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Recht & Vorsorge

Betreuungsverfügung: Inhalt, Form, Unterschied zur Vollmacht

Die Betreuungsverfügung legt fest, wen das Betreuungsgericht bestellen soll, wenn eine rechtliche Betreuung nötig wird. Sie unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht, weil sie erst im Betreuungsfall wirkt. Der Text gehört handschriftlich unterschrieben ins Vorsorgeregister.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 9 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Was eine Betreuungsverfügung ist
  2. Wann sie sinnvoll ist
  3. Was hineingehört
  4. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht
  5. Der Unterschied zur Patientenverfügung
  6. Form und Registrierung
  7. Die Schritte zum Erstellen
  8. Typische Fehler
  9. Verhältnis zur gerichtlichen Betreuung
  10. Was viele nicht wissen
  11. Beispiel aus dem Alltag
  12. Was Sie vorher klären sollten

Eine Betreuungsverfügung ist die schriftliche Festlegung, wer für Sie als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Sie wirkt nicht sofort, sondern erst, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung einrichtet. Für viele ist sie die Rückversicherung, wenn eine Vorsorgevollmacht fehlt oder nicht greift.

Seit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht. Es stärkt die Wünsche der betreuten Person und die Vorsorgevollmacht. Die Betreuungsverfügung nach § 1816 BGB bleibt ein wichtiges Instrument, um die Auswahl des Betreuers festzulegen. Das Gericht prüft die Eignung, folgt aber in der Regel dem Wunsch.

Die Verfügung nimmt dem Gericht die Auswahl ab. Das Gericht muss die Wünsche der betroffenen Person beachten, wenn sie sich eignet. Steht in der Verfügung eine Vertrauensperson, bestellt das Gericht in der Regel diese Person und keinen Fremden.

Was eine Betreuungsverfügung ist

Die Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem Sie eine oder mehrere Personen benennen, die Sie als Betreuer wünschen. Sie können auch eine Person ausschließen, die Sie nicht wollen. Zusätzlich können Sie Wünsche zur Art der Betreuung festhalten, etwa zur Vermögenssorge oder zur Unterbringung.

Das Dokument wirkt nur im Betreuungsfall. Solange Sie selbst handeln können, ändert sich nichts. Erst wenn ein Gericht feststellt, dass Sie rechtliche Unterstützung brauchen, wird die Verfügung herangezogen. Grundlage ist § 1816 BGB, der die Auswahl des Betreuers regelt. Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 gilt § 1821 BGB für die Wünsche der betreuten Person.

Rechtlich ist die Verfügung eine schriftliche Willensäußerung, keine Vollmacht. Sie bevollmächtigt niemanden, sondern teilt dem Gericht mit, wen Sie wollen. Das Gericht muss den Vorschlag beachten, wenn die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Der Ratgeber Betreuung beantragen zeigt, wie das Gericht dabei vorgeht.

Wann sie sinnvoll ist

Die Verfügung ist sinnvoll, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben oder diese nur eingeschränkt gilt. Sie ist auch sinnvoll, wenn Sie zwar bevollmächtigt sind, aber im Hintergrund eine Betreuung für bestimmte Bereiche brauchen. Beides lässt sich kombinieren.

Sie ist vor allem dann wichtig, wenn Angehörige weit verstreut sind oder Streit besteht. Wer klar benennt, wen er will, verhindert, dass das Gericht eine Person bestellt, die nicht zur Familie passt. Auch Paare ohne Trauschein sollten eine Verfügung haben, weil sie rechtlich nicht automatisch füreinander handeln dürfen.

Das Gericht prüft die Eignung der benannten Person. Ist sie geeignet, folgt es dem Wunsch in der Regel. Nur bei erheblichen Gründen kann es abweichen, etwa wenn die Person selbst krank ist oder im Ausland lebt.

Was hineingehört

In die Verfügung gehört zuerst die Wunschperson mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum. Nennen Sie eine Hauptperson und, wenn möglich, eine Ersatzperson. Eine Ersatzperson verhindert, dass die Verfügung wirkungslos wird, wenn die erste Person ausfällt.

Danach folgen Wünsche zur Betreuung. Wollen Sie, dass der Betreuer bestimmte Aufgaben übernimmt, etwa die Vermögenssorge oder Behördenangelegenheiten? Soll er Entscheidungen mit Ihnen besprechen? Soll er Besuche empfangen und über Pflege mitentscheiden? Halten Sie konkret fest, was Ihnen wichtig ist.

Sie können zusätzlich festlegen, wo Sie leben wollen, ob ein Heim in Frage kommt und wer über medizinische Fragen entscheiden soll. Auch der Wunsch, im eigenen Zuhause zu bleiben, gehört in die Verfügung. Je konkreter der Text, desto leichter hat es der Betreuer.

Ein Beispiel für einen Satz: "Für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung nötig wird, wünsche ich meine Tochter Anna Müller, geboren am 3. Mai 1985, als Betreuerin. Für die Vermögenssorge wünsche ich meinen Neffen, weil er die Buchhaltung führt." Der Ratgeber Betreuung und Pflegegrad zeigt, wie sich Pflegefragen und rechtliche Vertretung trennen lassen.

Vermeiden Sie zu allgemeine Sätze wie "meine Kinder" ohne Namen. Bei mehreren Kindern kann sonst Streit entstehen, wer gemeint ist. Nennen Sie die Person mit vollem Namen und, wenn möglich, mit Geburtsdatum.

Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sind zwei verschiedene Instrumente. Die Vollmacht bevollmächtigt eine Person schon vor dem Betreuungsfall. Der Bevollmächtigte handelt dann wie Sie, kann Verträge schließen, Konten führen und Behörden vertreten. Die Betreuungsverfügung dagegen benennt nur, wer im Betreuungsfall bestellt werden soll. Der Ratgeber Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erklärt, wie die Vollmacht aufgebaut wird.

Wer eine wirksame und umfassende Vorsorgevollmacht hat, braucht oft keine Betreuung. Das Gericht prüft, ob der Bevollmächtigte die Aufgaben übernehmen kann. Erst wenn keine Vollmacht vorliegt oder Lücken bestehen, wird eine Betreuung eingerichtet. Die Verfügung ist dann die Absicherung für die Lücken.

Ein Beispiel: Frau König hat eine Vollmacht für ihre Tochter für Vermögen und Gesundheit. Für die Aufnahme in ein Heim im Streitfall braucht die Tochter aber eine gerichtliche Betreuung, weil die Vollmacht das nicht deckt. In der Betreuungsverfügung hat Frau König ihre Tochter für genau diesen Fall benannt. So bestellt das Gericht die Tochter und keinen Fremden.

Der Unterschied zur Patientenverfügung

Die Patientenverfügung regelt medizinische Fragen, etwa ob eine künstliche Beatmung gewünscht ist. Sie wirkt gegenüber Ärzten und Pflegekräften. Die Betreuungsverfügung regelt dagegen, wer für Sie die rechtlichen Angelegenheiten führt.

Beide Dokumente ergänzen sich. Wer beides hat, deckt sowohl die Medizin als auch die Rechtspflege ab. Die Patientenverfügung sollte den benannten Betreuer oder Bevollmächtigten auch als durchsetzungsberechtigte Person nennen, damit die Wünsche Geltung bekommen.

Form und Registrierung

Die Betreuungsverfügung braucht keine notarielle Beglaubigung. Es genügt, dass Sie den Text handschriftlich unterschreiben und datieren. Zur Sicherheit können Sie jede Seite mit Ihrer Unterschrift versehen, damit nichts ausgetauscht wird.

Wichtiger als die Beglaubigung ist die Registrierung. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vermerkt, dass eine Verfügung besteht. Das Betreuungsgericht fragt das Register ab und findet so die Familie. Dort wird nur die Existenz vermerkt, nicht der Inhalt. Das Original liegt bei Ihnen zu Hause.

Die Registrierung kostet einmalig 20 Euro, jede Änderung später 10 Euro. Der Eintrag gilt, bis Sie ihn widerrufen. Prüfen Sie alle 2 bis 3 Jahre, ob die benannten Personen noch aktuell sind, etwa nach einem Umzug oder einer Trennung.

Wer die Verfügung beglaubigen lassen will, hat zwei Wege. Die Betreuungsbehörde der Kommune beglaubigt die Unterschrift für rund 10 Euro, der Notar verlangt mehr. Für die Wirksamkeit ist die Beglaubigung nicht nötig, sie erleichtert aber die Anerkennung bei Behörden.

Die Schritte zum Erstellen

  1. Überlegen Sie, wen Sie als Betreuer und als Ersatzperson einsetzen wollen.
  2. Sprechen Sie mit der Person und holen Sie deren Einverständnis.
  3. Schreiben Sie die Verfügung mit Namen, Daten und Aufgabenbereichen.
  4. Halten Sie Wünsche zur Lebensführung und zum Wohnen fest.
  5. Unterschreiben Sie handschriftlich und datieren Sie.
  6. Tragen Sie die Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister ein.
  7. Bewahren Sie das Original bei den Vorsorgeunterlagen auf und geben Sie eine Kopie der Vertrauensperson.

Typische Fehler

Der erste Fehler ist die fehlende Ersatzperson. Fällt die eine Person aus, etwa wegen Krankheit oder Streit, muss das Gericht frei wählen. Nennen Sie deshalb immer mindestens eine Alternative.

Der zweite Fehler ist zu viel Wunsch und zu wenig Klarheit. Wer die Wunschperson in einem Nebensatz versteckt, macht es dem Gericht schwer. Setzen Sie den Namen an den Anfang und machen Sie deutlich, dass es der Wunsch ist.

Der dritte Fehler ist die fehlende Registrierung. Ohne Registereintrag weiß das Gericht nichts von der Verfügung und bestellt möglicherweise jemand anderen. Der Eintrag kostet wenig und ist die wichtigste Absicherung.

Der vierte Fehler ist die Annahme, die Verfügung ersetze eine Vollmacht. Sie tut es nicht. Wer handeln will, ohne dass ein Gericht entscheidet, braucht eine Vorsorgevollmacht.

Verhältnis zur gerichtlichen Betreuung

Die Betreuung selbst richtet das Gericht ein. Es prüft, ob die Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst oder nicht mit Hilfe eines Bevollmächtigten erledigen kann. Ist das der Fall, bestellt es einen Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise. Die Verfügung legt fest, wen.

Die Prüfung stützt sich auf § 1896 BGB. Das Gericht hört die Person an und holt in der Regel ein Sachverständigengutachten ein. Die Betreuung wird für längstens 7 Jahre eingerichtet, danach wird erneut geprüft. Der häufigste Aufgabenkreis ist die Vermögenssorge, gefolgt von Behördenangelegenheiten und Gesundheitssorge.

Vor jeder Bestellung hört das Gericht die betroffene Person persönlich an. Der Anhörungstermin ist gesetzlich vorgeschrieben und findet meist in der Wohnung oder im Heim statt. Danach erlässt das Gericht einen schriftlichen Beschluss mit den Aufgabenkreisen.

Der Betreuer wird durch einen Beschluss bestellt und erhält einen Ausweis. Der Ratgeber Notvertretungsrecht und Betreuung erklärt den Ablauf beim Gericht. Die Betreuung ist keine Entrechtung, sie ergänzt die Person in den Bereichen, in denen sie nicht mehr handeln kann. Sie endet, wenn die Person wieder selbst handeln kann oder verstirbt.

Was viele nicht wissen

Der erste Punkt: Die Verfügung schließt eine Vollmacht nicht aus. Beide Dokumente können parallel bestehen. Die Vollmacht greift zuerst, die Verfügung deckt die Bereiche, die die Vollmacht nicht erfasst.

Der zweite Punkt: Sie können auch eine Person ausschließen, die Sie nicht wollen. Das Verhältnis zu einzelnen Angehörigen gehört ausdrücklich in die Verfügung. So vermeiden Sie, dass das Gericht etwa einen entfernten Verwandten bestellt, zu dem Sie nie Kontakt hatten.

Der dritte Punkt: Der Wunsch bindet das Gericht, solange die Person geeignet ist. Nur bei erheblichen Gründen kann das Gericht abweichen, etwa wenn die Person nicht die nötige Zeit hat. Dann muss es die Gründe darlegen.

Der vierte Punkt: Die Betreuung kann Bereiche ausschließen. Sie können in der Verfügung festhalten, dass bestimmte Aufgaben wie die Vermögenssorge bei einer anderen Person liegen sollen. So bleibt die Kontrolle verteilt, statt in einer Hand.

Der fünfte Punkt: Die Verfügung lässt sich jederzeit ändern. Sie brauchen kein neues Dokument, ein widerrufener und neu geschriebener Text genügt. Bei einer Änderung melden Sie das dem Vorsorgeregister innerhalb von 2 Wochen.

Beispiel aus dem Alltag

Ein Beispiel: Herr Wagner in Kassel hat einen Schlaganfall und kann seine Finanzen nicht mehr überblicken. Er hat keine Vollmacht, aber eine Betreuungsverfügung. Darin hat er seine Nichte als Betreuerin und seinen Bruder als Ersatz benannt.

Das Gericht liest die Verfügung, prüft die Geeignetheit und bestellt die Nichte für die Vermögenssorge und die Behördenangelegenheiten. Der Bruder bleibt als Ersatz. Hätte Herr Wagner nichts festgehalten, hätte das Gericht aus der Verwandtschaft eine Person auswählen müssen, möglicherweise eine, zu der er keinen Kontakt hatte.

Was Sie vorher klären sollten

Sprechen Sie mit der Wunschperson und holen Sie deren Einverständnis. Das Amt kostet Zeit und Verantwortung. Klären Sie auch, ob die Person mit Ihrem Vermögen und Ihren Wünschen umgehen kann. Wer übernimmt die Buchhaltung, wer kümmert sich um Behörden, wer um die Pflege?

Überlegen Sie, ob sich auch eine Kombination lohnt. Vielleicht ist die Tochter gut für Pflegefragen, der Neffe aber für Finanzen. Dann können Sie für verschiedene Aufgabenkreise verschiedene Personen benennen. Auch das lässt sich in der Verfügung festhalten.

Legen Sie die Verfügung zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung. So findet die Familie alle Unterlagen an einer Stelle. Ein Hinweisblatt, wo die Dokumente liegen, hilft im Ernstfall. Prüfen Sie die Unterlagen in Abständen und passen Sie sie an, wenn sich das Umfeld ändert.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person schon vor dem Betreuungsfall, für Sie zu handeln. Die Betreuungsverfügung wirkt erst, wenn das Gericht eine rechtliche Betreuung einrichtet, und bestimmt, wen es bestellen soll. Wer eine wirksame Vollmacht hat, braucht oft keine Betreuung.

Muss die Betreuungsverfügung beglaubigt werden?

Nein, für die Betreuungsverfügung genügt die eigenhändige Unterschrift. Eine Beglaubigung ist freiwillig, kann aber bei Banken und Behörden helfen. Der Zentralregistrierung beim Bundesnotarregister kommt die größte Bedeutung zu, damit das Gericht sie findet.

Kann die Betreuungsverfügung eine Betreuung verhindern?

Nicht unmittelbar. Sie legt fest, wen das Gericht bestellen soll, und kann Wünsche zur Führung der Betreuung enthalten. Ob eine Betreuung nötig ist, hängt davon ab, ob jemand rechtlich handeln kann, etwa über eine Vollmacht.

Wo wird die Betreuungsverfügung hinterlegt?

Die meisten nutzen das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort wird vermerkt, dass eine Verfügung besteht, damit das Betreuungsgericht sie im Fall des Falles anfordern kann. Das Original liegt zu Hause bei den Unterlagen.

Quellen

  1. § 1816 BGB, Auswahl des Betreuers
  2. § 1821 BGB, Wünsche des Betreuten
  3. Bundesministerium der Justiz: Vorsorgevollmacht
  4. Zentrales Vorsorgeregister