Reha und Pflege: Geriatrische Reha statt Pflegeheim
Nach einem Sturz oder Schlaganfall steht oft die Frage nach dem Pflegeheim im Raum. Prüfen Sie zuerst die geriatrische Rehabilitation, denn die Krankenkasse zahlt sie in der Regel, und das Pflegegeld läuft in den ersten acht Wochen weiter.
Inhalt
- Was die geriatrische Rehabilitation anders macht
- Warum die Reha vor dem Heimplatz kommt
- Wer den Antrag stellt und wer zahlt
- Drei Formen: ambulant, stationär, mobil
- Reha beantragen: die Schritte
- Reha statt Pflegeheim: ein Rechenbeispiel
- Pflegegrad und Reha zusammen
- Was mit dem Pflegegeld passiert
- Wenn der Angehörige mit in die Reha soll
- Nach der Reha: der Anschluss zählt
- Typische Fehler
- Wer weiterhilft
- Quellen
Wer nach einem Sturz oder Schlaganfall vor der Frage steht, ob Vater oder Mutter ins Pflegeheim zieht, sollte zuerst die geriatrische Rehabilitation prüfen. Sie trainiert die Selbstständigkeit im Alltag, die Krankenkasse zahlt sie in der Regel, und das Pflegegeld läuft in den ersten acht Wochen weiter. Ein Heimplatz bleibt eine Option für später, aber er ist kein Muss.
Der Weg dahin läuft über Arzt, Verordnung und Krankenkasse. Was Sie dabei falsch machen können, welche Fristen laufen und wer die Kosten trägt, steht in den folgenden Abschnitten.
Was die geriatrische Rehabilitation anders macht
Andere Rehas behandeln eine bestimmte Krankheit, etwa ein neues Kniegelenk. Die geriatrische Reha setzt anders an. Sie übt mit älteren Menschen, die mehrere Erkrankungen gleichzeitig haben, den Alltag: Gehen, Treppensteigen, Anziehen, Essen, Umgang mit Hilfsmitteln. Das Ziel ist die Selbstständigkeit zu Hause, nicht die Höchstleistung beim Sport.
Typische Anlässe sind ein Oberschenkelhalsbruch, ein Schlaganfall, eine längere Bettlägerigkeit oder der Abbau nach einer schweren Infektion. Angesprochen sind Menschen ab etwa 70 Jahren mit mehreren altersbedingten Leiden.
Der Kostenträger ist fast immer die gesetzliche Krankenkasse. Sie ist für Rentner und pflegebedürftige Menschen zuständig. Ist der Betroffene erwerbstätig und die Erwerbsfähigkeit gefährdet, tritt die Rentenversicherung an ihre Stelle. Beide Träger arbeiten nach den Grundsätzen Rehabilitation vor Rente und Rehabilitation vor Pflege.
Warum die Reha vor dem Heimplatz kommt
Der Anspruch auf medizinische Rehabilitation steht in § 11 Abs. 2 SGB V und § 42 SGB IX. § 31 SGB XI verpflichtet die Pflegekassen, im Einzelfall zu prüfen, welche medizinische Rehabilitation Pflegebedürftigkeit überwinden, mindern oder ihre Verschlimmerung verhüten kann. § 5 SGB XI verlangt, dass dieser Anspruch auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Wer schon pflegebedürftig ist, verliert also nichts.
Bei der Pflegebegutachtung hält der Medizinische Dienst einen Reha-Bedarf in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung fest (§ 18b SGB XI). Sie enthält eine Zuweisungsempfehlung: geriatrische Reha oder eine fachspezifische Reha, ambulant, mobil oder stationär. Stimmt Ihr Angehöriger der Weitergabe zu, leitet die Pflegekasse die Empfehlung an den zuständigen Träger, und sie gilt dort als Antrag.
Kommt der Bescheid ohne Reha-Empfehlung, fragen Sie die Pflegekasse trotzdem. Die Pflegekasse muss auch sonst prüfen, ob eine Reha angezeigt ist, und den Versicherten unverzüglich informieren (§ 31 Abs. 3 SGB XI).
Wer den Antrag stellt und wer zahlt
Die Reha verordnet ein Arzt, in der Regel der Hausarzt oder ein Klinikarzt, auf dem Reha-Formular 61. Die Verordnung reichen Sie oder die Klinik bei der Krankenkasse ein. Die Kasse prüft nur die leistungsrechtlichen Voraussetzungen.
Gute Nachricht für Angehörige älterer Menschen: Bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Reha prüft die Kasse die medizinische Notwendigkeit nicht nach (§ 40 Abs. 3 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Arzt die geriatrische Indikation mit geeigneten Abschätzungsinstrumenten belegt hat. Angesprochen sind Menschen ab 70 Jahren mit rehabilitationsbegründenden Funktionsdiagnosen und mindestens zwei geriatrietypischen Erkrankungen. Von der Verordnung abweichen darf die Kasse nur mit einem abweichenden Gutachten des Medizinischen Dienstes.
Ist unklar, wer zuständig ist, greift § 14 SGB IX. Der zuerst angegangene Träger prüft innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet den Antrag sonst unverzüglich weiter. Sie müssen nicht selbst den richtigen Träger heraussuchen.
Eine erneute Reha ist für Erwachsene grundsätzlich erst nach vier Jahren vorgesehen. Aus medizinischen Gründen ist eine frühere Maßnahme möglich (§ 40 Abs. 3 SGB V).
Drei Formen: ambulant, stationär, mobil
Es gilt der Grundsatz ambulant vor stationär. Die passende Form richtet sich nach der Mobilität und dem Wohnumfeld Ihres Angehörigen.
| Form | Regeldauer | Ort | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Ambulant | 20 Behandlungstage | Reha-Praxis in zumutbarer Fahrzeit | Angehöriger kommt selbst hin |
| Stationär | drei Wochen | Klinik mit Altersmedizin | immobil oder pflegerische Überwachung nötig |
| Mobil | in der Regel 20 Behandlungstage | zu Hause | Wohnung geeignet, Angehörige helfen mit |
Die mobile Reha ist eine Form der ambulanten Reha (§ 40 Abs. 1 SGB V). Ein Team aus Ärzten und Therapeuten kommt in die Wohnung. Sie eignet sich für Menschen, die nicht transportfähig sind oder den Reha-Erfolg nur zu Hause umsetzen können. Häusliche Versorgung und eine nötige Pflege müssen dafür gesichert sein, und meist muss eine Bezugsperson tagsüber erreichbar sein.
Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Reha beantragen: die Schritte
- Bitten Sie den Hausarzt um eine Verordnung für eine geriatrische Reha auf Formular 61. Liegt Ihr Angehöriger in der Klinik, veranlasst das der Klinikarzt.
- Klären Sie mit dem Arzt, ob eine ambulante, mobile oder stationäre Reha sinnvoll ist. Sprechen Sie über das Ziel, etwa wieder allein zur Toilette zu kommen.
- Reichen Sie die Verordnung bei der Krankenkasse ein. Bei einer Anschlussreha erledigt das der Sozialdienst der Klinik.
- Nennen Sie eine Wunschklinik. Ihr Wunsch- und Wahlrecht steht in § 8 SGB IX. Wählen Sie eine andere als die vorgeschlagene Einrichtung, tragen Sie einen Teil der Mehrkosten.
- Warten Sie die Genehmigung ab. Das Reha-Team darf erst danach starten.
- Nehmen Sie den Termin der Kasse oder Klinik wahr und heben Sie alle Unterlagen auf.
Die Kasse muss über den Reha-Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei einem nötigen Gutachten innerhalb von zwei Wochen danach (§ 14 Abs. 2 SGB IX). Kann sie nicht innerhalb von zwei Monaten entscheiden, muss sie die Gründe schriftlich mitteilen; ohne diese Mitteilung gilt die beantragte Leistung als genehmigt (§ 18 SGB IX).
Reha statt Pflegeheim: ein Rechenbeispiel
Ein Beispiel: Hildegard, 83, aus Kiel, bricht sich beim Spaziergang den Oberschenkelhalsbruch. Sie liegt zwölf Tage im Krankenhaus, ist unsicher auf den Beinen und fürchtet den Umzug in ein Heim. Der Klinikarzt verordnet eine stationäre geriatrische Anschlussreha von drei Wochen, also 21 Behandlungstagen.
Die Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Tag (§ 40 Abs. 5 in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB V). Weil die Reha unmittelbar an den Klinikaufenthalt anschließt, ist sie auf längstens 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt, und die Krankenhaustage zählen mit (§ 40 Abs. 6 SGB V). Aus zwölf Kliniktagen und 21 Rehatagen werden rechnerisch 33, die Kasse begrenzt auf 28. Hildegard zahlt höchstens 280 Euro für das ganze Kalenderjahr. Ihr Pflegegrad 3 bleibt bestehen, das Pflegegeld von 599 Euro im Monat läuft während der Reha acht Wochen weiter.
Zum Vergleich: Ein Heimplatz kostet im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 Euro Eigenanteil im Monat. Die Reha bewegt sich bei einem Bruchteil davon und kann den Heimzugang deutlich hinauszögern.
Pflegegrad und Reha zusammen
Pflegegrad und Reha schließen sich nicht aus. Ein Pflegegrad bleibt während der Reha bestehen, und die Reha kann sogar dazu beitragen, dass sich der Pflegegrad später verbessert. Senkt die Reha den Pflegebedarf dauerhaft, prüft die Kasse auf Antrag eine Herabstufung, hebt er sich, hilft ein Antrag auf Höherstufung.
Pflegen Sie weiter mindestens zehn Stunden pro Woche verteilt auf zwei Tage, zahlt die Pflegekasse unter den bekannten Voraussetzungen Rentenbeiträge für Sie (§ 44 SGB XI). In den ersten acht Wochen einer stationären Klinik- oder Rehamaßnahme ruhen diese Beiträge nicht (§ 34 Abs. 3 SGB XI). Auch die eigene Altersvorsorge sollten pflegende Angehörige im Blick behalten; dazu passt der Schwester-Ratgeber unter starfish.fans.
Wie viel ein Pflegegrad auf dem Konto ausmacht, zeigt ein Blick in die Leistungstabelle. Ob ein Pflegegrad passt, schätzen Sie vorab grob ein:
Pflegegrad-Rechner: Welcher Pflegegrad ist wahrscheinlich?
Schätzen Sie für jeden Lebensbereich ein, wie selbstständig die Person im Alltag ist. Denken Sie an einen normalen Tag, nicht an den besten.
Vereinfachte Schätzung nach den sechs Modulen und der Gewichtung aus Anlage 2 zu § 15 SGB XI. Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes bewertet jede einzelne Tätigkeit genauer. Das Ergebnis ist deshalb unverbindlich.
Was mit dem Pflegegeld passiert
Bei einer stationären Rehabilitation wird das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Erst danach ruht es, solange der Aufenthalt dauert. Zieht die Reha parallel zum Klinikaufenthalt, gelten die acht Wochen für beide Maßnahmen zusammen.
Ein Hinweis für die Kasse: Eine stationäre Reha ist ein Ruhensgrund. Melden Sie den Aufenthalt trotzdem, damit die Weiterzahlung sauber läuft. Im Einzelfall kann die Kasse eine Auskunft darüber verlangen, wer die Pflege zu Hause während der Abwesenheit übernimmt.
Fällt der Pflegegeldanspruch in dieser Zeit weg, verengt das für manche Familien den Spielraum. Reicht das Geld trotzdem nicht, hilft die Grundsicherung. Bei Einkommen, Anrechnung und Konto lohnt ein Blick zu unserem Schwester-Ratgeber unter geldproblematiken.com.
Wenn der Angehörige mit in die Reha soll
Wer selbst eine stationäre Reha macht und zu Hause einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, kann ihn mitnehmen. Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Versorgung in derselben Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson behandelt wird (§ 42b SGB XI). Die Einrichtung kann dafür einen ambulanten Pflegedienst einsetzen.
Der Antrag der Pflegeperson gilt bei Zustimmung zugleich als Antrag des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse entscheidet unverzüglich und übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen. Während dieser Zeit ruht das Pflegegeld.
Nach der Reha: der Anschluss zählt
Der Erfolg einer Reha hängt davon ab, was danach zu Hause passiert. Klären Sie deshalb schon während der Maßnahme mit dem Sozialdienst, welche Hilfsmittel Ihr Angehöriger braucht. Ein Rollator, ein Toilettenstuhl oder ein Duschhocker werden ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt, mit 10 Prozent Zuzahlung, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
Größere Umbauten wie eine bodengleiche Dusche fördert die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Den Zuschuss müssen Sie beantragen, bevor der Handwerker anfängt. Für die Zeit zu Hause hilft ein ambulanter Pflegedienst oder die Tagespflege. Kurzzeitpflege überbrückt Wochen, in denen niemand da ist. Sie läuft aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Reicht die Kraft zu Hause nicht, ist ein Heimplatz keine Niederlage. Details zum Eigenanteil und zu Zuschüssen finden Sie unter Pflegeheim Kosten.
Typische Fehler
- Zu früh einen Heimplatz zusagen. Erst die Reha-Prüfung abwarten, dann entscheiden.
- Den Antrag bei der falschen Stelle einreichen. Für Erwerbstätige ist oft die Rentenversicherung zuständig. Im Zweifel prüft der erste Träger nach § 14 SGB IX.
- Zu lange warten. Eine Anschlussreha soll innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen. Klappt das aus zwingenden Gründen nicht, darf der Abstand höchstens sechs Wochen betragen, sonst verliert sie den Charakter einer Anschlussreha.
- Die Widerspruchsfrist versäumen. Gegen einen Ablehnungsbescheid läuft ein Monat. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, ist ein Jahr Zeit (§ 84 SGG).
- Zuzahlungsbelege wegwerfen. Wer die Belastungsgrenze erreicht, wird befreit.
- Am Telefon die Pflegefähigkeit schlechter darstellen als sie ist. Wer zu viel Selbstständigkeit angibt, bekommt leichter eine Absage.
Wer weiterhilft
Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist eine gute erste Anlaufstelle. Die Kasse muss nach dem Antrag innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten. Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung beantwortet das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter 030 340606602. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreichen Sie unter 030 20179131, Montag bis Donnerstag, 9 bis 18 Uhr.
Wollen Sie Anträge schriftlich einreichen, nutzen Sie unsere Musterbriefe. Den Ablauf nach der Klinikentlassung beschreibt der Ratgeber Entlassung aus dem Krankenhaus. Wer berufstätig ist und die Reha mit einer Freistellung verbindet, findet die Regeln unter Pflege und Beruf.
Quellen
- § 40 SGB V, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html
- § 31 SGB XI, Vorrang der Rehabilitation vor Pflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__31.html
- § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__34.html
- § 18b SGB XI, Rehabilitationsempfehlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18b.html
- Bundesgesundheitsministerium, Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/r/rehabilitation-vor-und-bei-pflegebeduerftigkeit
Häufige Fragen
Wer zahlt eine geriatrische Rehabilitation?
Bei Rentnern und pflegebedürftigen Menschen zahlt die gesetzliche Krankenkasse, bei Erwerbstätigen mit gefährdeter Erwerbsfähigkeit die Rentenversicherung. Erwachsene leisten eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag. Sie ist auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt, wenn die Reha direkt an einen Klinikaufenthalt anschließt.
Kann die Krankenkasse eine geriatrische Reha ablehnen?
Bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Reha prüft die Kasse die medizinische Notwendigkeit nicht erneut, wenn der Arzt die Indikation mit geeigneten Abschätzungsinstrumenten belegt hat. Von der Verordnung darf sie nur mit einem abweichenden Gutachten des Medizinischen Dienstes abweichen. Gegen einen ablehnenden Bescheid hilft ein Widerspruch innerhalb eines Monats.
Was passiert mit dem Pflegegeld während der Reha?
Bei einer stationären Reha läuft das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Danach ruht es bis zur Rückkehr. Die Rentenbeiträge der Pflegekasse werden in den ersten acht Wochen ebenfalls weitergezahlt.
Kann mein pflegebedürftiger Angehöriger mit in meine Reha?
Ja. Wenn die Pflegeperson eine stationäre Reha macht, kann der pflegebedürftige Mensch ab Pflegegrad 1 in derselben Einrichtung mitversorgt werden (§ 42b SGB XI). Der Antrag der Pflegeperson gilt bei Zustimmung zugleich als Antrag für den Angehörigen.
Muss zuerst ein Pflegegrad beantragt werden?
Nein. Die geriatrische Reha ist unabhängig vom Pflegegrad. Sie kann auch beantragt werden, um einen Pflegegrad zu vermeiden. Umgekehrt verliert niemand mit Pflegegrad seinen Reha-Anspruch, weil die Pflegekasse Reha ausdrücklich vor Pflege stellt.
Quellen
- § 40 SGB V, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 31 SGB XI, Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
- § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche
- § 18b SGB XI, Rehabilitationsempfehlung im Pflegegutachten
- Bundesgesundheitsministerium: Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit
- gesund.bund.de: Medizinische Rehabilitation