werden.

Zahlt die Pflegekasse im Ausland weiter Rentenbeiträge?

Nur solange der Anspruch nicht ruht. Bei einem Aufenthalt über sechs Wochen außerhalb der EU stockt auch der Rentenbeitrag nach § 44 SGB XI. In der EU bleibt er wegen der Sonderregel bestehen.

Quellen

  1. § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungen bei Auslandsaufenthalt
  2. § 37 SGB XI, Pflegegeld
  3. § 44 SGB XI, Rentenbeiträge der Pflegekasse
  4. Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung
  5. Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)