24-Stunden-Pflege zu Hause: Modelle, Kosten und Vertrag
Eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu Hause ist eine Alternative zum Heim. Legal ist sie über das Entsendemodell oder als eigene Arbeitgeberin. Die Kosten liegen meist im vierstelligen Bereich monatlich, ein Teil davon lässt sich mit Pflegeleistungen und Zuschüssen abdecken.
Inhalt
- Warum es keine echte 24-Stunden-Arbeitszeit gibt
- Die zwei legalen Modelle
- Der Mindestlohn gilt
- Was das monatlich bedeutet
- Ein Vergleich mit dem Pflegeheim
- Die Kosten im Detail
- Welche Leistungen die Kasse beisteuert
- Der Vertrag, der die Fallen ausschließt
- Arbeitszeit und Ruhezeiten sauber regeln
- Ein Beispiel
- Was bei Streit zu tun ist
- So gehen Sie bei der Suche vor
- Typische Fehler
- Wann sich das Modell lohnt
- Quellen
Eine 24-Stunden-Pflege zu Hause ist eine Alternative zum Pflegeheim. Die pflegebedürftige Person bleibt in ihren vier Wänden, eine Kraft wohnt mit und ist fast ständig da. Viele Familien suchen dieses Modell, wenn die Angehörigen arbeiten und das Heim zu spät ist.
Warum es keine echte 24-Stunden-Arbeitszeit gibt
Der Name führt in die Irre. Eine einzelne Person kann nicht dauerhaft 24 Stunden arbeiten. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt eine gewisse Wochenarbeitszeit, und die Pausen machen den Tag unmöglich voll.
In der Praxis gibt es Bereitschaftszeiten. Die Kraft schläft während der Nacht und ist nur bei Bedarf wach. Ob diese Bereitschaftszeit volle Arbeitszeit ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass Bereitschaft mit Mindestlohn zu zahlen ist.
Aus diesem Grund arbeiten viele Familien mit zwei Kräften im Wechsel, oft im Rhythmus von Wochen. Eine echte Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch eine Person bräuchte sonst unbezahlbare Stunden.
Die zwei legalen Modelle
Es gibt zwei saubere Wege. Der erste ist die Entsendung über eine Agentur. Die Kraft bleibt beim ausländischen Arbeitgeber angestellt und hat eine A1-Bescheinigung. Die Familie zahlt an die Agentur.
Der zweite Weg ist das Arbeitgebermodell. Die Familie stellt die Kraft selbst ein, meldet sie an und zahlt Lohn und Sozialabgaben. Dafür ist mehr Verwaltung nötig, dafür kontrolliert die Familie alles selbst. Wenn die Kraft nicht angemeldet ist, spricht man von einer eigenen Anstellung, die echte Sozialversicherungspflichten auslöst.
Ein dritter Weg ist die Selbstständigkeit vor Ort. Die Kraft arbeitet dann offiziell auf Rechnung. Hier lauert das Risiko der Scheinselbstständigkeit, weil eine einzelne Kraft oft nur für eine Familie arbeitet.
Der Mindestlohn gilt
Entsandte und angestellte Kräfte haben Anspruch auf den deutschen Mindestlohn. Seit 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 1. Januar 2027 steigt der Satz auf 14,60 Euro. Die A1-Bescheinigung sichert, dass die Kraft im Herkunftsland sozialversichert bleibt, entbindet aber nicht vom Mindestlohn.
Wer zu wenige Stunden bezahlt, riskiert Nachforderungen. Rechnen Sie die Monatsstunden durch. Bei einer Kraft, die 40 Stunden die Woche präsent ist und einen Teil davon als Bereitschaft, kommt bei 13,90 Euro eine hohe Summe zusammen.
Was das monatlich bedeutet
Legale Modelle kosten meist mehrere tausend Euro im Monat. Die genaue Zahl hängt am Umfang, an der Region und an der Organisationsform. Beim Entsendemodell setzen sich die Kosten aus dem gezahlten Lohn, den Sozialabgaben und der Vermittlungsgebühr zusammen.
Beim Arbeitgebermodell kommen Lohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und das Lohnbüro zusammen. Eine gute Kraft mit Erfahrung ist teurer als eine unerfahrene. Auch die Fahrtkosten zur Ablösung und Unterkunft zählen.
Wichtig für die Praxis. Genaue Agenturpreise schwanken und werden oft als Pauschale genannt. Rechnen Sie mit mehreren tausend Euro im Monat für eine legale Vollzeitbetreuung. Der Vergleich mit dem Heim ist zulässig, aber vorsichtig zu rechnen.
Ein Vergleich mit dem Pflegeheim
Der durchschnittliche Eigenanteil im Pflegeheim liegt im ersten Jahr bei 3.364 Euro im Monat, danach sinkt er dank Leistungszuschlag. Eine 24-Stunden-Pflege zu Hause kostet ähnlich viel, deckt aber mehr Stunden ab als ein Heimzimmer.
Der Vorteil zu Hause ist die bekannte Umgebung, die freie Zeiteinteilung und die Mahlzeiten nach Wunsch. Der Nachteil ist die Verantwortung. Die Familie bleibt Arbeitgeberin oder Vertragspartnerin und organisiert alles.
Wegen der Kosten zögern viele Familien. Der Ratgeber Pflegeheim oder Zuhause hilft beim Rechnen.
Die Kosten im Detail
Die Kosten setzen sich aus mehreren Posten zusammen. Beim Entsendemodell zahlt die Familie eine Pauschale an die Agentur. Darin stecken der Lohn, die Sozialabgaben im Herkunftsland und die Vermittlung. Beim Arbeitgebermodell fallen Lohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und das Lohnbüro getrennt an.
Dazu kommen Nebenkosten. Die Kraft braucht ein Zimmer und Verpflegung. Fahrten zur Ablösung und zur Rückreise kosten Geld. Ein Ausfall durch Urlaub oder Krankheit ist über Verhinderungs- und Kurzzeitpflege überbrückbar, aber nicht immer in voller Höhe gedeckt.
Ein Haushaltsplan hilft. Rechnen Sie die verlässlichen Posten zusammen und vergleichen Sie sie mit dem Heim. Ein Heim verlangt Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die zu Hause anders anfallen. Wer die Posten klar trennt, sieht schnell, welches Modell tragbar ist.
Welche Leistungen die Kasse beisteuert
Die Pflegekasse zahlt bei zu Hause das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Es beginnt bei 347 Euro bei Pflegegrad 2 und steigt bis 990 Euro bei Pflegegrad 5. Wird die 24-Stunden-Kraft bezahlt, kann das Pflegegeld an sie weitergegeben werden.
Dazu kommt der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1. Er ist eine Kostenerstattung. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege laufen über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, wenn die Kraft krank oder im Urlaub ist.
Eine Pflegesachleistung ist beim Entsendemodell dagegen selten, weil der ausländische Träger nicht mit der Kasse abrechnet. Stattdessen zählt allein das Pflegegeld, das über § 38 SGB XI gekürzt oder voll gezahlt wird.
Der Vertrag, der die Fallen ausschließt
Ein klarer Vertrag ist der wichtigste Punkt. Er sollte schriftlich sein und die wichtigsten Punkte nennen. Ohne Vertrag entstehen bei Streit Lücken.
- Wer ist Arbeitgeberin, und bei wem ist die Kraft angemeldet.
- Umfang der Arbeitszeit und die Anordnung der Bereitschaftszeiten.
- Höhe des Lohns und die Auszahlung, mit Bezug auf den Mindestlohn.
- Unterkunft und Verpflegung, ob gestellt und ob sich das auf den Lohn auswirkt.
- Urlaub, Krankheit und die Ablöse im Urlaub.
- Kündigungsfristen und die Regelung bei einem Wechsel.
- Nachweis der A1-Bescheinigung bei der Entsendung.
Rechnen Sie mit einem Probezeitraum und einer festen Verständigung. Das senkt das Risiko, dass die Kraft kurzfristig geht.
Arbeitszeit und Ruhezeiten sauber regeln
Beim Arbeitgebermodell gilt die Arbeitszeit. Wer die Kraft 40 Stunden die Woche angemeldet, zahlt auch 40 Stunden. Mehr Stunden bedeuten mehr Lohn oder Freizeitausgleich. Wer weniger anmeldet, als geleistet wird, riskiert Nachforderungen.
Beim Entsendemodell liegt die Verantwortung beim Träger. Prüfen Sie trotzdem, wie der Träger die Stunden rechnet. Wer eine feste Kraft wünscht, muss mit ihr gut planen.
Die Unterkunft der Kraft ist Teil der Organisation. Ein eigenes Zimmer ist nötig. Wer nur eine Schlafnische anbietet, findet schwer eine gute Kraft.
Ein Beispiel
Ein Beispiel: Familie Yilmaz aus Duisburg holt über eine Agentur eine Kraft für die pflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 4. Die Mutter bezieht Pflegegeld von 800 Euro, den Entlastungsbetrag von 131 Euro und eine Rente. Die Kraft kommt im Wechsel mit einer zweiten Kraft, je drei Wochen.
Die Familie zahlt der Agentur die Pauschale und gibt das Pflegegeld an die Kraft weiter. Für Urlaub und Krankheit nutzt sie die Verhinderungspflege aus dem Jahresbetrag von 3.539 Euro. Der Eigenanteil liegt im vierstelligen Bereich, aber unter dem, was ein gutes Heim in der Stadt kosten würde.
Wichtig war der Vertrag. Er regelte, wer anmeldet, wann die Kraft frei hat und was bei Ausfall passiert. Ohne diese Punkte hätte die Familie bei jedem Wechsel neu verhandeln müssen.
Was bei Streit zu tun ist
Wenn die Kraft plötzlich kündigt oder die Agentur die Kraft wechselt, hilft ein Plan. Nennen Sie im Vertrag die Ersatzregelung und nutzen Sie die Verhinderungspflege, bis die neue Kraft kommt.
Bei Streit über Lohn oder Stunden hilft die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Grundlagen zur Beratung gibt der Ratgeber Pflegeberatung und Pflegestützpunkt. Bei Fragen rund um Anmeldung und Sozialabgaben hilft die Minijob-Zentrale oder die zuständige Einzugsstelle.
Fühlt sich eine Kraft als scheinselbstständig, kann die Rentenversicherung Beiträge nachfordern. Ein Blick in den Vertrag zeigt, wer das Risiko trägt.
So gehen Sie bei der Suche vor
- Bedarf festhalten: Wie viele Stunden Hilfe braucht die Person, und welche Nächte sind betroffen?
- Pflegegrad prüfen lassen, damit Pflegegeld und Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen.
- Entscheiden, ob Entsendung oder Arbeitgebermodell. Beides hat Vor- und Nachteile.
- Drei Anbieter vergleichen und nach der A1-Bescheinigung sowie dem Vertragsmuster fragen.
- Ein eigenes Zimmer einrichten und die Bereitschaftszeiten schriftlich festhalten.
- Vertrag aufsetzen und die Lohnhöhe am Mindestlohn ausrichten.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Urlaub und Krankheit vorbereiten.
- Nach dem Start wöchentlich kurz prüfen, ob die Zeiten eingehalten werden.
Typische Fehler
- Eine Kraft rund um die Uhr anstellen, ohne die Bereitschaft zu rechnen.
- Unter Mindestlohn zahlen, um zu sparen.
- Keinen schriftlichen Vertrag aufsetzen.
- Die Anmeldung beim Arbeitgebermodell vergessen.
- Die Kraft ohne eigenes Zimmer unterbringen.
- Pflegeleistungen wie Verhinderungspflege nicht nutzen.
- Eine selbstständige Kraft beschäftigen, ohne die Scheinselbstständigkeit zu prüfen.
Wann sich das Modell lohnt
Das Modell passt, wenn der Pflegebedarf hoch ist und das Heim zu spät kommt. Es passt, wenn die Familie die Verantwortung übernehmen will und die Organisation tragen kann.
Es lohnt sich weniger, wenn die pflegebedürftige Person starke medizinische Betreuung braucht. Eine 24-Stunden-Betreuung ist keine Pflegefachkraft. Für Wundversorgung und medizinische Aufgaben braucht es einen Pflegedienst daneben, der über die Sachleistung oder die Krankenkasse läuft. Der Ratgeber Ambulanten Pflegedienst finden zeigt, wie man einen Dienst findet.
Wer sich für das Heim entscheidet, findet im Ratgeber Pflegeheimplatz finden die Wege zur Suche. Wer zu Hause bleiben will, findet im Ratgeber Pflegeperson werden die Grundlagen. Bei knapper Kasse hilft der Blick auf die Schwester-Seite Geldproblematiken zum Budget.
Quellen
Die Pflegeleistungen stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch, das Pflegegeld in § 37 SGB XI und der Jahresbetrag in § 42a SGB XI. Der Mindestlohn ist beim Bundesministerium für Arbeit nachzulesen, die Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz. Die A1-Bescheinigung erklärt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.
Häufige Fragen
Was kostet eine 24-Stunden-Pflege zu Hause?
Legal organisierte Modelle liegen meist bei mehreren tausend Euro im Monat, je nach Umfang und Region. Beim Entsendemodell zahlt die Familie das Gehalt, die Sozialabgaben und eine Vermittlungsgebühr. Das Arbeitgebermodell ist bei gleicher Versorgung oft ähnlich teuer, weil Lohn, Sozialabgaben und Lohnbüro zusammenkommen.
Welche Modelle sind legal?
Zwei Modelle sind sauber. Erstens die Entsendung über eine Agentur, bei der die Kraft bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt ist und eine A1-Bescheinigung hat. Zweitens das Arbeitgebermodell, bei dem Sie die Kraft selbst anstellen. Die Selbstständigkeit vor Ort birgt das Risiko der Scheinselbstständigkeit.
Darf eine Betreuungskraft rund um die Uhr arbeiten?
Nein, das Arbeitszeitgesetz gilt auch hier. Werden Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit gewertet, braucht es zwei Kräfte im Wechsel. Der Pflegebedürftige schläft oft, aber die Anwesenheit ist Arbeitszeit. Rechtlich hängen die Stunden am Einzelfall.
Muss die Pflegehilfskraft den Mindestlohn bekommen?
Ja. Für entsandte und angestellte Kräfte gilt in Deutschland der Mindestlohn, 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten mit Mindestlohn zu vergüten sind.
Was zahlt die Pflegekasse dazu?
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld nach § 37 SGB XI und den Entlastungsbetrag nach § 45b. Für Urlaub und Krankheit der Kraft gibt es die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI. Pflegesachleistungen gelten nicht, weil der Dienst aus dem Ausland nicht mit der Kasse abrechnet.