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Pflegeperson Rentenbeiträge: Wer zahlt und wie hoch der Ausgleich ist

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse, nicht die Pflegeperson. Sie fließen ab Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche und höchstens 30 Stunden eigener Erwerbsarbeit, und liegen 2026 zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 9 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Wer die Beiträge bekommt
  2. So hoch sind die Beiträge 2026
  3. Was ein Jahr Pflege in Rente umrechnet
  4. Sabine in Osnabrück: ein durchgerechnetes Beispiel
  5. Wenn mehrere Personen pflegen
  6. Erholungsurlaub: die Beiträge laufen weiter
  7. Der Fragebogen der Pflegekasse
  8. Wenn die Kasse zu wenig Stunden ansetzt
  9. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
  10. Pflege neben der eigenen Rente
  11. Typische Fehler
  12. Ihre Schritte im Überblick
  13. Bleibt der Ausgleich 2027 erhalten?
  14. Quellen

Pflegt Ihre Mutter oder Ihr Vater mit mindestens Pflegegrad 2, zahlt die Pflegekasse für Sie Rentenbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Sie selbst zahlen keinen Cent. Voraussetzung sind wenigstens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, und höchstens 30 Stunden eigener Job. Im Jahr 2026 liegen die Beiträge je nach Pflegegrad und Leistungsart zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat.

Wer die Beiträge bekommt

Rentenbeiträge stehen Pflegepersonen zu, die einen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause pflegen. § 44 SGB XI nennt die Bedingungen, und alle müssen erfüllt sein:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie pflegen wenigstens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage.
  • Die Pflege läuft in häuslicher Umgebung, also nicht im Heim.
  • Sie pflegen nicht erwerbsmäßig, nicht als angestellte Pflegekraft gegen Lohn.
  • Sie arbeiten daneben höchstens 30 Stunden pro Woche.
  • Sie leben in Deutschland, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz.

Wer zwei Menschen pflegt, etwa beide Eltern, zählt die Stunden zusammen. Jede gepflegte Person braucht dann Pflegegrad 2. Ob die Stundenzahl erreicht wird, hält der Medizinische Dienst bei der Begutachtung fest. Nennen Sie ihm alle Pflegepersonen und ihren Zeitaufwand. Was sonst zu einer Pflegeperson werden gehört, steht im eigenen Ratgeber.

So hoch sind die Beiträge 2026

Die Höhe folgt aus § 166 Abs. 2 SGB VI. Der Beitrag ist ein Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße, die 2026 bundeseinheitlich 3.955 Euro beträgt. Je höher der Pflegegrad, desto höher der Satz. Hilft ein Pflegedienst, sinkt er.

Pflegegrad Nur Pflegegeld Kombinationsleistung Nur Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 198,62 Euro 168,83 Euro 139,04 Euro
Pflegegrad 3 316,32 Euro 268,87 Euro 221,43 Euro
Pflegegrad 4 514,94 Euro 437,70 Euro 360,46 Euro
Pflegegrad 5 735,63 Euro 625,29 Euro 514,94 Euro

Der Satz reicht von 18,9 Prozent der Bezugsgröße bei Pflegegrad 2 mit Sachleistung bis zu 100 Prozent bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld. Den höchsten Monatsbeitrag von 735,63 Euro gibt es bei Pflegegrad 5, wenn nur Angehörige pflegen. Den niedrigsten von 139,04 Euro bei Pflegegrad 2 mit Pflegesachleistung. Die Werte gelten pro Pflegeperson und pro Monat, und die Kasse trägt sie allein.

Berechnet wird der Beitrag aus einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße und dem Beitragssatz von 18,6 Prozent. Bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld sind das 100 Prozent der Bezugsgröße, also 3.955 Euro, woraus 735,63 Euro Monatsbeitrag folgen. Bei Pflegegrad 2 mit Pflegesachleistung sind es 18,9 Prozent, also 747,50 Euro, woraus 139,04 Euro werden. Welche Leistung zählt, richtet sich nach der tatsächlich bezogenen Leistung im Monat, nicht nach der bewilligten.

Was ein Jahr Pflege in Rente umrechnet

Die Beiträge fließen in Entgeltpunkte, aus denen später die Rente berechnet wird. Nach den Werten für 2026 bringt ein Jahr Pflege zwischen 0,17 und 0,91 Entgeltpunkte. Das entspricht laut Bundesgesundheitsministerium 7,34 bis 38,85 Euro mehr Monatsrente, gerechnet mit dem Rentenwert von 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026.

Pflegezeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten. Sie helfen, die Wartezeit von 5 Jahren für die Regelaltersrente oder 35 Jahre für eine vorgezogene Altersrente zu füllen. Mit dem Rechner schätzen Sie die Wirkung:

Rechner: Wie viel Rente bringt die Pflege?

Beitrag der Pflegekasse pro Monat0 €
Mehr Rente pro Monat, ungefähr0 €

Beiträge nach BMG für 2026. Die Rente ist eine Näherung mit dem Beitragssatz von 18,6 Prozent, dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und dem Rentenwert ab 1. Juli 2026 von 42,52 Euro. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Beitrag aufgeteilt.

Die Beiträge sind eine Grundabsicherung, kein voller Ausgleich. Wer wegen der Pflege weniger arbeitet, verliert meist mehr Rente, als die Kasse einzahlt. Grundlagen zur Geldanlage für eine freiwillige Aufstockung stehen bei Kapitalblick. Wer zusätzlich aufstocken muss, findet Hilfe zu Konto, Schulden und Sozialhilfe bei Geldproblematiken.

Sabine in Osnabrück: ein durchgerechnetes Beispiel

Ein Beispiel: Sabine, 58, pflegt ihre Mutter Hildegard, 84, seit zwei Jahren in Osnabrück. Hildegard hat Pflegegrad 3 und bekommt nur Pflegegeld, ein Pflegedienst ist nicht beteiligt. Sabine arbeitet 20 Stunden pro Woche in einer Apotheke, ist werktags je drei Stunden bei der Mutter und erledigt Einkäufe und Arzttermine. Bei der Begutachtung gibt sie 16 Stunden pro Woche an, das Gutachten hält sie fest.

Die Pflegekasse zahlt daraufhin für Sabine 316,32 Euro im Monat in die Rentenversicherung. Sabine selbst überweist nichts, den vollen Beitrag trägt die Kasse. Als beitragspflichtige Einnahme setzt sie 1.700,65 Euro an, das ist der Satz für Pflegegrad 3 mit reinem Pflegegeld. Aus einem Pflegejahr entstehen rund 0,38 Entgeltpunkte, die Sabine später etwa 16 Euro Monatsrente bringen. Nach drei Jahren prüft sie ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung und findet die Pflegezeit dort als Pflichtbeitragszeit. Hätte sie ihren Zeitaufwand nicht angegeben, wäre der Beitrag kleiner ausgefallen.

Wenn mehrere Personen pflegen

Übernehmen Geschwister oder Ehepartner die Pflege gemeinsam, greift § 44 Abs. 1 SGB XI. Der Medizinische Dienst stellt für jede Pflegeperson den Anteil am Gesamtpflegeaufwand fest. Die beitragspflichtige Einnahme wird nach diesem Anteil gewichtet und aufgeteilt.

Machen die Beteiligten keine oder widersprüchliche Angaben, teilt die Kasse zu gleichen Teilen. Auch wer unter 10 Stunden bleibt, zählt beim Gesamtaufwand mit, erhält aber keinen eigenen Beitrag. Nennen Sie die Verteilung deshalb genau, damit die Beiträge richtig berechnet werden.

Erholungsurlaub: die Beiträge laufen weiter

Nimmt sich die Pflegeperson eine Auszeit, bleibt der Rentenanspruch bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr erhalten. Die Kasse zahlt in dieser Zeit Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter. Der Anspruch entsteht jedes Jahr neu und lässt sich in mehreren Abschnitten nehmen.

Kommt der Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder zur Reha, bleibt die Versicherungspflicht in den ersten 8 Wochen bestehen. Schließt sich eine Reha direkt an den Klinikaufenthalt an, gilt das für insgesamt 8 Wochen. Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zählen der Aufnahme- und der Entlassungstag als Pflegetage. Ruht die Pflege danach ganz, endet auch der Beitrag.

Der Fragebogen der Pflegekasse

Einen förmlichen Antrag gibt es nicht. Die Kasse schickt der Pflegeperson einen Fragebogen, oft mit dem Bescheid. Gefragt wird nach persönlichen Daten, Rentenversicherungsnummer, Pflegeumfang und eigener Arbeitszeit. Nach § 44 Abs. 3 SGB XI meldet die Kasse die Pflegeperson an die Rentenversicherung.

Kommt der Fragebogen nicht an, fordern Sie ihn an. Am Telefon reicht: "Ich pflege meinen Vater mit Pflegegrad 4, mehr als 10 Stunden pro Woche. Bitte schicken Sie mir den Fragebogen für Pflegepersonen zur Rentenversicherung." Prüfen Sie einmal im Jahr Ihren Versicherungsverlauf. Melden Sie jede Änderung, etwa mehr Arbeitsstunden, einen neuen Pflegegrad oder einen zusätzlichen Pflegedienst.

Wenn die Kasse zu wenig Stunden ansetzt

Steht im Gutachten ein Aufwand unter 10 Stunden, lehnt die Kasse den Beitrag ab. Die Feststellungen zu Pflegezeiten und Pflegeaufwand muss sie Ihnen auf Wunsch mitteilen. Fordern Sie das schriftlich an.

Gegen einen ablehnenden Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Beschreiben Sie genau, an welchen Tagen Sie was übernehmen und wie lange. Am überzeugendsten ist ein Pflegetagebuch über zwei bis vier Wochen. Bleibt die Kasse dabei, steht der Weg zum Sozialgericht offen, wo Versicherte keine Gerichtskosten zahlen. Den Aufbau einer Begründung zeigt der Ratgeber zur Vorbereitung auf den Gutachtertermin.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Die Kasse zahlt unter Umständen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist nach § 26 Abs. 2b SGB III, dass Sie unmittelbar vor Beginn der Pflege selbst versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben. Das trifft vor allem Menschen, die ihre Stelle für die Pflege aufgeben. Endet die Pflege später, haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung. Wer neben der Pflege in Teilzeit weiterarbeitet, ist über den Job bereits abgesichert, zusätzliche Beiträge gibt es dann nicht.

Pflege neben der eigenen Rente

Beziehen Sie schon eine Altersrente, kommt es auf den Zeitpunkt an. Vor der Regelaltersgrenze zahlt die Pflegekasse weiter, auch bei voller Altersrente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie mit einer Vollrente versicherungsfrei. Dann hilft der Wechsel in eine Teilrente: Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, sie auf 99,99 Prozent festzulegen. Sie verzichten auf 0,01 Prozent Ihrer Rente, und die Kasse zahlt wieder Beiträge. Den Teilrentenbescheid schicken Sie an die Pflegekasse. Klären Sie vorher mit Ihrer Betriebsrente oder Zusatzversorgung, ob eine Teilrente dort Folgen hat.

Typische Fehler

Diese Punkte kosten Geld oder Jahre an Rentenanspruch:

  • nur die Körperpflege als Pflegezeit zählen und Einkäufe, Medikamente oder Begleitung vergessen.
  • die 30-Stunden-Grenze durch einen zweiten Job reißen, dann entfällt der Beitrag ganz.
  • den Fragebogen der Kasse liegen lassen und auf eine Zahlung von allein warten.
  • Änderungen nicht melden, etwa wenn ein Pflegedienst dazukommt und nur noch Sachleistung läuft.
  • den Versicherungsverlauf nie prüfen und eine fehlende Pflegezeit erst kurz vor der Rente bemerken.

Ein häufiger Fehler ist auch der Verzicht auf den Widerspruch. Viele nehmen einen Ablehnungsbescheid hin, obwohl sich die Angaben im Gutachten oft korrigieren lassen. Wer wegen der Pflege kürzertritt, sollte vorher prüfen, wie sich das auf die Rente auswirkt.

Ihre Schritte im Überblick

  1. Nennen Sie bei der Begutachtung alle Pflegepersonen und ihren Zeitaufwand.
  2. Fragen Sie die Pflegekasse nach dem Fragebogen für Pflegepersonen.
  3. Geben Sie Ihre Arbeitszeit und einen möglichen Rentenbezug ehrlich an.
  4. Melden Sie Änderungen bei Pflegeumfang, Pflegegrad oder eigener Arbeitszeit.
  5. Prüfen Sie jährlich Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung.
  6. Legen Sie gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Ein Pflegetagebuch mit Tätigkeit, Dauer und Häufigkeit macht die Stunden nachvollziehbar. Eine Vorlage für den Widerspruch finden Sie bei den Musterbriefen.

Bleibt der Ausgleich 2027 erhalten?

Das Pflegeneuordnungsgesetz soll zum 1. Januar 2027 die Leistungen der Pflegeversicherung umbauen. Die Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI bleiben nach dem Regierungsentwurf in voller Höhe bestehen. Für Pflegepersonen, die schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll der Weg über die Teilrente aber entfallen. Wer im Erwerbsalter pflegt, ist davon nicht betroffen. Beschlossen ist noch nichts. Wer heute einen Pflegegrad bekommt, soll Bestandsschutz erhalten. Schieben Sie einen Antrag deshalb nicht auf.

Quellen

Häufige Fragen

Wer zahlt die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?

Die Pflegekasse der gepflegten Person überweist die Beiträge an die Rentenversicherung. Die Pflegeperson zahlt nichts. Voraussetzung sind Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an regelmäßig mindestens 2 Tagen und höchstens 30 Stunden eigener Job.

Wie hoch sind die Rentenbeiträge für Pflegepersonen?

Der Beitrag liegt 2026 zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat. Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart. Bei Pflegegrad 5 mit reinem Pflegegeld gibt es den höchsten Satz, bei Pflegegrad 2 mit Pflegesachleistung den niedrigsten.

Bekomme ich etwas, wenn ich nur an einem Tag pro Woche pflege?

Dann greift der Beitrag meist nicht, weil die Pflege auf regelmäßig mindestens 2 Tage verteilt sein muss. Wer nur einen langen Tag pro Woche pflegt, erreicht die Grenze nicht. Verteilen Sie die Pflege deshalb auf mindestens zwei Wochentage.

Laufen die Rentenbeiträge in Urlaub oder Krankheit weiter?

Bei Erholungsurlaub von der Pflege zahlt die Kasse die Beiträge bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr weiter. Liegt der Pflegebedürftige im Krankenhaus, bleibt die Versicherungspflicht in den ersten 8 Wochen bestehen. Danach endet der Beitrag.

Teilen sich zwei Geschwister die Pflege, bekommen beide Beiträge?

Ja, wenn jede Person die 10 Stunden pro Woche erreicht. Der Beitrag wird nach dem festgestellten Anteil am Gesamtpflegeaufwand aufgeteilt. Ohne genaue Angaben teilt die Kasse zu gleichen Teilen.

Quellen

  1. § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  2. § 166 Abs. 2 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen von Pflegepersonen
  3. Bundesgesundheitsministerium: Soziale Absicherung für Pflegepersonen
  4. Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen
  5. § 26 SGB III, Versicherungspflicht sonstiger Personen