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Recht & Vorsorge

Betreuung beantragen: Ablauf, Betreuer, Kosten

Eine rechtliche Betreuung bestellt das Betreuungsgericht, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und keine Vollmacht hat. Der Antrag ist formlos, das Gericht prüft den Bedarf. Wer eine Betreuungsverfügung hat, bestimmt die Person.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 9 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Wann die Betreuung nötig ist
  2. Wer den Antrag stellt
  3. Was das Gericht prüft
  4. Die Wahl des Betreuers
  5. Die Aufgabenkreise
  6. Die Kosten
  7. Wie die Betreuung geführt wird
  8. Was der Betreuer darf und was nicht
  9. Die Schritte zum Antrag
  10. Ein Beispiel aus dem Alltag
  11. Was viele nicht wissen
  12. Betreuung oder Vorsorgevollmacht
  13. Was die Betreuung nicht leistet
  14. Was nach der Einrichtung folgt
  15. Typische Fehler

Eine rechtliche Betreuung ist kein Entmündigen. Sie ist ein Hilfsmittel, das dem Betreuten die Handlungsfähigkeit erhält. Das Betreuungsgericht bestellt eine Person, die in festgelegten Aufgabenkreisen handelt. Der Betreute kann daneben selbst entscheiden, wo er es kann.

Die Betreuung greift, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und keine Vollmacht hat. Das Gericht prüft den Bedarf und legt die Aufgabenkreise fest. Der Ratgeber Notvertretungsrecht zeigt, was Angehörige auch ohne Betreuung dürfen.

Wann die Betreuung nötig ist

Sie ist nötig, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann. Das kann bei Demenz, nach einem Schlaganfall, bei einer psychischen Erkrankung oder bei schwerer Behinderung der Fall sein.

Nach § 1814 BGB gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Das Gericht bestellt nur, soweit es nötig ist. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, braucht meist keine Betreuung. Der Ratgeber Vorsorgevollmacht zeigt die Alternative.

Wer den Antrag stellt

Antragen kann die betroffene Person selbst. Angehörige, das Sozialamt, das Krankenhaus oder der Pflegedienst können den Anstoß geben. Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.

Der Antrag ist formlos beim Betreuungsgericht am Wohnort. Er nennt den Namen, den Bedarf und den Vorschlag für einen Betreiber. Legen Sie Atteste, Diagnosen und die Vermögenslage bei.

Ein Vordruck ist nicht nötig. Ein kurzes Schreiben mit den drei Angaben Name, Bedarf und Wunschbetreuer reicht aus. Notieren Sie das Datum und geben Sie den Antrag nachweisbar ab, etwa per Einschreiben, damit der Eingang feststeht. Zuständig ist das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

Was das Gericht prüft

Das Gericht prüft die Notwendigkeit mit einem Gutachten, oft nach einem persönlichen Termin. Es hört die betroffene Person an und fragt nach ihren Wünschen. Nach § 1821 BGB haben die Wünsche großes Gewicht.

Das Gutachten erstellt meist ein Sachverständiger. Er prüft die Fähigkeiten in den einzelnen Bereichen. Das Gericht stützt sich darauf, entscheidet aber selbst.

Das Gericht legt die Aufgabenkreise fest, etwa Vermögen, Behörden, Gesundheit oder Aufenthalt. Aufgabenkreise lassen sich später erweitern oder einschränken. Der Ratgeber Betreuungsverfügung zeigt, wie Sie Wünsche vorher festhalten.

Das Verfahren dauert meist 2 bis 4 Monate. Bei Eilfällen kann das Gericht eine vorläufige Betreuung anordnen, oft innerhalb von Tagen. Der Ratgeber Notvertretungsrecht zeigt, was Angehörige bis dahin tun können.

Jeder Schritt wird der betroffenen Person mitgeteilt. Sie kann sich äußern und Beschwerde einlegen. Das Gericht muss den Willen ernst nehmen, auch wenn eine Krankheit die Entscheidung schwer macht.

Die Wahl des Betreuers

Nach § 1816 BGB wählt das Gericht eine geeignete, natürliche Person, die den Betreuten unterstützt und pflegt. Angehörige kommen zuerst in Frage. Wer eine Betreuungsverfügung hat, hat den Wunsch vorrangig.

Das Gericht berücksichtigt die familiären Bindungen und die Wünsche der Person. Es prüft die Eignung, etwa Zuverlässigkeit und Zeit. Wer den Betreuten pflegt oder regelmäßig besucht, ist oft geeignet. Der Ratgeber Betreuungsverfügung zeigt, wie Sie die Person festhalten.

Kommt niemand aus der Familie in Frage, bestellt das Gericht einen ehrenamtlichen oder Berufsbetreuer. Berufsbetreuer sind ausgebildet und übernehmen mehrere Fälle. Ein Betreuungsverein kann ebenfalls bestellt werden.

Die Aufgabenkreise

Typische Aufgabenkreise sind die Vermögenssorge, die Behördenvertretung, die Gesundheitssorge und die Wohnungsangelegenheiten. Der Betreuer darf nur in diesen Kreisen handeln. Für andere Bereiche bleibt der Betreute selbst zuständig.

Die Unterbringung mit Freiheitsentziehung braucht einen eigenen Aufgabenkreis und oft eine gerichtliche Genehmigung. Der Ratgeber Notvertretungsrecht zeigt die Grenzen.

Für einen Hausverkauf oder eine Erbschaft braucht der Betreuer eine Genehmigung des Gerichts. Bei einer Schenkung ist sie ebenfalls nötig. Fragen Sie das Gericht, welche Geschäfte genehmigungspflichtig sind.

Die Kosten

Bei einer ehrenamtlichen Betreuung bekommt der Betreuer eine Pauschale. Sie liegt je nach Umfang bei 425 Euro im Jahr und mehr. Der Betreute zahlt sie, wenn er leistungsfähig ist.

Bei einer Berufsbetreuung wird nach Stunden vergütet. Die Vergütung kann mehrere Tausend Euro im Jahr betragen. Reicht das Vermögen nicht, zahlt die Staatskasse. Der Ratgeber Hilfe zur Pflege zeigt die Grenzen des Vermögens.

Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit gilt ein Schonvermögen von 5.000 Euro bei der Hilfe zur Pflege. Wer mehr besitzt, darf einen Teil des Vermögens einsetzen. Der Betreuer rechnet jährlich ab.

Die Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz und steigt mit dem Umfang der Aufgaben. Für einen Betreuten ohne Vermögen übernimmt die Staatskasse den Betrag. Das Gericht prüft die Voraussetzungen jährlich neu.

Wie die Betreuung geführt wird

Der Betreuer handelt nach den §§ 1814 bis 1825 BGB. Er vertritt den Betreuten in den Aufgabenkreisen und muss dessen Wünsche beachten. Nach § 1821 BGB gehen Wünsche der Nützlichkeit vor.

Der Betreuer muss den Betreuten vor einer Entscheidung fragen, soweit es geht. Bei einer Unterbringung nach § 1831 BGB braucht er die Genehmigung des Gerichts. Sie gilt für höchstens 2 Jahre.

Die Genehmigung braucht das Gericht auch bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Sie kann bis zu 6 Wochen vorher beantragt werden. Reicht die Zeit nicht, entscheidet das Gericht kurzfristig.

Der Betreuer legt ein Vermögensverzeichnis an und berichtet dem Gericht jährlich. Bei einer ehrenamtlichen Betreuung ist der Bericht alle 2 Jahre fällig.

Was der Betreuer darf und was nicht

Der Betreuer darf nur in seinem Aufgabenkreis handeln. Ist die Gesundheitssorge nicht umfasst, entscheidet der Betreute selbst über Behandlungen. Der Ratgeber Patientenverfügung zeigt, wie Sie Behandlungen vorher regeln.

Ein Hausverkauf, eine Erbschaft oder eine Schenkung brauchen eine Genehmigung des Gerichts. Ausnahmen gelten für Geschäfte des täglichen Lebens. Ein Vertrag über ein Grundstück wird nach § 1825 BGB genehmigt.

Die Schritte zum Antrag

  1. Prüfen Sie, welche Angelegenheiten nicht mehr gehen.
  2. Klären Sie, ob eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung existiert.
  3. Sammeln Sie Atteste, Diagnosen und eine Vermögensübersicht.
  4. Stellen Sie den formlosen Antrag beim Betreuungsgericht.
  5. Schlagen Sie einen Betreuer vor und benennen Sie Wünsche.
  6. Bereiten Sie den Anhörungstermin vor.
  7. Prüfen Sie den Beschluss und die Aufgabenkreise.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Ein Beispiel: Frau Reuter in Wuppertal hat Demenz. Sie hat eine Vorsorgevollmacht für den Sohn, aber keine Betreuungsverfügung. Die Bank akzeptiert die Vollmacht nicht vollständig, deshalb beantragt der Sohn eine Betreuung für den Bereich Vermögen.

Das Gericht bestellt ihn zum Betreuer im Kreis Vermögen. Die Pauschale zahlt die Mutter aus ihrer Rente. Die Vollmacht bleibt für die Gesundheit daneben gültig. Der Ratgeber Bankvollmacht zeigt, wie die Bank die Vollmacht anerkennt.

Ein zweites Beispiel: Herr Brandt in Leipzig hat nach einem Schlaganfall eine Sprachstörung. Er kann Rechnungen nicht mehr prüfen. Seine Tochter beantragt die Betreuung mit den Kreisen Vermögen und Behörden. Die Gesundheitssorge behält er selbst, weil er Entscheidungen noch versteht.

Das Gericht hört ihn an und bestellt die Tochter. Es legt fest, dass sie Beträge über 2.000 Euro mit ihm bespricht. Das Beispiel zeigt: Die Betreuung lässt sich auf das Nötige zuschneiden.

Was viele nicht wissen

Der erste Punkt: Die Betreuung schränkt die Geschäftsfähigkeit nicht ein. Der Betreute bleibt geschäftsfähig, auch wenn der Betreuer handeln darf. Ein Einwilligungsvorbehalt kann ihn für bestimmte Geschäfte binden.

Der zweite Punkt: Die Betreuung wird spätestens alle 7 Jahre überprüft. Bei langer Dauer setzt das Gericht eine Prüfung an. Der Ratgeber Betreuungsverfügung zeigt, wie Wünsche auch später beachtet werden.

Der dritte Punkt: Der Betreute kann den Betreuer wechseln wollen. Das Gericht prüft den Wunsch. Wer mit dem Betreuer nicht zufrieden ist, kann sich an das Gericht wenden.

Der vierte Punkt: Eine Betreuung ist nicht dauerhaft. Sie endet, wenn der Betreute seine Angelegenheiten wieder regeln kann. Dann hebt das Gericht sie auf.

Der fünfte Punkt: Die Betreuung kann mehrere Aufgabenkreise umfassen, aber auch nur einen. Wer nur bei Behörden Unterstützung braucht, bekommt eine schmale Betreuung. Das entlastet und spart Kosten.

Betreuung oder Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist der leichtere Weg. Wer sie rechtzeitig errichtet, bestimmt die Person und den Umfang. Das Gericht ist dann nicht nötig.

Eine Bankvollmacht und eine Gesundheitsvollmacht reichen oft für den Alltag. Bei einem Hausverkauf kann eine notarielle Beglaubigung verlangt werden. Der Ratgeber Bankvollmacht zeigt die Anerkennung bei der Bank.

Wer keine Vollmacht hat, braucht eine Betreuung. Eine Betreuungsverfügung wirkt nur, wenn das Gericht eine Betreuung einrichtet. Sie bestimmt dann die Wunschperson. Der Ratgeber Vorsorgevollmacht zeigt, was Sie vorher regeln.

Was die Betreuung nicht leistet

Die Betreuung ersetzt keine Pflege. Der Betreuer organisiert die Pflege, führt sie aber nicht aus. Pflege läuft über die Pflegekasse und Pflegedienste. Der Ratgeber Pflegefall was tun zeigt die ersten Schritte.

Die Betreuung entscheidet auch nicht über das Vermögen frei. Bei größeren Geschäften wie Hausverkauf oder Erbschaft braucht der Betreuer die Genehmigung des Gerichts. Der Ratgeber Hilfe zur Pflege zeigt den Vermögenseinsatz.

Was nach der Einrichtung folgt

Nach dem Beschluss erhält der Betreuer eine Bestellung. Er legt ein Vermögensverzeichnis an und berichtet jährlich. Der Betreute wird im Betreuungsregister geführt.

Der Betreuer muss sich um die Pflege kümmern, soweit der Aufgabenkreis reicht. Er beantragt Leistungen und schließt Verträge mit Pflegediensten. Der Ratgeber Pflegeberatung zeigt, welche Stellen beraten.

Bei Streit über einzelne Schritte hilft der Rechtspfleger am Betreuungsgericht. Er prüft Beschwerden und Entscheidungen des Betreuers. Anträge können formlos gestellt werden.

Legen Sie die Unterlagen zur Vorsorge. Prüfen Sie, ob eine Vollmacht die Betreuung teilweise ersetzt. Bei einer Vorsorgevollmacht kann der Aufgabenkreis enger gefasst werden. Der Ratgeber Vorsorgevollmacht zeigt, wie beides zusammenspielt.

Wer vorausschauend plant, erspart sich das Verfahren. Eine Vollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung decken die wichtigsten Fälle ab. Der Ratgeber Patientenverfügung zeigt die Formulierung.

Typische Fehler

Der erste Fehler ist der späte Antrag. Wer wartet, bis ein Hausverkauf oder ein Heimplatz drängt, verliert Wochen. Das Verfahren dauert meist 2 bis 4 Monate, in Eilfällen kürzer. Stellen Sie den Antrag, sobald die Lücke sichtbar wird.

Der zweite Fehler ist der zu weite Aufgabenkreis. Wer alles beantragt, obwohl nur die Vermögenssorge fehlt, schafft unnötige Kontrolle. Beantragen Sie nur, was der Betroffene wirklich nicht mehr regeln kann.

Der dritte Fehler ist der fehlende Wunschbetreuer. Ohne Vorschlag wählt das Gericht aus der Verwandtschaft. Wer eine bestimmte Person will, benennt sie im Antrag oder in der Betreuungsverfügung.

Der vierte Fehler ist die fehlende Eignungsprüfung. Der Betreuer braucht Zeit und Zuverlässigkeit. Wer im Ausland lebt, sollte klären, ob er die Aufgaben von dort erfüllen kann.

Der fünfte Fehler ist die Annahme, der Betreuer dürfe frei über das Vermögen verfügen. Bei einer Schenkung oder einem Grundstücksgeschäft braucht er die Genehmigung des Gerichts (§ 1825 BGB).

Häufige Fragen

Wann braucht man eine rechtliche Betreuung?

Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und keine Vorsorgevollmacht hat. Typische Bereiche sind Vermögen, Behörden, Gesundheit und Aufenthalt. Das Gericht prüft den Bedarf.

Wer beantragt die Betreuung?

Antragen kann die betroffene Person selbst, Angehörige, das Sozialamt oder das Krankenhaus. Der Antrag ist formlos beim Betreuungsgericht am Wohnort. Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.

Was kostet eine Betreuung?

Bei einer ehrenamtlichen Betreuung fällt eine Pauschale an, die der Betreute zahlt, wenn er leistungsfähig ist. Bei einer Berufsbetreuung wird nach Stunden vergütet. Reicht das Vermögen nicht, zahlt die Staatskasse.

Kann man den Betreuer bestimmen?

Ja, über eine Betreuungsverfügung. Das Gericht folgt dem Wunsch, wenn die Person geeignet ist. Ohne Verfügung berücksichtigt das Gericht die Familie und Vorschläge der Beteiligten.

Quellen

  1. § 1814 BGB, Voraussetzungen der Betreuung
  2. § 1816 BGB, Betreuerauswahl
  3. § 1821 BGB, Wünsche des Betreuten
  4. Bundesministerium der Justiz: Betreuungsrecht