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Recht & Vorsorge

Patientenverfügung: Text, Form und typische Fehler

Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinische Behandlung Sie wünschen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie wirkt, sobald die Ärzte sie prüfen und einwilligungsfähig sind Sie nicht mehr. Der Text gehört schriftlich, unterschrieben und bei den Vorsorgeunterlagen hinterlegt.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 10 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Was eine Patientenverfügung regelt
  2. Wann sie greift
  3. Was nicht in die Verfügung gehört
  4. Aussagen zur Organspende
  5. Wie das Verfahren in der Klinik läuft
  6. Die Rolle der Angehörigen
  7. Konkrete Formulierungen
  8. Die Form
  9. Die Kopplung an die Vorsorgevollmacht
  10. Die Schritte zum Erstellen
  11. Typische Fehler
  12. Ein Beispiel aus dem Alltag
  13. Was viele nicht wissen
  14. Aktualisierung und Aufbewahrung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, welche medizinische Behandlung Sie wünschen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie betrifft Situationen wie künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung und Schmerztherapie. Sie wirkt, sobald die Ärzte einen Befund festgestellt haben und Sie einwilligungsunfähig sind.

Die Verfügung ist kein starres Papier. Sie können Textbausteine kombinieren, Situationen beschreiben und Grenzen setzen. Je konkreter der Text, desto eher binden die Ärzte ihn nach § 1827 BGB. Vage Formeln legen sie nach dem mutmaßlichen Willen aus.

Die Verfügung ist kein starres Papier. Sie können Textbausteine kombinieren, Situationen beschreiben und Grenzen setzen. Je konkreter der Text, desto eher binden die Ärzte ihn nach § 1827 BGB. Vage Formeln legen sie nach dem mutmaßlichen Willen aus. Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 gilt § 1827 BGB in neuer Fassung. Er stellt klar, dass die Patientenverfügung für alle Behandlungssituationen gilt, nicht nur in der Endphase. Er regelt auch, dass der Betreuer oder Bevollmächtigte den Willen durchsetzt.

Die Beratung durch einen Arzt ist freiwillig, aber sinnvoll, weil sie die Formulierungen schärft. Viele Krankenkassen zahlen ein Beratungsgespräch, manche Hausärzte bieten es an. Fragen Sie in Ihrer Praxis nach einem Termin zum Thema Vorsorge.

Was eine Patientenverfügung regelt

Sie regelt medizinische Fragen. Dazu gehören die Wiederbelebung nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand, die künstliche Beatmung, die künstliche Ernährung über eine Sonde, die Dialyse und die Gabe von Medikamenten zur Schmerzlinderung. Sie regelt auch, ob eine Organspende in Frage kommt.

Sie regelt nicht die rechtlichen Angelegenheiten. Dafür gibt es die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Der Ratgeber Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erklärt, wie die drei Dokumente zusammenspielen. Die Patientenverfügung betrifft nur die Medizin, die Vollmacht auch Finanzen, Behörden und Wohnen.

Wann sie greift

Sie greift, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen. Erstens: Sie können Ihren Willen nicht mehr selbst äußern. Zweitens: Die Ärzte haben den Befund festgestellt und die Aufklärung durchgeführt. Die Verfügung gilt unabhängig davon, ob die Krankheit unheilbar ist.

Die frühere Annahme, die Verfügung gelte nur in der Endphase, ist überholt. Sie gilt auch bei Demenz, nach einem Schlaganfall und bei anderen Krankheiten, wenn die Ärzte eine Behandlungssituation feststellen. Sprechen Sie mit Ihrer Hausärztin über Ihre Wünsche, damit sie sie kennt.

Ohne Verfügung und ohne Vollmacht wird nach § 1814 BGB geprüft, ob ein Betreuer nötig ist. Das Gericht bestellt dann eine Person, die den mutmaßlichen Willen ermittelt. Wer den Willen zuvor schriftlich festgehalten hat, nimmt dem Verfahren die Unsicherheit.

Die Prüfung durch die Ärzte folgt den Regeln der Aufklärung. Nach § 630d BGB braucht jede Behandlung die Einwilligung des Patienten, und die Aufklärung muss vorher erfolgen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, tritt die Verfügung an die Stelle der eigenen Entscheidung. Eine bloße Unterschrift ohne konkreten Text bindet weniger stark.

Was nicht in die Verfügung gehört

Die Verfügung ist kein Testament. Sie regelt nicht, wer das Haus erbt oder wer das Konto bekommt. Erbfragen gehören in das Testament, Vermögensfragen in die Vollmacht. Beides getrennt zu halten, verhindert Verwirrung.

Sie ist auch keine Vollmacht. Wer nur eine Verfügung hat, gibt niemandem das Recht, für ihn zu handeln. Erst die Vollmacht bevollmächtigt eine Person. Wer beides hat, deckt Medizin und Rechtsverkehr ab.

Die Verfügung regelt auch nicht die Bestattung. Wo die Urne beigesetzt wird und welche Form die Trauerfeier hat, lässt sich gesondert festhalten. Ein Absatz dazu oder eine eigene Sterbevorsorge hilft den Angehörigen.

Sie ersetzt auch keine Betreuungsverfügung. Darin legen Sie fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird. Die drei Dokumente decken unterschiedliche Felder ab und stören sich nicht.

Aussagen zur Organspende

Die Organspende ist Teil der Verfügung. Sie können zustimmen, ablehnen oder auf Angehörige übertragen. Klare Sätze sind wichtig, weil die Frage oft kurzfristig aufkommt und eine Entscheidung braucht.

Ein Beispiel: "Im Falle meines Hirntods stimme ich einer Organspende zu, sofern keine medizinischen Ausschlussgründe vorliegen." Damit weiß das Team Bescheid. Wer zustimmt, kann auch einzelne Organe benennen.

Wie das Verfahren in der Klinik läuft

Die Ärzte prüfen zuerst, ob der Patient einwilligungsfähig ist. Ist er es nicht, prüfen sie, ob eine Verfügung vorliegt. Liegt sie vor, wird sie zum Bestandteil der Behandlungsentscheidung. Stimmen die Ärzte der Verfügung nicht zu, müssen sie das begründen.

Bei schwierigen Fällen beruft die Klinik eine ethische Fallbesprechung ein. Dort prüfen Ärzte, Pflegekräfte und oft ein Ethikberater die Verfügung im Licht des Befunds. Das Ergebnis wird dokumentiert. Angehörige und Bevollmächtigte können an so einem Gespräch teilnehmen und die Wünsche darlegen.

Kommen Arzt und Betreuer bei der Auslegung nicht zusammen, entscheidet nach § 1828 BGB das Betreuungsgericht. Der Betreuer reicht den Fall dann bei Gericht ein, das den Willen prüft. Ein konkreter Text erspart diesen Schritt, weil er die Auslegung vorgibt.

Die Rolle der Angehörigen

Angehörige ohne Vollmacht dürfen nur in Eilsituationen handeln. Sie brauchen die Bestellung als Betreuer, wenn es dauerhaft ist. Bis dahin können sie nach dem Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB für medizinische Entscheidungen handeln, befristet auf 6 Monate. Das gilt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, nicht für unverheiratete Paare und Kinder.

Das Notvertretungsrecht deckt die Einwilligung in Behandlungen, die Verträge mit Arzt und Krankenhaus und Ansprüche gegen Versicherungen. Für freiheitsentziehende Maßnahmen braucht der Partner eine gerichtliche Genehmigung, sie gilt für höchstens 6 Wochen. Der Arzt bestätigt die Vertretung schriftlich.

Wer dauerhaft mitsprechen will, sollte eine Vollmacht haben. Die Vollmacht ist die einzige Möglichkeit, ohne gerichtliche Bestellung sicher einzusprechen. Der Ratgeber Notvertretungsrecht und Betreuung erklärt die Reihenfolge und die Fristen.

Konkrete Formulierungen

Der Kern sind konkrete Sätze. Ein Beispiel für die Beatmung: "Wenn meine Grunderkrankung fortschreitet und Aussicht auf Besserung nicht besteht, wünsche ich keine dauerhafte künstliche Beatmung. Eine vorübergehende Beatmung zur Stabilisierung ist gewünscht."

Für die Ernährung: "Eine künstliche Ernährung über eine Magensonde wünsche ich, solange die Aussicht besteht, dass die Grundversorgung sich bessert. Bei unaufhaltsamem Verlauf wünsche ich die Sonde zu beenden, wenn sie mich belastet."

Für die Wiederbelebung: "Nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand wünsche ich eine Wiederbelebung, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung meiner geistigen Fähigkeiten besteht. Bei fortgeschrittenem unheilbarem Verlauf wünsche ich keine Wiederbelebung."

Ergänzen Sie einen Satz zur Schmerztherapie. Viele schreiben: "Schmerzen sollen gelindert werden, notfalls mit Medikamenten, auch wenn dadurch das Bewusstsein getrübt wird." Dieser Satz verhindert, dass eine Therapie aus Angst vor Bewusstseinstrübung unterlassen wird.

Ergänzen Sie einen Satz zur Organspende, wenn Sie das möchten. Formulieren Sie: "Im Fall meines Hirntods wünsche ich eine Organspende, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen." Damit greift die Verfügung auch für die Organspende.

Ergänzen Sie einen Satz zur Sterbebegleitung. Viele schreiben: "Ich wünsche eine Sterbebegleitung, bei der Schmerzen und Angst gelindert werden. Eine Verlegung in ein Hospiz ist gewünscht, wenn die Versorgung zu Hause nicht möglich ist." Der Ratgeber Palliativpflege und Hospiz beschreibt die Angebote am Lebensende.

Die Form

Die Patientenverfügung braucht Schriftform. Sie müssen den Text eigenhändig unterschreiben und datieren. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig, hilft aber, wenn die Echtheit streitig wird. Sie können den Text von Hand schreiben oder tippen und dann unterschreiben.

Die Unterschrift sollte mit Datum und Ort versehen sein. Notieren Sie auch, dass Sie nach Beratung entschieden haben. Manche lassen sich vom Hausarzt bestätigen, dass die Verfügung im Vollbesitz der Kräfte erstellt wurde. Das erleichtert die Anerkennung.

Hinterlegen Sie die Verfügung so, dass sie schnell gefunden wird. Legen Sie das Original zu Hause zu den Vorsorgeunterlagen und geben Sie der Vertrauensperson eine Kopie. Tragen Sie die Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister ein.

Die Kopplung an die Vorsorgevollmacht

Die Verfügung wirkt am besten mit einer Vollmacht. Ohne Bevollmächtigten muss ein Gericht einen Betreuer bestellen, der prüft und umsetzt. Mit einer Vollmacht handelt die Vertrauensperson direkt. Sie legt die Verfügung den Ärzten vor und spricht mit dem Behandlungsteam. Der Ratgeber Betreuungsverfügung zeigt, wie Sie zusätzlich den Wunschbetreuer festlegen.

In der Vollmacht sollte stehen, dass die Person die Patientenverfügung durchsetzen darf. Formulieren Sie: "Meine Bevollmächtigte soll den Inhalt meiner Patientenverfügung gegenüber Ärzten und Pflegekräften durchsetzen." Ohne diesen Satz sind manche Kliniken zögerlich.

Die Schritte zum Erstellen

  1. Überlegen Sie, was Sie in welcher Situation wünschen.
  2. Sprechen Sie mit Ihrer Hausärztin oder einem Beratungsgespräch.
  3. Formulieren Sie konkrete Sätze zu Beatmung, Ernährung, Wiederbelebung und Schmerz.
  4. Unterschreiben Sie handschriftlich, datieren und orten Sie den Text.
  5. Koppeln Sie die Verfügung an die Vorsorgevollmacht.
  6. Hinterlegen Sie das Original und tragen Sie es ins Vorsorgeregister ein.
  7. Geben Sie der Vertrauensperson eine Kopie.

Typische Fehler

Der erste Fehler ist der zu allgemeine Satz. Formeln wie "keine lebensverlängernden Maßnahmen" sind unklar, weil jede Maßnahme das Leben verlängert. Wer konkret wird, wird besser gehört.

Der zweite Fehler ist das fehlende Datum. Ohne Datum lässt sich nicht prüfen, ob die Verfügung aktuell ist. Nach einer schweren Krankheit oder einer Änderung der Familie sollte die Verfügung innerhalb von 2 bis 3 Jahren angepasst werden.

Der dritte Fehler ist das Behandlungsabbruch-Missverständnis. Viele glauben, die Verfügung bedeute Verzicht auf Behandlung. Sie bedeutet Anpassung der Behandlung. Die Grundversorgung, Schmerzlinderung und Pflege laufen weiter. Sie umfassen die 3 Bereiche Pflege, Ernährung und Schmerz.

Der vierte Fehler ist die fehlende Unterschrift auf jeder Seite. Bei mehrseitigen Texten kann sonst eine Seite ausgetauscht werden. Unterschreiben Sie die letzte Seite voll und setzen Sie auf die 2 übrigen Seiten Ihre Initialen.

Ein fünfter Fehler ist die fehlende Bindung an eine Person. Ohne Bevollmächtigten oder benannten Betreuer weiß niemand, wer die Verfügung den Ärzten vorlegt. Nennen Sie die Vertrauensperson in der Vollmacht und geben Sie ihr eine Kopie.

Ein sechster Fehler ist die Aufbewahrung an einem Ort, den niemand kennt. Das Original gehört zu den Vorsorgeunterlagen, eine Kopie ins Handschuhfach oder in die Notfallmappe. Tragen Sie die Verfügung zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister ein, damit sie im Ernstfall gefunden wird.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Ein Beispiel: Herr Lehmann in Leipzig hat eine fortschreitende Lungenkrankheit. In der Verfügung schreibt er, dass eine dauerhafte Beatmung nicht gewünscht ist, eine vorübergehende aber schon. Dazu benennt er seinen Sohn in der Vollmacht als Bevollmächtigten.

Als Herr Lehmann mit einer Lungenentzündung eingeliefert wird, legt der Sohn die Verfügung vor. Die Ärzte behandeln mit vorübergehender Beatmung. Es bessert sich, Herr Lehmann wird entwöhnt und kommt zurück nach Hause. Ohne die Verfügung hätte die Behandlung möglicherweise weitergelaufen.

Was viele nicht wissen

Der erste Punkt: Die Verfügung bindet die Ärzte, wenn der Text konkret ist. Bei unklarem Text entscheidet der Betreuer oder Bevollmächtigte nach dem mutmaßlichen Willen. Deshalb ist ein klarer Text wichtiger als ein langer.

Der zweite Punkt: Die Verfügung gilt auch ohne bevorstehenden Tod. Sie greift bei Demenz und nach einem Schlaganfall genauso. Wer denkt, sie gelte erst am Lebensende, schöpft sie nicht aus.

Der dritte Punkt: Die éthische Fallbesprechung in Kliniken prüft die Verfügung. Sie bindet nicht starr, sondern wird in Kenntnis der Situation ausgelegt. Deshalb lohnt sich der Dialog der Bevollmächtigten mit dem Behandlungsteam.

Der vierte Punkt: Sie können eine Wartezeit festlegen. Manche schreiben, dass eine Behandlung erst nach 2 Wochen ohne Besserung angepasst werden soll. So wird überstürztes Handeln vermieden.

Aktualisierung und Aufbewahrung

Prüfen Sie die Verfügung alle zwei bis drei Jahre. Nach einer schweren Krankheit, nach Änderungen in der Familie und nach Umzug lohnt eine Anpassung. Neue Fassungen datieren Sie neu und legen die alte bei.

Bewahren Sie das Original bei den Vorsorgeunterlagen auf. Ein Hinweisblatt, wo die Dokumente liegen und wer die Vertrauensperson ist, hilft im Notfall. Viele packen die Unterlagen in eine Mappe und nennen den Ort den Angehörigen. Der Ratgeber Notvertretungsrecht und Betreuung erklärt, wie Ärzte und Angehörige ohne Vollmacht handeln dürfen.

Für die Aufbewahrung gibt es mehrere Wege. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nimmt die Verfügung gegen eine einmalige Gebühr auf. Wollen Sie die Echtheit zusätzlich absichern, können Sie die Unterschrift von der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen, das kostet in der Regel 10 Euro. Bei Immobilien ist für die Vollmacht eine notarielle Beurkundung nötig.

Wenn sich das Umfeld ändert, passen Sie auch die Vollmacht an. Wer sich trennt, sollte prüfen, ob die frühere Person noch Bevollmächtigter sein soll. Der Ratgeber Betreuungsverfügung zeigt, wie Sie den Wunschbetreuer festlegen.

Häufige Fragen

Wann greift eine Patientenverfügung?

Sie greift, wenn Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern können und die Ärzte den Befund festgestellt haben. Sie gilt unabhängig davon, ob die Krankheit unheilbar ist, und bindet die Ärzte bei konkreten Formulierungen. Ist der Text unklar, entscheidet der Betreuer oder Bevollmächtigte nach Ihrem mutmaßlichen Willen.

Muss die Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?

Nein. Schriftform und eigenhändige Unterschrift genügen. Zur Sicherheit können Sie unterschreiben und datieren lassen, dass Sie den Text freiwillig nach Beratung erstellt haben. Ein Notar ist freiwillig, hilft aber bei Streit über die Echtheit.

Wie oft muss die Patientenverfügung erneuert werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Sie bleibt gültig, bis Sie sie ändern. Es empfehlen sich aber Aktualisierungen alle zwei bis drei Jahre, nach schweren Krankheiten und nach Änderungen in der Familie. Datum und Unterschrift machen die Aktualität nachvollziehbar.

Reicht eine Patientenverfügung allein?

Besser ist die Kombination mit einer Vorsorgevollmacht. Ohne bevollmächtigte Person muss ein Betreuer bestellt werden, der die Verfügung umsetzt. Mit einer Vollmacht handelt die Vertrauensperson direkt und muss nicht durch ein Gericht bestellt werden.

Quellen

  1. § 1827 BGB, Patientenverfügung
  2. Bundesministerium der Justiz: Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht
  3. Bundesärztekammer: Patientenverfügung
  4. Zentrales Vorsorgeregister