Entlastungsbetrag nutzen: Was damit geht und was nicht
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat steht ab Pflegegrad 1 zu. Er lässt sich nur für anerkannte Hilfen im Alltag, Tages- und Kurzzeitpflege einsetzen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Leistungen zulässig sind, wie die Abrechnung funktioniert und wie Sie nicht verbrauchte Beträge ansparen.
Inhalt
- Was der Entlastungsbetrag ist
- Wofür Sie den Betrag einsetzen dürfen
- Welche Anbieter zählen
- So findet man einen passenden Dienst
- Wofür der Betrag nicht reicht
- Was neben dem Betrag läuft
- Wie die Abrechnung läuft
- Ansparen bis zum Folgejahr
- Entlastungsbetrag und Pflegegeld: der Unterschied
- Wenn die Kasse kürzt oder ablehnt
- Der Entlastungsbetrag und die Reform
- Was zusammen mit dem Entlastungsbetrag möglich ist
- Häufige Fragen zur Verwendung
- Was der Betrag für Sie als Pflegeperson bedeutet
- Typische Fehler
Der Entlastungsbetrag ist eine der Leistungen, die am häufigsten liegen bleiben. Er steht ab Pflegegrad 1 zu, also auch dann, wenn noch kein Pflegegeld gezahlt wird. Weil er zweckgebunden ist, müssen Sie wissen, wofür er zulässig ist und wie die Abrechnung läuft. Sonst zahlt die Kasse trotz Anspruch nicht.
Was der Entlastungsbetrag ist
Nach § 45b SGB XI bekommen pflegebedürftige Menschen einen Betrag von 131 Euro im Monat, um anerkannte Hilfen im Alltag zu bezahlen. Der Betrag heißt Entlastungsbetrag, weil er die pflegenden Angehörigen entlasten soll. Er kommt zusätzlich zum Pflegegeld und zur Sachleistung, belastet diese also nicht.
Den Anspruch haben Sie ab Pflegegrad 1 und in jeder höheren Stufe. Er ist unabhängig von Einkommen, Beruf und davon, ob Angehörige pflegen. Er endet erst mit dem Tod oder dem Wegfall des Pflegegrads.
Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet. Es handelt sich um eine Kostenerstattung nach § 45b SGB XI, nicht um Bargeld. Sie zahlen den anerkannten Dienst und reichen die Rechnung bei der Kasse ein. Deshalb ist es wichtig, die Belege zu sammeln und den Verbrauch im Auge zu behalten.
Wofür Sie den Betrag einsetzen dürfen
Zulässig sind drei Bereiche. Alles andere zahlt die Kasse nicht aus diesem Topf.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, also Betreuung und Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe und Assistenz im Alltag durch einen anerkannten Dienst.
- Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI, zum Beispiel eine Betreuungsgruppe am Tag.
- Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, etwa für eine Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt.
Typische Leistungen sind Fahrdienste zu Arzt und Therapie, Begleitung beim Einkaufen, Kochen, Waschen und Putzen, Betreuung bei Demenz und stundenweise Entlastung der pflegenden Person.
Welche Anbieter zählen
Der wichtigste Punkt beim Entlastungsbetrag ist die Anerkennung. Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen nach § 45a SGB XI von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein. Wer anerkannt ist, legt jedes Land selbst fest, weshalb die Regeln regional abweichen.
Anbieter sind oft Wohlfahrtsverbände, Sozialstationen, Nachbarschaftsvereine oder private Betreuungsdienste mit Zulassung. Auch ein Nachbarschaftshelfer kann zählen, wenn er nach Landesrecht anerkannt ist. Fragen Sie die Pflegekasse nach der aktuellen Liste. Ohne diese Anerkennung bleibt die Rechnung liegen, egal wie gut die Hilfe war.
Die Anerkennung hat zwei Seiten. Sie schützt Angehörige vor unseriösen Anbietern und stellt sicher, dass die Leistung die Pflege tatsächlich entlastet. Ein Dienst mit Anerkennung rechnet nach festen Sätzen ab und weiß, welche Nachweise bei der Kasse nötig sind.
So findet man einen passenden Dienst
Suchen Sie nach dem Anbieter, der zum Bedarf passt, nicht allein nach dem nächstgelegenen. Wer Unterstützung beim Kochen und Putzen braucht, sucht einen hauswirtschaftlichen Dienst. Wer Begleitung für einen Menschen mit Demenz braucht, sucht eine Betreuungsgruppe oder Alltagsbegleiter.
Prüfen Sie drei Dinge: die Anerkennung, die Erfahrung mit der genauen Pflegesituation und die Erreichbarkeit. Ein Dienst, der nie ans Telefon geht, nützt wenig, wenn es morgens schnell gehen muss. Fragen Sie auch nach, ob ein fester Helfer kommt, denn vertraute Gesichter werden besonders bei Demenz besser angenommen. Wie Angehörige die ersten Schritte planen, steht in der Übersicht Pflegefall in der Familie: Was tun?.
Wofür der Betrag nicht reicht
Kein Anspruch besteht für Leistungen der Kranken- und Behandlungspflege, also Verbände, Spritzen oder Medikamente. Diese zahlt die Krankenkasse getrennt. Ebenfalls nicht aus dem Entlastungsbetrag zahlt die Kasse:
- eine private Haushaltshilfe ohne Anerkennung nach Landesrecht,
- einzelne Geräte und Einrichtungsgegenstände,
- Fahrtkosten ohne Bezug zu einem anerkannten Angebot,
- Leistungen, die über die Sachleistung abgerechnet werden.
Ein Beispiel: Frau Kessler beschäftigt eine Putzhilfe, die privat angemeldet ist und keine Anerkennung hat. Für die 131 Euro im Monat reicht ein Nachweis der Anerkennung bei der Kasse, sonst bleibt der Betrag ungenutzt.
Was neben dem Betrag läuft
Wichtig beim Planen: Der Entlastungsbetrag ist nicht das einzige. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Handschuhe und Einlagen, laufen über einen eigenen Topf für 42 Euro im Monat und belasten den Entlastungsbetrag nicht. Ein Hausnotruf wird als Pflegehilfsmittel bezuschusst, ebenfalls getrennt. Wer vieles gleichzeitig braucht, kann also mehrere Töpfe parallel nutzen, ohne den Entlastungsbetrag zu verbrauchen.
Wie die Abrechnung läuft
Rechnen Sie mit Vorleistung. Sie bezahlen den anerkannten Dienst und reichen die Rechnung mit einer kurzen Zuordnung bei der Kasse ein. Die Kasse erstattet bis zu 131 Euro im Monat. Manche Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab, dann müssen Sie das Geld nicht vorstrecken. Fragen Sie beim Anbieter und bei der Kasse danach.
Damit die Abrechnung glatt läuft:
- Fragen Sie bei der Pflegekasse nach der Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region.
- Wählen Sie einen Dienst, der die Anerkennung schriftlich nachweisen kann.
- Klären Sie vorher, ob direkt oder über Rechnung abgerechnet wird.
- Reichen Sie die Rechnung mit Datum und Leistungsbeschreibung ein.
- Achten Sie darauf, dass der 131-euro-Betrag je Monat nicht überschritten wird.
- Notieren Sie die Restbeträge, damit Sie sie ansparen und später nutzen können.
Die Abrechnung ist nicht an ein Formular gebunden. Ein kurzer Zweizeiler mit dem Hinweis, dass die Leistung nach § 45b abzurechnen ist, genügt.
Ansparen bis zum Folgejahr
Nicht jeder Monat bringt denselben Bedarf. Deshalb dürfen Sie Restbeträge ansparen. Möglich ist das bis zum 30. Juni des Folgejahres. Verbrauchen Sie in einem Monat weniger, verfällt der Rest nicht sofort, sondern bleibt bis zu diesem Datum verfügbar.
Ein Beispiel: Ein Paar mit Pflegegrad 2 nutzt im Winter weniger Betreuung, weil die Tochter da ist. Im Frühjahr wird die Entlastung gebraucht, etwa für mehr Tagespflege. Mit den angesparten Beträgen lässt sich das auffangen. Nach dem 30. Juni des Folgejahres ist der Puffer weg, deshalb lohnt ein Blick auf die Uhr.
Wie viel zusammenkommt, hängt vom Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 1 liegt der Entlastungsbetrag bei 131 Euro im Monat, bei höheren Graden bleibt er gleich hoch. Wer zusätzlich Pflegegeld bezieht, kann beide Töpfe nebeneinander nutzen. Eine Übersicht der möglichen Beträge liefert der Leistungsrechner.
Entlastungsbetrag und Pflegegeld: der Unterschied
Der Entlastungsbetrag wird oft mit dem Pflegegeld verwechselt. Beide kommen von der Pflegekasse, unterscheiden sich aber in drei Punkten. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2 und ist frei verwendbar, es geht an die pflegende Person als Anerkennung. Der Entlastungsbetrag steht schon ab Pflegegrad 1 zu, ist zweckgebunden und muss über einen anerkannten Anbieter abgerechnet werden.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist das der einzige laufende Anspruch neben den Hilfsmitteln. Wer ihn kennt, kann Betreuung und Haushaltshilfe bezahlen, ohne das eigene Geld anzugreifen. Wer von Pflegegeld ausgeht und deshalb nicht tätig wird, verliert den Betrag. Ein Blick auf Pflegegrad 1 und seine Leistungen zeigt, welche Ansprüche in dieser Stufe zusammenkommen. Ab Pflegegrad 2 kommt das Pflegegeld hinzu, das die Kasse nach § 37 SGB XI zahlt.
Wenn die Kasse kürzt oder ablehnt
Manchmal streicht die Kasse den Betrag mit der Begründung, der Anbieter sei nicht anerkannt, oder rechnet nur teilweise ab. Prüfen Sie in diesem Fall die Anerkennung auf dem Papier des Anbieters. Fehlt sie, wechseln Sie zu einem anerkannten Dienst. Fehlt der Nachweis nur bei der Kasse, reichen Sie ihn nach.
Gegen einen ablehnenden Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch nach § 84 SGG ein. Ein Zweizeiler mit dem Hinweis, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist, reicht zunächst. Weitere Vorlagen finden Sie in den Musterbriefen.
Der Entlastungsbetrag und die Reform
Im Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz ist geplant, den Entlastungsbetrag in ein Budget für Alltagshilfe umzubauen. Beschlossen ist das noch nicht. Bis dahin gilt die Abrechnung nach § 45b SGB XI. Wichtig für Sie: Der Anspruch bleibt in der jetzigen Form bestehen, bis ein neues Gesetz in Kraft tritt.
Was zusammen mit dem Entlastungsbetrag möglich ist
Der Entlastungsbetrag ist einer von mehreren Ansprüchen. Mit Pflegegrad 1 kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und ein Zuschuss zum Hausnotruf hinzu, mit höherem Pflegegrad auch Pflegegeld und Sachleistung. Welche Beträge zusammenkommen, zeigt der Rechner Pflegegrad 1: Zuschüsse. Wer den Bedarf kennt, nutzt die Leistungen vollständig aus, statt sie verfallen zu lassen.
Häufige Fragen zur Verwendung
Drei Fragen kommen immer wieder. Erstens: Muss die Hilfe in der Wohnung stattfinden? Nein. Erlaubt sind auch Begleitung beim Einkauf, beim Arztbesuch oder zu einer Veranstaltung, solange der Dienst anerkannt ist. Zweitens: Kann ich einen Verwandten bezahlen? Ja, wenn er nicht mit Ihnen in einem Haushalt lebt und das Angebot anerkannt ist. Wer im selben Haushalt wohnt, zählt meist nicht.
Drittens: Was, wenn die Kasse nur einen Teil erstattet? Dann prüfen Sie, ob die Leistung auf der Rechnung vollständig beschrieben ist und ob der Anbieter die Anerkennung schriftlich hat. Fehlt eine Position, reichen Sie die Rechnung mit einem kurzen Zweizeiler nach. Wird der Betrag trotzdem gekürzt, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Rechnen Sie vor dem ersten Einsatz durch, wie teuer die Betreuungsstunde ist. Bei einem Stundensatz von 20 Euro reichen 131 Euro im Monat für etwa neun Stunden. Reicht das nicht, erhöhen Sie die Frequenz oder kombinieren Sie den Betrag mit einem Umwandlungsanspruch aus der Sachleistung, sobald Pflegegeld bezogen wird.
Was der Betrag für Sie als Pflegeperson bedeutet
Der Betrag entlastet nicht nur die pflegebedürftige Person. Er verschafft Ihnen als Pflegeperson Zeit, indem jemand anders die Betreuung übernimmt. Diese Zeit ist wertvoll, wenn Sie berufstätig sind, selbst gesundheitliche Probleme haben oder schlicht eine Pause brauchen. Wer die Stunden plant, bevor die Erschöpfung kommt, hält die Pflege länger durch.
Bei Demenz hilft eine gleichbleibende Betreuungskraft oft mehr als ein ständiger Wechsel. Buchen Sie möglichst dieselbe Person zu festen Zeiten. Vertraute Gesichter erleichtern die Betreuung, und Sie können Termine oder Erledigungen planen, ohne jedes Mal neu zu erklären.
Typische Fehler
Der erste Fehler ist der Anbieter ohne Anerkennung. Wer eine private Putzhilfe ohne Zulassung beschäftigt, bekommt nichts erstattet. Prüfen Sie die Anerkennung nach Landesrecht, bevor der Dienst anfängt.
Der zweite Fehler ist die fehlende Rechnung. Ohne Beleg mit Datum und Leistungsbeschreibung kann die Kasse nicht erstatten. Verlangen Sie nach jedem Einsatz eine ordentliche Rechnung.
Der dritte Fehler ist die Abtretung ohne Überblick. Wer die Abtretung einmal unterschreibt, verliert den Blick auf den Verbrauch. Lassen Sie sich Kopien geben und fragen Sie die Kasse nach dem Stand.
Der vierte Fehler ist das Versäumnis, den Rest bis zum 30. Juni des Folgejahres zu nutzen. Danach verfällt der angesparte Betrag. Planen Sie vorher, wofür der Puffer gedacht ist.
Der fünfte Fehler ist die Annahme, der Betrag gelte für alles. Für Behandlungspflege, Medikamente oder Geräte gibt es eigene Töpfe.
Häufige Fragen
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag ausgeben?
Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, also Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe und Alltagsbegleitung, für Tages- und Nachtpflege sowie für Kurzzeitpflege. Der Anbieter muss im jeweiligen Bundesland anerkannt sein.
Kann ich den Entlastungsbetrag an eine private Haushaltshilfe zahlen?
Nur wenn diese als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Eine privat beschäftigte Putzhilfe ohne Anerkennung reicht nicht. Fragen Sie vorher bei der Pflegekasse nach einer Liste der anerkannten Anbieter.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?
Nein, er wird erstattet. Sie zahlen den Anbieter und reichen die Rechnung bei der Kasse ein, die den Betrag überweist. Manche Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab, dann müssen Sie nicht vorlegen.
Was passiert mit dem Geld, wenn ich es nicht nutze?
Ein Teil verfällt nicht. Bis zum 30. Juni des Folgejahres können Sie Restbeträge ansparen und dann einsetzen. Danach verfallen sie. Vollständig ungenutzte Beträge sind am Ende verloren.
Kann ich den Entlastungsbetrag auch für Haushaltsgeräte nutzen?
In der Regel nicht für den Kauf, sondern für die Dienstleistung. Also für die Hilfe beim Putzen, Einkaufen oder Kochen durch einen anerkannten Dienst, nicht für einen neuen Staubsauger.
Kann mein Angehöriger in der Tagespflege und zu Hause gleichzeitig Betrag nutzen?
Ja, der Entlastungsbetrag lässt sich für beide Zwecke einsetzen, solange der Monatsbetrag nicht überschritten wird. In der Tagespflege rechnet die Einrichtung den Betrag oft direkt mit der Kasse ab.