Pflegeperson kündigen: Kündigungsschutz in der Pflegezeit
Wer Pflegezeit angekündigt hat, kann während der Freistellung kaum gekündigt werden. Der Schutz beginnt mit der Ankündigung und endet erst mit der Freistellung, sogar in der Insolvenz des Betriebs.
Inhalt
- Wann der Schutz beginnt und endet
- Was das Verbot umfasst
- Kündigung in Elternzeit und Mutterschutz
- Wenn der Arbeitgeber insolvent wird
- Wenn kleine Betriebe betroffen sind
- Was bei der Rückkehr auf Sie wartet
- Ein Beispiel aus Bielefeld
- Wenn Sie selbst kündigen wollen
- Wenn ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt
- So formulieren Sie die Ankündigung
- Der Weg zur Kündigungsschutzklage
- Typische Fehler
- Die Schritte in der Reihenfolge
- Quellen
Wer Pflegezeit angekündigt hat, kann in dieser Zeit nur schwer gekündigt werden. Der Arbeitgeber darf vom Tag der Ankündigung an nicht kündigen, frühestens zwölf Wochen vor dem Beginn, bis zum letzten Tag der Freistellung (§ 5 PflegeZG). Das Verbot gilt für jede Kündigung aus jedem Grund. Es übersteht sogar eine Insolvenz des Betriebs.
Wann der Schutz beginnt und endet
Der Sonderkündigungsschutz gilt für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und für die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Über den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZG erstreckt er sich auch auf die Familienpflegezeit. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gilt er ebenso.
Er setzt mit der Ankündigung ein, aber höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Wer den Beginn ein halbes Jahr im Voraus nennt, bleibt in den ersten Monaten ungeschützt. Wählen Sie die Ankündigung deshalb mit Blick auf diese Frist.
Der Schutz endet mit dem letzten Tag der Freistellung. Danach gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz, und eine Kündigung braucht einen der üblichen Gründe. Ein Sonderfall steht in § 5 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG: In Betrieben mit höchstens 15 oder 25 Beschäftigten beginnt der Schutz erst mit der Freistellung selbst. Dort läuft er nicht schon mit der Ankündigung.
Was das Verbot umfasst
Das Kündigungsverbot ist absolut. Es greift bei der ordentlichen wie bei der außerordentlichen Kündigung und bei jeder Änderungskündigung. Der Grund dahinter ist egal, ob betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Auch eine Kündigung wegen einer Massenentlassung fällt darunter. Eine Betriebsänderung ändert daran nichts. Nur ein kompletter Stillstand des Betriebs bringt den Schutz ins Wanken.
Nach § 8 PflegeZG darf vom Gesetz nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Eine Vereinbarung, die Sie schlechter stellt, hält nicht stand.
Ein Hintertürchen lässt das Gesetz offen. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2 PflegeZG). Solche Fälle müssen eng begründet sein. Pauschale Hinweise auf die wirtschaftliche Lage genügen selten.
Kündigung in Elternzeit und Mutterschutz
Die drei Schutznormen stehen nebeneinander. Während der Elternzeit verbietet § 18 BEEG die Kündigung vom Zeitpunkt des Verlangens an. Bei Schwangerschaft und Mutterschutz greift § 17 MuSchG bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Treffen sich zwei Tatbestände, gilt der Schutz, der gerade reicht. Eine werdende Mutter, die zusätzlich die Pflegezeit annimmt, verliert ihren Schutz nicht. Jeder Tatbestand hat eigene Voraussetzungen und eigene Fristen. Wer beide Nutzen will, prüft sie getrennt.
Wichtig ist nur, dass der Schutz nicht doppelt wirkt. Für einen Zeitraum zählt die jeweils passende Norm. Ein Verstoß macht die Kündigung unwirksam, und Sie können dagegen vorgehen.
Wenn der Arbeitgeber insolvent wird
Bei einer Insolvenz kommt es anders. Der Insolvenzverwalter erhält aus § 113 InsO ein Sonderkündigungsrecht und kann ein Dienstverhältnis ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer kündigen. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende.
Der Verwalter ist dabei aber nicht von den Schutzregeln befreit. Das Kündigungsverbot des § 5 PflegeZG bleibt insolvenzfest. Eine Kündigung während Ihrer Freistellung wird nur wirksam, wenn die zuständige Behörde sie zuvor für zulässig erklärt. Ohne die Zustimmung ist sie unwirksam, und die Klage zum Arbeitsgericht hat Aussicht auf Erfolg.
Sichert die Insolvenz Ihr Gehalt, springt das Insolvenzgeld ein. Nach § 165 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, deren Arbeitsentgelt noch offen ist. Beantragen Sie es innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, sonst läuft die Ausschlussfrist ab (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Wenn kleine Betriebe betroffen sind
In Betrieben mit bis zu 15 oder mit bis zu 25 Beschäftigten gibt es keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit. Beide lassen sich aber über eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 6a PflegeZG oder § 2a Abs. 5a FPfZG schließen. Der Arbeitgeber muss einen solchen Antrag innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.
Ist so eine Freistellung vereinbart, beginnt der Kündigungsschutz erst mit der Freistellung. In der Ankündigungsphase sind Sie dort also nicht geschützt. Die kurze Freistellung nach § 2 PflegeZG mit bis zu 10 Arbeitstagen gilt aber in jedem Betrieb.
Was bei der Rückkehr auf Sie wartet
In der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber schuldet kein Gehalt, dafür läuft Ihr Platz weiter. Mit dem Ende der Freistellung sind beide Seiten wieder an die alten Pflichten gebunden. Sie kehren an den früheren Arbeitsplatz oder an einen gleichwertigen Platz zurück.
Vorübergehende Änderungen muss der Arbeitgeber mit Ihnen klären. Weist er Ihnen eine dauerhaft schlechtere Tätigkeit zu, können Sie das schriftlich rügen. Der Urlaub wird für jeden vollen Kalendermonat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel gekürzt (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).
Während der Pflege zu Hause sind Sie gesetzlich unfallversichert, sobald Ihr Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 hat. Wer zusätzlich mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegt und höchstens 30 Stunden arbeitet, erhält von der Pflegekasse Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI. Näheres steht im Ratgeber Rente für pflegende Angehörige.
Ein Beispiel aus Bielefeld
Ein Beispiel: Jana, 47, arbeitet als Teamleiterin bei einem Zulieferer in Bielefeld mit rund 80 Beschäftigten. Ihre Mutter Hildegard, 79, ist nach einem Schlaganfall auf Hilfe angewiesen. Am 20. November reicht Jana beim Arbeitgeber die teilweise Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ein, in Textform, für sechs Monate ab dem 1. März. Sie arbeitet weiter, aber 25 statt 40 Stunden.
Der Schutz setzt zwölf Wochen vor dem Beginn ein, also am 7. Dezember. Im April meldet der Betrieb Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter kündigt, um den Standort zu verkleinern, zum 30. Juni. Jana reagiert sofort. Ihre Kündigungsschutzklage geht innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht ein.
Vor Gericht zeigt sich, dass die oberste Landesbehörde die Kündigung nie zugelassen hat. Sie ist damit unwirksam. Jana bleibt bis zum Ende der Freistellung am 1. September im reduzierten Arbeitsverhältnis. Für das noch offene Teilzeitgehalt aus dem Frühjahr beantragt sie innerhalb der Frist Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Ohne den Schutz hätte der Verwalter sie schon zum 30. Juni herausgekündigt.
Wenn Sie selbst kündigen wollen
Der Schutz schützt nur vor der Kündigung durch andere. Sie selbst können kündigen, mit Ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Frist. Läuft danach noch die Pflegezeit, endet sie mit dem Arbeitsverhältnis.
Prüfen Sie vorher zwei Punkte. Mit der Eigenkündigung verlieren Sie den Rückkehranspruch, und Sie starten später wieder in denselben Job. Warten Sie dagegen die Freistellung ab, kehren Sie auf ihren Platz zurück. Nach einer Eigenkündigung kann zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen (§ 159 SGB III). Ein Gespräch bei der Agentur für Arbeit vor der Unterschrift klärt das.
Wer den Beruf dauerhaft aufgeben und sich ganz der Pflege widmen will, nutzt bis zuletzt die Pflegezeit. Erst wenn danach klar ist, dass es nicht mehr geht, wird gekündigt. So bleibt der Weg zurück offen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt
Der Arbeitgeber bietet gern einen Aufhebungsvertrag an, weil das sauberer aussieht als eine Kündigung. Für Sie ist das nicht immer gleich gut. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, der Kündigungsschutz spielt dann keine Rolle mehr.
Prüfen Sie zwei Punkte, bevor Sie unterschreiben. Erstens das Datum: Liegt das Ende vor dem letzten Tag Ihrer Freistellung, verlieren Sie den Schutz früher als nötig. Zweitens die Abfindung: In der Insolvenz ist eine Abfindung oft wenig wert, weil die Masse klein ist. Ein Verbleib im Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Freistellung kann mehr bringen, besonders wenn danach eine Rückkehr möglich ist.
Lassen Sie sich nicht drängen. Ein Aufhebungsvertrag braucht keine Frist, deshalb können Sie ihn in Ruhe prüfen und mit der Pflegeberatung besprechen.
So formulieren Sie die Ankündigung
Die Ankündigung muss in Textform beim Arbeitgeber sein, mit Zeitraum und Umfang (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Ein kurzer Satz am Telefon reicht nicht, eine E-Mail oder ein Brief schon. So kann es klingen:
"Hiermit kündige ich nach § 3 PflegeZG Pflegezeit für meine Mutter an, für sechs Monate ab dem 1. März. Ich arbeite weiter, aber 25 statt 40 Stunden. Den Pflegegrad weise ich mit dem Bescheid nach. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und die Verteilung der Arbeitszeit."
Fügen Sie den Pflegegradnachweis bei. Danach schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die neue Arbeitszeit (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Verlangen Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen. Die Ankündigung ist später Ihr wichtigster Beweis für den Kündigungsschutz.
Der Weg zur Kündigungsschutzklage
Reagieren Sie auf jede Kündigung im Schutzzeitraum mit einer Klage. Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Danach wird die Kündigung sonst wirksam, auch wenn sie eigentlich unzulässig war.
Für die Klage genügt ein einfacher Antrag beim Arbeitsgericht. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Arbeitgebers oder an Ihrem Arbeitsort. Beigefügt werden die Ankündigung, der Pflegegradnachweis und der Zugangsnachweis der Kündigung. Erhebt der Insolvenzverwalter die Kündigung, beantragen Sie zusätzlich die vorläufige Weiterbeschäftigung, damit das Gehalt bis zur Entscheidung weiterläuft.
Kosten entstehen beim Arbeitsgericht in erster Instanz nur die Gerichtskosten, ein Anwalt ist nicht zwingend. Wer wenig verdient, kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen. Hilfe bei der Formulierung gibt die Pflegeberatung oder ein Rechtsschutz.
Typische Fehler
- Zu früh ankündigen. Vor den zwölf Wochen vor dem Beginn läuft der Schutz noch nicht.
- Mündlich bleiben. Ohne Text gibt es später keinen Nachweis über die Ankündigung.
- Die Klagefrist verstreichen lassen. Drei Wochen ab Zugang der Kündigung, sonst wird sie wirksam.
- Bei Insolvenz aufgeben. Der Schutz bleibt bestehen, der Verwalter braucht die behördliche Zustimmung.
- Sofort selbst kündigen. Mit der Eigenkündigung fällt der Rückkehranspruch weg.
- Den Pflegegradnachweis vergessen. Für die Pflegezeit braucht der Arbeitgeber den Bescheid oder ein Attest.
Die Schritte in der Reihenfolge
- Klären Sie den Betrieb: mehr als 15 Beschäftigte für die Pflegezeit, mehr als 25 für die Familienpflegezeit.
- Kündigen Sie die Freistellung rechtzeitig in Textform an, mit Zeitraum und Umfang.
- Legen Sie den Pflegegradnachweis nach und rechnen Sie die zwölf Wochen bis zum Beginn.
- Erhalten Sie eine Kündigung, notieren Sie den Zugangstag und berufen Sie sich schriftlich auf § 5 PflegeZG.
- Reichen Sie beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage ein, und sichern Sie die Weiterzahlung.
- Bei Insolvenz beantragen Sie parallel Insolvenzgeld und sprechen mit der Agentur für Arbeit.
- Klären Sie die Aufgabenverteilung zu Hause, damit Sie die Termine wahrnehmen können.
Für die Ankündigung gibt es ein Muster unter Pflegezeit beim Arbeitgeber ankündigen. Den Ablauf der Freistellung erklärt der Ratgeber Pflegezeit beim Arbeitgeber, die lange Teilzeitvariante steht unter Familienpflegezeit. Wird die Belastung zu groß, hilft ein Blick auf Pflege und Beruf.
Wer nach der Freistellung spürt, dass das Gehalt nicht reicht, findet auf der Seite Geldproblematiken Hinweise zu Pfändung und P-Konto. Für die Lücke in der Altersvorsorge hilft der Blick auf die eigene Rentenauskunft und ein Ratgeber zur Geldanlage bei Kapitalblick.
Quellen
Die Grundlage steht im Pflegezeitgesetz. § 5 PflegeZG regelt den Kündigungsschutz, § 3 PflegeZG die Freistellung und § 8 PflegeZG die Unabdingbarkeit. Für die Insolvenz zählt § 113 InsO, für das Gehalt § 165 SGB III. Die Freistellung und das Pflegeunterstützungsgeld fasst das Bundesgesundheitsministerium zusammen. Kostenlose Auskunft gibt auch das Pflegetelefon unter 030 20179131, Montag bis Donnerstag, 9 bis 18 Uhr. Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung beantwortet das Bürgertelefon unter 030 340606602.
Häufige Fragen
Kann mich mein Arbeitgeber während der Pflegezeit kündigen?
Grundsätzlich nicht. Ab der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor dem Beginn, bis zum letzten Tag der Freistellung gilt ein Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG. Es gilt für jede arbeitgeberseitige Kündigung, also auch aus betriebsbedingten Gründen.
Wie lange vor dem Beginn greift der Kündigungsschutz?
Er setzt mit der Ankündigung ein, aber frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Kündigen Sie die Pflegezeit also nicht viele Monate im Voraus an, sonst bleibt die Zeit davor ungeschützt.
Bleibt der Kündigungsschutz bei einer Insolvenz des Arbeitgebers bestehen?
Ja. Der Insolvenzverwalter darf nach § 113 InsO zwar grundsätzlich kündigen, muss aber den Sonderkündigungsschutz beachten. Eine Kündigung während der Freistellung wird deshalb nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde wirksam.
Was tun, wenn trotzdem eine Kündigung kommt?
Erheben Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Berufen Sie sich auf den Schutz des § 5 PflegeZG und legen Sie die Ankündigung sowie den Pflegegradnachweis vor.
Verliere ich meinen Arbeitsplatz, wenn ich selbst kündige?
Mit einer eigenen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis, und der Schutz hilft nicht mehr. Der Rückkehranspruch auf den früheren Platz fällt ebenfalls weg. Prüfen Sie vorher, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit die bessere Wahl ist.